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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-02-16 · Heft 7 (16.2.1869) · p. Seite 124

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 7 (16.2.1869)
Date
1869-02-16
Page
Seite 124 (sequence 4)
Language
German
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124 der konfessionslosen Verfassung fließenden Rechten. Der Beweis hierfür wird sich aus dem Folgenden ergeben. Sofort besagt das Schreiben, „daß die Anstellung der Juden im Gebiet der Unterrichtsverwaltung nicht werde beanstandet werden," fügt aber die Beschränkung hinzu „so weit nicht der christlich confessionelle Character der Anstalt ein Hinderniß bietet." Da nun aber der Herr Minister alle öffentlichen Lehranstalten für christlich confeffionelle erklärt, so frägt es sich, was mit dem Vordersätze gesagt werden soll, den der Nachsatz geradezu verneint. Das Schreiben beruft sich darauf, daß an den evangelischen Schulen nur evangelische Lehrer, an den katholischen nur katholische an gestellt werden, und will daher jüdische Lehrer nur an den jüdischen Schulen angestellt sehen, ohne daß diese sich beklagen dürften. Hiergegen sprechen nun nach unserer Ansicht zwei Umstände, ein allgemeiner und ein specieller. Der spezielle ist, daß es zwar jüdische Elementarschulen giebt, aber keine jüdischen höheren Lehranstalten, mit Ausnahine zweier in Hannover und Frankfurt a M., die also erst seit 1866 preußisch sind, daß die Juden bei der kleinen Zahl, die sie, durch alle Städte des Reiches zerstreut, an den einzelnen Orten ausmachen, höhere Lehranstalten garnicht gründen können, und aus dem allgemeinen Principe, dem sie ergeben sind, garnicht gründen wollen, daß also zum höheren Lehramte qualificirte Juden eine Berufsthätigkeit nach dem Systeme des Herrn Ministers garnicht finden können. Dies erklärt der Herr Minister freilich für ein blos persönliches Interesse, das ihn nichts angehe. Uns geht es sehr viel an, besonders aus der Ansicht heraus, daß der Staat, daß die Gesellschaft überhaupt tüchtige Kräfte, wenn sie völlig qualificirt sind, nicht ausschließen dürfe, ohne selbst Schaden zu erleiden. Aber dieser specielle Grund ist unscheinbar gegen den allgemeinen. Unsere Zeit will dem Confessionalismus fein Dasein in seiner specifischen Sphäre nicht nehmen, aber sie will ihn nicht im Staate, sie will ihn nicht in den allgemeinen Instituten des Staates und der Communen. Dies ist der eigentliche Angelpunkt, um welchen es sich in diesem Streite handelt; von hier aus hält der Herr Minister unser Verlangen für eine Verwechselung zwischen Recht und Anspruch, und wir halten seine Ansicht für eine Verwechselung zwischen den Zuständen vor und nach der Verfassung, zwischen dem Geiste, der die Verfassung verweigerte, und dem Geiste, der die Verfassung geboren, d. h. zwischen den Bedingungen und Forderungen der Vergangenheit und denen der Gegenwart. Die fortgeschrittene Menschheit will die Confeffionen im Schoße der specifischen Religionsgemeinde und des Religionsunterrichtes Pflegen lassen, aber hierüber hinaus will sie ihren Einfluß im Staate, in der örtlichen Commune, in allen allgemeinen Instituten des Staates und der Commune, in Wissenschaft und Kunst und den diesen und der Bildung für sie gewidmeten allgemeinen Anstalten nicht dulden. Aus diesem allgemeinen Grunde'heraus verliert die Deduction des vorliegenden Schreibens ihren ganzen Boden, und man erkennt in ihr nichts als eine ängstliche Pflege des Confessionalismus, der durch die Berührung mit Personen anderer Confeffionen leiden könne. Das Schreiben unterscheidet weiterhin zwischen den Universitäten und Fachschulen einerseits und den anderen Lehranstalten, insofern den elfteren ein konfessioneller Character nicht einwohne, die anderen aber zugleich die Aufgabe der Erziehung hätten. Es meint, hinsichtlich der elfteren hätten die Juden keinen Grund, sich zu beschweren. Wir müssen dies bestreiten, da bis heute noch keinem Juden der Character eines ordentli chen Professors gewährt worden ist, trotzdem ganz bestimmte Fälle vorliegen, in welchen dieser beansprucht wurde und werden konnte. Von den Lehranstalten, die einen erziehlichen Character haben sollen, sagt das Schreiben zuerst von der Elementarschule aus, daß für die Errichtung jüdischer Elementarschulen, wo ein Bedürfniß vorhanden, gesorgt wird. Wir bestreiten auch dieses. Nach den jetzigen Gesetzen sorgt in Preußen der Staat nicht für die Errichtung jüdischer Elementarschulen, sondern läßt sie nur zu. Denn er giebt keine Mittel dazu her und überläßt es der jüdischen Geineinde, ob sie eine errichten wolle oder nicht. Er überläßt es ihr, ob sie nur eine Privatschule sei oder den Character einer öffentlichen habe; er überläßt es der Gemeinde, ob sie bei der Regierung auf Ertheilung des öffentlichen Characters antragen wolle; er macht ihr Schwierigkeiten darin und schreibt den städtischen Communen vor, ihrerseits nur das mögliche Minimum für die als öffentlich anerkannte jüdische Schule beizutragen. Daher kommt es, daß, außer der Provinz Posen, wo das Gesetz von 1833 der jüdischen Schule eine andere Stellung gegeben, in der ganzen preußischen Monarchie nur eine sehr kleine Zahl jüdischer Elementarschulen den Character als öffentliche haben, daß die übrigen nur vegetiren, die Lehrer allein von dem guten Willen der Vorsteher abhängen und deshalb in trauriger Weise immerfort

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