Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 7 (16.2.1869)
- Date
- 1869-02-16
- Page
- Seite 123 (sequence 3)
- Language
- German
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128 Die staatsbürgerliche Berechtigung der Juden in Beziehung auf ihre Anstellungsfähigkeit im Schuldienst ist genau dieselbe, wie diejenige aller Preußen, und ich habe zu wiederholten Malen öffentlich erklärt, daß ihre Anstellung im Gebiet der Unterrichts-Verwaltung bei nachgewiesener Befähigung nicht werde beanstanvet werden, soweit nicht der christlich - confeffionelle Character der Anstalt, bei welcher die Anstellung gesucht wird, ein Hinderniß bietet. Diese letztere Modification hat mit dem staatsbürgerlichen Rechte Nichts zu thun, ist vielmehr eine auS der Natur der Sache hervorgehende Schranke, welche nicht blos den Juden, sondern auch den Evangelischen und Katholiken entgegensteht. Daß ein Evangelischer sich in der Regel von der Anstellung an einer katholischen Unterrichts-Anstalt ausgeschloffen sieht, und umgekehrt, ist keine Beschränkung des staatsbürgerlichen Rechts, sondern eine in der Glaubensstellung des Ein- .zelnen und dem Character der einzelnen Unterrichts- Anstalt begründete Jnhabilität. Eine Beschwerde der Juden über Beeinträchtigung ihrer verfassungsmäßigen Stellung wäre nur dann als begründet anzuerkennen, wenn die jüdischen Bewohner des Preußischen Staats mit einem andern Maaße gemessen würden, als die christlichen. Das ist jedoch nicht der Fall. Ich sehe hierbei von denjenigen Unterrichtsanstalten ab, welche wie die Universitäten und die sogenannten Fachschulen einen bestimmten religiösen oder confeffionellen Character in der Regel nicht haben und eines solchen auch nicht bedürfen, weil sie nicht die Aufgabe der Erziehung haben. Eine Klage über Rechtsungleichheit auf diesen Gebieten der Unterrichts-Verwaltung wird Seitens der Juden mit Grund nicht erhoben werden können. Aber auch hinsichtlich derjenigen Unterrichts- Anstalten, welche zugleich die Aufgabe der Erziehung haben, waltet vollständige Rechtsgleichheit ob. Das zeigt sich vor Allem bei der Elementarschule, indem da, wo das Bedürfniß vorhanden ist, für die Errichtung jüdischer Elementarschulen gesorgt wird, in denen jüdische Lehrer unterrichten. Der Zustand, wonach evangelische Elementarlehrer nur an evangelischen Elementarschulen, katholische nur an katholischen, jüdische nur an jüdischen angestellt werden, befindet sich mit der Natur der Verhältnisie und den sich daraus ergebenden Anforderungen dergestalt in Uebereinstimmung, daß er niemals zu Klagen Veranlassung gegeben hat. Wesentlich ebenso verhält es sich mit den höheren Unterrichts-Anstalten, soweit sie zugleich den Zweck der Erziehung verfolgen. Denn zur Erfüllung dieser letzteren Aufgabe können auch die höheren Unterrichts-Anstalten eines bestimmten religiösen resp. confeffionellen Characters nicht entbehren, und hieraus folgt die Anforderung, daß die Lehrer-Collegien dieser Anstalten in der Regel nur aus Personen bestehen dürfen, deren Bekenntniß dem religiösen Character der betreffenden Anstalt entspricht. Hierdurch sich beschwert zu finden, haben die Juden ebensowenig Veranlaffung, als die Evangelischen oder die Katholiken. Wenn neuerdings die Anstellung einiger jüdischer Lehrer an höheren Unterrichts-Anstalten der Provinz Posen genehmigt worden ist, so bin ich mir vollständig bewußt gewesen und habe es ausdrücklich ausgesprochen, daß dies lediglich einzelne, nach den Verhältniffen der betreffenden Anstalten für zulässig erachtete Ausnahmen seien. Wenn aber anstatt dies anzuerkennen, der Anspruch erhoben wird, jüdischen Lehrern den Eintritt in die Lehrer-Collegien höherer confeffioneller Unterrichts- Anstalten als ein verfaffungsmäßiges Recht allgemein zugestanden zu sehen, so finde ich mich außer Stande, um des persönlichen Interesses einzelner jüdischer Lehrer willen den christlichen Character der Preußischen Unterrichts-Anstalten, welcher auf innerer Nothwendigkeit beruht und eine durch Jahrhunderte gehende Entwickelung hinter sich hat, Preis zu geben. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal« Angelegenheiten. v. Mühler. Allerdings erfahren wir aus dem, wie es scheint, in etwas gereiztem Tone abgefaßten Schreiben des Herrn Unterrichtsministers nichts Neues, aber wir glauben, daß derselbe sich noch niemals so präzise ausgesprochen und sein System in so klaren kurzen Zügen dargestellt hat. Um so weniger wird er essuns verdenken können wenn wir dasselbe einer Besprechung unterziehen. Wenn das Schreiben behauptet, daß unserem Ansuchen abermals „die Verwechselung zwischen dem staatsbürgerlichen Recht der Juden und ihrer Befähigung für einen bestimmten Dienst" zu Grunde liege, so muß er uns gestatten, anzunehmen, daß dieser seiner Behauptung die Verwechselung dessen, was eine individuelle und von allen Seiten bekämpfte Ansicht von der Befähigung zu einem bestimmten Dienste fordert, mit dem staatsbürgerlichen Rechte eines preußischen Bürgers zu Grunde liegt, eine Verwechselung des den Staat und seine Institute beherrschen wollenden Confeffionalismus mit den auS 7*