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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-02-09 · Heft 6 (9.2.1869) · p. Seite 110

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 6 (9.2.1869)
Date
1869-02-09
Page
Seite 110 (sequence 10)
Language
German
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HO dem dieses, allen Menschenrechten Hohn sprechende Gesetz unbarmherzig und schonungslos zu lieben und zu leben verbot. Die Folgen dieser Engherzigkeit, der weiteren Verweigerung der Erlaubniß zur Ansässigmachung und Verehelichung führten zu massenhafter Auswanderung nach jenem freien Lande, wo die Sonne allen Menschen gleichheitlich aufgeht, wo die Ströme, wie sie oft eine Grenzscheide zwischen verschiedenen Reichen, doch keineswegs eine Grenzscheide zwischen Menschen und Menschen bilden durften, nach Amerika. Mögen endlich die durch diese Engherzigkeit gezogenen Grenzen, unter welcher zu allen Zeiten tausende vom gesunden Menschenverstände gleichberechtigtemenschliche Wesen unter dem Drucke ausschließender Gesetze seufzten, entfernt werden und der in Bayern günstiger eingetretene Stand der Gesetzgebung ein bleibender sein, damit Mißstände, wie sie obige statistische Notizen darlegen, allmählig in ihr Gegentheil sich verwandeln und auch die bayrischen Juden dem Ausspruche der Schrift gemäß leben können, der da lautet: Bleibe im Lande und nähre dich redlich! Sigmund Heumann. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 26. Januar. Hier ist erschienen: Verordnung der Ministerien des Cultus und des Innern vom 18. Januar 1869, betreffend den Vollzug der den Uebertritt von einer Kirche oder Religions-Genossenschaft zur anderen regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868. Zur Ausführung der Artikel IV, V und VI des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. B. Nr. 49, werden auf Grund des Artikels XVffl dieses Gesetzes folgende Verfügungen getroffen: tz. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religions-Genossenschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bczirksbehörde (Bezirkshauptmannschast) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene GemeindestatMe haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde. tz. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt, tz. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protocoll gegeben oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke uiedergelegt sein und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei. Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden. §. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind. §. 5. Die Austretenden sind von der über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht. Hasner w. p Giskra m. p. Der §. 2. dieser Verordnung läßt also auch dem Fremden den mit der officiellen Bekennung verbundenen Uebertritt zum Judenthum frei, was z. B. in Preußen nicht der Fall ist. —. Die Oesterr. Corr. bringt folgende Mittheilung: In einem Falle, wo der Inhaber einer iftaelitischen Religionsschule in einem Orte, dessen israelitische Bevölkerung weder eine Cultusgemeinde bildet, noch dem Verbände einer benachbarten Gemeinde angehört, um das Oeffentlichkeitsrecht für diese Privatanstalt eingeschritten und die Verleihung dieses Rechtes mit Rücksicht auf die Vertrauenswürdigkeit des Bittstellers und die Einrichtungen, sowie die Leistungen der Privatschule desselben von der politischen Handelsbehörde auch beantragt war, hat das Ministerium für Cultus und Unterricht unterm 3. Januar die nachstehende principielle Entscheidung getroffen: „Nach §.,2. des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 steht die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des in den Volks- und Mittelschulen zu ertheilenden Religionsunterrichtes, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes, den betreffenden Kirchen- und Religions-Gesellschaften zu. Da es hienach zum Wesen dieses Religions-Unterrichtes gehört, daß derselbe von der kirchlichen Behörde unmittelbar beaufsichtigt werde, diese Beaufsichtigung aber der israelitischen Religionsfchule des Ge-

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