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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-02-09 · Heft 6 (9.2.1869) · p. Seite 107

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 6 (9.2.1869)
Date
1869-02-09
Page
Seite 107 (sequence 7)
Language
German
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107 Mittel könnte diese junge Generation an die Synagoge wirksamer fesseln als eine in ihrer Muttersprache gehaltene warme Rede über die lauteren Wahrheiten der israelitischen Religion, eine Rede, die sie über die Mission aufkläre, welche das jüdische Volk unter den Völkern bisnun vollsührt und noch zu vollführen bestimmt ist? . . r . . a. Wir schließen hieran noch Folgendes: Oefsentliche Blätter melden: Auch der jüdische Cultus soll in Litthauen jetzt russificirt werden. Es handelt sich zunächst um eine authentische Uebersetzung der jüdischen Religionsnnd Gebetbücher ins Russische, mit deren Anfertigung eine in Wilna unter dem Vorsitz des Rectors der Rabbinerschule, Fin, uiedergesetzte Commission beauftragt ist. In den jüdischen Schulen ist die russische Sprache bereits als Unterrichtssprache eingeführt. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 27. Januar. (Privatmitth.) Es wird noch lange dauern und einer steten Wachsamkeit bedürfen, um das Princip der Gleichberechtigung überall in großen und kleinen Puncten durchgeführt zu sehen. Vieles kommt selbstverständlich darauf an, welche Richtung man der Staatsregierung und besonders dem betr. Ressortministerium zutraut. Es ist daher sehr anerkennens- und dankenswerth, daß Herr Dr. med. Kosch es sich als Abgeordneter zur besonderen Aufgabe gemacht hat, überall die Gleichberechtigung geltend zu machen, und es ist sehr zu bedauern, daß derselbe nicht auch im norddeutschen Reichstage einen Sitz hat. In der gestrigen Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses kam ein Gesetzentwurf zur Verhandlung, betreffend die Verwendung des Re st bestand es des Oberschlesischen Typhuswaisen-Fonds und des dazu gehörigen Landgutes Altdorf im Kreise Pleß. Der Gesetzentwurf lautet: „Der Restfonds von ca. 26,000 Thlr., welcher von der durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1851 zur Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung der aus dem Nochstande des Winters 1847/48 in einigen Kreisen Oberschlesiens zurückgebliebenen Typhuswaisen ausgesetzten Summe von 600,000 Thlr. noch übrig ist, so wie das als Typhuswaisen-Anstalt bisher benutzte Landgut Altdorf im Kreise Pleß werden dem provinzialständischen Verbände der Provinz Schlesien zur Verwendung im Reg. Bez. Oppeln eigenthümlich überwiesen." Herr Dr. Kosch hielt das Amendement für nochwendig: In der letzten Zeile des Entwurfs hinter das Wort „Waisen" hinzuzufügen: „ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses;" und befürwortete dasselbe. Der Minister des Innern antwortete: Die Mitwirkung, welche der Cultus-Minister bei diesem Gesetzentwürfe ausübte, hat ihren Grund darin, daß derselbe zugleich Minister der Medicinal-Angelegenheiten ist. Die Regierung hat weder nach der einen noch nach der anderen Seite hin in der confessionellen Frage eine Vorliebe, aber eine bestimmte Erklärung kann ich um deswegen nicht abgeben, weil der betreffende Fonds dem provincialständischcn Verbände als Eigenthum übergeben werden soll. Graf Bethusy-Huc hält den Antrag des Abg. Kosch für überflüssig. Der christliche Standpunkt sei der, daß man einem Jeden helfen müsse, dem es Noch chut- Man dürfe aber der Autonomie der Provincialbehörden nicht vorgreifen. Kosch bedauert, nach der Erklärung des Ministers seinen Antrag aufrecht erhalten zu müssen. Bei der darauf folgenden Abstimmung wird das Amendement Kosch angenommen. Berlin, 27. Januar. . Die Justiz-Commission beriech gestern Abend unter Zuziehung der Abg. Dr. Kosch und Dr. Gneist den vom Abg. Dr. Kosch eingebrachten Gesetz-Entwurf, betreffend die Eide der Juden. Die Regierung war durch den Geh. Regierungsrach Herzbruch vertreten. Im Verlaufe der mehr als dreistündigen Discussion zeigte sich allseitig eine günstige Stimmung für den Antrag; Dr. Kosch zog seinen Entwurf zu Gunsten eines vom Referenten Dr. Thilo vorgelegten zurück und dieser letztere Entwurf wurde schließlich in folgender Fassung angenommen: §. 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und mit der Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe," bei Männern unter Erhebung der rechten Hand, bei Frauen mit Auflegen derselben auf die Brust, geleistet. — §. 2. Die Belehrung über die Wichtigkeit des Eides und die Eidcsabnahme selbst

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