Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1869)
- Date
- 1869-01-26
- Page
- Seite 70 (sequence 10)
- Language
- German
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70 jede Veränderung ihres Wohnsitzes ohne Genehmigung der damaligen Kriegs- und Domänenkammer. Die „vorläufige Verordnung wegen des Judenwesens im Grvßherzogthum Posen vom l. Juni 1833," welche von den Betheiligten mit Jubel begrüßt wurde, legte der Judenschaft jedes Ortes in Beziehung auf ihre Vermögens-Angelegenheiten die Rechte einer Korporation bei und bestimmte in §. 20: „In eine andere Provinz unseres Reiches ihren Wohnsitz zu verlegen, sind die naturalisirten Juden (d. h. diejenigen, die sich durch ein gewisses Vermögen, durch Intelligenz oder Verdienste um den Staat auszeichnen) nur mit Genehmigung Unseres Ministers des Innern berechtigt und verpflichtet, sich vorher mit der Korporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheils an den Korporationsverpflichtungen durch Einigung mit dem Korporationsvorstande, oder wenn eine solche nicht zu bewirken ist, nach der Festsetzung der Negierung abzufiuden." Zu dieser ausfallenden Maßregel war die Anregung von den Judengcmeinden selbst ausgegangen, indem sie schon >818 mit Hinweis auf das enorme Schuldenwesen der Gemeinden und aus Besorgniß, daß, wenn das Staatsbürgerrecht, welches den Juden im übrigen Preußen bereits 1812 gewährt worden war, auch ans die Juden in der Provinz Posen ausgedehnt werden würde, die Wohlhabenderen derselben nach anderen Provinzen verziehen würden, so daß dann die zurückbleibcnden ärmeren Gemeindemitglieder von ihrer Schuldenlast erdrückt werden würden. — Das Regulativ von >837, sowie eine spätere Cabinetsordre vom Jahre >844 setzten fest, daß jedes ausscheidende Mitglied als Abfindungskapital den 12 > > fachen Betrag der baaren Beiträge zur Korporationskasse zu erlegen habe, welche von ihm während der letzten sechs Jahre jährlich gezahlt wurden; ferner, daß Mitglieder jüdischer Korporationen der Provinz Posen, welche innerhalb dieser Provinz ihren Wohnsitz verändern, sich künftig in dem ersten Falle einer solchen Verlegung ihres Wohnsitzes wegen Ablösung ihres Antheils an den Korporationsverpflichtungen in derselben Weise vorher abzufindcn haben, lute dies für den Fall einer Verlegung des Wohnsitzes in eine a n d e r e Provinz der Monarchie vorgeschrieben ist. Nach der neueren Gesetzgebung ist die Bestimmung des §. 20 der Verordnung vom 1. Juli >833, nach welcher die Juden der Provinz Posen zur Verlegung ihres Wohnsitzes noch einer besonderen Genehmigung des Ministers des Innern bedürfen, beseitigt, aber die Bestimmung wegen Abfindung der jüdischen Korporationen beim Abzüge ihrer Mitglieder bestehen noch in voller Kraft. Es beruht darin offenbar eine Beschränkung der Freizügigkeit der Juden; außerdem werden durch diese Bestimmungen besonders die ärmeren Gemeindemitglieder verhindert, ihren Wohnsitz zu verlegen, da cs ihnen schwerer fällt, das Abzugsgeld zu zahlen. .r. Oester r e ichis ch e r Kai s e r st a a t. Wien, den >. Januar. (Privatmitth.) Der als Orientalist und Kanzelredner rühmlichst bekannte Rab. Dt. Müller ist vom Könige von Italien zum Ritter des St. Mauritius und Lazarus Ordens ernannt worden. Pest, 14. Januar. Grade in hiesiger Stadt hält cs überaus schwer, die Gleichberechtigung der Juden vollständig durchzuführen, wie folgende 2 Telegramme der „N. fr. Pr." beweisen, und zwar vom 13. Januar: In der heutigen Sitzung der Pest er Comitats- Congregation wurden in das Central-Wahlcomits die Mitglieder des Fünfundsechziger-Comitss, außerdem für jeden Wahlbezirk zwei Israeliten und sechs von Fay vorgeschlagene Mitglieder gewählt. Vom 14. Januar: In der Pcstcr Joscphstadt wurden die Juden nicht zur Richterwahl zugelasfen, und in Folge dessen wurde eine Neuwahl anberaumt. Aus Mähren, im Decbr. lPrivatmitth.) Die von der Regierung einbcrufenc Versammlung von Notablen aus den mährischen Gemeinden zur Berathung über die künftige Verwendung des jüdischen Landesmassafonds wurde von der großen Tagespresse zwar genügend beachtet und im Verlaufe ihrer Berathungen und Beschlüsse verfolgt, jedoch verlohnt es, in einem Augenblicke nochmals auf dieselbe hinzuweisen, wo in dem großen Nachbarlande eine berathende Versammlung unter ganz anderen Auspicien znsammenzutreten im Begriffe ist. Wir wünschen, daß die Männer, die in der Letzteren das große Wort werden führen wollen,