Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1869)
- Date
- 1869-01-26
- Page
- Seite 69 (sequence 9)
- Language
- German
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69 Davon kommen auf die Gemeinde zu Rakel: 570V, Labischin 3930, Jnowraclaw 3750, Exin 2577, Schaken 2416 Thlr. 20 Sgr., Bromberg 2000, Margonin 1412, Schneidcmühl 900, Mroczen 853, Czarnikau 850, Uscz 500, Wittkowo, Pakosc, Powidz, Miescisko, Kruschwitz, Gollancz je 50 bis 214 Thaler. Bedeutender ist die Schuldenlast der Judengemeinde im Regierungsbezirk Posen. Im Jahre 1845 waren von den 92 Gemeinden desselben 44 mit einer Gesammt-Schuldenlast von 298,885 Thalern belastet. Davon sind seitdem 195,099 Thaler abgezahlt worden, so daß die Schuldenlast gegenwärtig noch 103,756 Thaler beträgt. Die Zahl der Gemeinden hat sich von 92 auf 77 vermindert, und von diesen sind 26 mit Schulden belastet. Dieselben verthcilen sich auf die einzelnen Gemeinden folgendermaßen: Lissa 35,664 Posen 13,834, Wronke 10804, Ostrowo 10,122, Krotoschin 6,864, Meseritz 4,000, Schrimm 3,169, Gratz 2,774, Birnbaum 2,117, Kenpen 2,087, Wollstein 1,625, Obornik 1,809, Kosten 1,775, Wreschen 1,684, Samter 1,143, Polajewo 1,100, Neutomhsl, Czempin, Grabow, Storchnest, Stackwitz, Bentschen, Schildberg, Zerkow, Schwersenz, Kobilyn mit je 15'/* bis 860 Thalern. Bon den 125 Judengemeinden der Provinz Posen sind demnach 82 ganz schuldenfrei. Abgesehen von der tiefverschuldeten Gemeinde Lisia haben nur drei Gemeinden (Posen, Wronke, Ostrowo) Schulden zwischen 10—14,000 Thlr. 2 (Krotoschin und Rakel) 5—10,000, 17 Gemeinden 1000 bis 5000, 5 Gemeinden 500—1000, 15 weniger als 500 Thaler. Die Gesammtschuldenlast von 42 Gemeinden beträgt 129,539 Thlr., darunter Legate der Gemeinden zu Lissa (15,962 Thlr.) und zu Meseritz (4000 Thlr.), deren Zinsen zu Gunsten der Gemeinden verwendet werden, und ein Betrag von 5,034 Thlrn., welchen die Gemeinde zu Posen schuldig zu sein bestreitet, so daß die wirklichen Schulden demnach ca. 100,000 Thlr. betragen. Die Gläubiger der Judengemeinden sind hauptsächlich Kirchen und pia corpora unserer Provinz, so z. B. ist der Hauptgläubiger der Gemeinde zu Lissa das Erzbisthum uud das Metropolitan-Kapitel zu Posen, während die Gemeinde zu Posen dem erzbischöflichen Consistorium und den Kirchen zu St. Adalbert, St. Martin und St. Johannes schuldet. Meistens sind diese Kirchen erst durch Cession in den Besitz dieser Schuldforderungen gelangt. Für die meisten der noch mit Schulden belasteten Judengemeindeir sind von der k. Regierung Amortisationspläne aufgestellt worden, nach welchen einzelne Genreinden allerdings noch recht lange zu zahlen haben werden. Die Gemeinde zu Posen, deren Amortisatiousplan i. I. 1846 entworfen wurde, hat ihre Schuld von 101,503 Thlr. bereits bis auf 13,834 Thlr. abgezahlt, und wird binnen wenigen Jahren, da alljährlich oa. 4000 Thaler getilgt werden, vollkommen schuldenfrei dasteheu. Dagegen werden die Gemeinden zu Lissa und Wronke nach dein Amortisatonsplane erst >889, die zu Obornik 1891 und die zu Margonin erst 1896 ihre Schwöen getilgt haben. Als die preußische Negierung 1793 in den Besitz deö damaligen Südpreußens, von welchem die Provinz Posen bekanntlich einen Theil bildet, gelangte, war es ihr Bestreben, den tief verschuldeten Judengemeinden emporzuhelfen. Das General-Judenreglcment von 1797 bestimmte in dieser Beziehung Folgendes: „Da viele Synagogen mit Schulden, welche sie theils für sich, theils für ihre Gutsherrschaft unter solidarischer Haftung der Gemeinden ausgenommen haben, belastet sind, und diese solidarische Verbindlichkeit vornehmlich den vermögenden unter ihnen beschwerlich, auch selbst gefährlich ist, so sollen die Shnagogengemeiiideu, sobald es thunlich sein wird, aus dieser Verbindlichkeit gesetzt und zu dem Ende a) vor allen Dingen solche Schulden nach ihrer Beschaffenheit und Größe genau ausgemittelt werden; b) in Ansehung derjenigen, welche sie selbst unmittelbar angehen, ist hieraus eine Repartition des jährlichen Beitrages eines Jeden und ein Amortisationsplan zur Tilgung dieser Schulden anzufertigen, o) Die dazu zu sammelnden Beiträge müssen sicher aufbewahrt und zu nichts Anderem, als zur successiven Abführung solcher Schulden verwendet werden, ä) Von denjenigen Schulden aber, welche eine Shnagogengemeinde für ihre Gutsherrschaft contrahirt hat, muß die Gutsherrschast angehalten werden, die Gemeinde durch die Zahlung oder durch Vergleiche mit den Gläubigern von ihrer weiteren Verbindlichkeit mit den Gläubigern zu befreien." Rach demselben Reglement blieben die einzelnen Mitglieder der Gemeinde an den Wohnsitz innerhalb der Shnagogengemeinde, welcher sie einmal angehörten, gebunden, indem es ihnen verboten war, sich ohne höhere Genehmigung über ein Jahr, und selbst mit dieser, über drei Jahr außerhalb ihrer Heimath aufzuhalten; außerdem untersagte ihnen das Reglement .4