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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-01-19 · Heft 3 (19.1.1869) · p. Seite 46

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 3 (19.1.1869)
Date
1869-01-19
Page
Seite 46 (sequence 6)
Language
German
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46 die Wüste, die Eroberung Kanaans, die Richterzeiten u. s. w. als völlig geschichtlich anerkannt, die Erzväter z. B., obschon sie ihm auch ganze Stämme repräsentiren, sind ihm doch zugleich bestimmte Persönlichkeiten, und das Lied am rothen Meere völlig authentisch; dagegen sind die ägyptischen Plagen zufällige Naturereigniffe, der Zug durch das Meer Benutzung der Ebbe, das Manna das bekannte von einer Tamarix gesammelte Harz — wovon freilich auf der ganzen sinaitischen Halbinsel im günstigsten Jahre 6000 Pfd. gesammelt werden! — u. s. w. Derartige Erklärungen können freilich auf keinen geschichtlichen Werth Anspruch machen und haben diese ganze Auslegungsweise in Mißcredit gebracht. Was den Pentateuch selbst betrifft, so sieht er nach der gangbaren Meinung viele Stücke als sehr alten Ursprungs an, welche zu König Josia's Zeit redigirt und durch das 5. Buch vermehrt wurden, das die damalige Priesterschaft abgefaßt hätte. Dies ist nun freilich ebenso unkritisch wie ungeschichtlich. Denn das Priesterthum erscheint schon seiner Beziehung, noch mehr seiner Sellung und Berechtigung nach im 5. Buch schwankender und weniger scharf gezeichnet als im 3. und 4. Buche; ein Kvnigsgesetz, wie es im 5. Buche verzeichnet steht, wäre aus einer Zeit, wo das Königthum von Gottes Gnaden schon fünf Jahrhunderte bestand und sich seine Verhältnisse so überaus entwickelt hatten, völlig unbegreiflich, und was der grellen Widersprüche mehr sind, welche denn auch schon sehr tüchtige Kritiker zu der entgegengesetzten Ansicht vom höheren Alter des 5. Buches bestimmten. Wir gehen nun hier näher in das Detail dieses von seinem Standpuncte aus sehr wackeren Werkes nicht ein, weil der Raum d. Bl. es uns nicht gestattet. Sonst hätten wir manche gute Bemerkung, aber auch manche, wie es uns scheint, irrige hervorzuheben. Um nnr ein Beispiel anzuführen, läßt der Berf. den Auszug aus Aegypten durch den religiösen Gegensatz bewirken, während er gleich darauf selbst ausführt, daß die Israeliten sich bereits dem ägyptischen Götzendienst zugewandt hatten, und daß nur die Gewaltthätigkeit, mit welcher Pharao sie ihrem nomadisirenden Lebenszuge entreißen, und sie der ägyptischen Volksmasse einverleiben wollte, sie aufsässig gemacht habe — wobei er wieder vergißt, daß die Aegypter eine solche Amalgamation eines fremden und verachteten Stammes niemals wollen konnten, sondern einfach Pharao die Israeliten aus freien Viehzüchtern zu einer arbeitenden, willenlosen Sclavenmasse erzwingen gewollt. Der Abschnitt über das babylonische Exil und die erste Zeit des zweiten Bestandes ist im ganzen dürftiger ausgefallen, als es nach den Vorarbeiten nöthig, und zum Verständniß dieser, noch immer nicht genügend aufgeklärten, aber höchst wichtigen Periode des jüdischen Volkes, in welcher die Wandelung zum strengsten Monotheismus vor sich gegangen, erforderlich war. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 23. December. (Privatmitth.) Der Antrag des vr. Kosch hinsichtlich des Judeneides formulirt den desfallsigen Gesetzentwurf in folgender einfacher Weise. „§. 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel : „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und mit der Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe" geleistet. §. 2. Alle von den allgemeinen Gesetzen abweichenden Vorschriften über die Eide der Juden, insbesondere die §§. 317., 318., 323. bis 355. Tit. 10. Theil 1. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung werden aufgehoben." Der Antrag ist von 130 Mitgliedern aus allen Fractionen, auch der frei conservativen, mit alleinigem Ausschluß der streng conservativen, mit größter Bereitwilligkeit unterzeichnet. Herr vr. Kosch wollte keine Zeit verlieren; würde er noch einen und den andern Tag haben warten wollen, so hätte schon jetzt die überwiegende Mehrheit des Abgeordnetenhauses durch ihre Unterschrift ihr Votum gegen diesen noch immer bestehenden Schandfleck der preußischen Gesetzgebung abgegeben. Wie sich nun die Negierung und das Herrenyaus dazu verhalten werden, ist noch zweifelhaft. — Den Herrn Justizminister zu befragen, ob er seine Studien über das verfassungsmäßige Recht betreffs der Anstellung von Juden als Richter beendet habe, wird sich wohl im Laufe der Session noch eine Gelegenheit finden. — Bekanntlich ging das System der preußischen Staatsregierung hinsichtlich des Judenthums früher dahin, wo sich nichts gegen dasselbe thun ließ, es zu ignoriren. So z. B. war früher die Be-

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