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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-01-05 · Heft 1 (5.1.1869) · p. Seite 7

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 1 (5.1.1869)
Date
1869-01-05
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 geordnete erkennt wir zu, daß der Artikel 14, welcher die christliche Religion als die Grundlage für diejenigen Einrichtungen des Staates anerkennt, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, auch für unser höheres Schulwesen maßgebend sei. Gesteht er mir dies Princip zu, daß die höhere Schule in unserem Staate, so weit es sich nicht um solche Schulen handelt, welche durch Selbstbestimmung eine Sonderstellung als specifisch jüdische Schulen eingenommen haben, eine christliche ist, dann wird es nicht schwer sein, über einzelne Puncte, in denen er glaubt, daß man die jüdischen Glaubensbekenner zurückgesetzt habe, eine Verständigung zu finden. Ich muß aber vorläufig und so lange der Herr Abgeordnete mit diesen seinen Erklärungen noch allein bleibt, bezweifeln, daß man mit dem Worte confessionslos ein Zugeständniß für den christlichen Character der Schule habe ausdrücken wollen. Ich habe das Wort confessionslos in einem viel weiter gehenden und viel ausgedehnteren Sinne bisher verstanden; bin. ich darin im Jrrthum, so werde ich Belehrung gern annehmen. Läßt man mir dm Character der christlichen Schule — ich wiederhole es — so werden alle einzelnen Differenzen, die eintreten können, ohne große Schwierigkeiten sich lösen lassen; will man aber mit dem Worte „confessionslos" den chr istlich en Character einer Schule aus dem Wege räumen, so stößt man auf eine Schwierigkeit, die nicht aus dem Wege geräumt werden kann. (Bravo! rechts.) Später nahm Dr. Kosch zu einer persönlichen Bemerkung nochmals das Wort. „Meine Herren! Ich kann mich natürlich auf etwas Anderes jetzt nicht einlassen, als auf eine persönliche Bemerkung, sonst hätte ich sehr viele Bemerkungen zu machen. Aber meine persönliche Bemerkung geht dalM, daß der Herr Minister — ich weiß nicht, ob absichtlich oder unabsichtlich — mich mißverstanden hat, wenn er etwa meint, daß ich gesagt hätte, der Artikel 14 sei so zu verstehen, daß jede Schule damit auch eine Anstalt sei zur Religionsübung; ich glaube, das hat Niemand von den Herren so verstanden. Ich kann ihm aber Nachweisen, daß er jedenfalls sich sehr geirrt hat, und daß es nur — gestatten Sie mir den Ausdruck — eine Unkenntniß der Verhandlungen der Revision der Verfassung von Seiten des Herrn Ministers ist, wenn er nicht weiß, daß in diesem Artikel 14 nur davon die Rede ist, daß für die öffentlichen Ruhe- und Festtage und den Kalender die christliche Religion als Grundlage festgestellt worden, (Ruf: persönlich!) nicht aber, daß die Schule darunter zu begreifen ist." Hiermit hatte Herr Dr. Kosch die künstliche und geschickte Wendung, welche der Cultusminister der Anführung des Art. 15 gegeben, die Spitze abgebrochen. In der That gehört viel dazu, Worte, welche besagen, daß der Sonntag, nicht der Sonnabend, von Schule, Gericht u. s. w. als Ruhetag beobachtet werden soll, als das Princip und den ganzen Ch.rracter aussprechend, hinzustellen. Aber es war dem Redner nicht gestattet, auch den andern Punct in der Antwort des Cultusministers zurückzuweisen. Lieber Gott! der Herr Cultusminister macht sich ein Verdienst daraus, den Juden nicht gerade zu verbieten oder unmöglich zu machen, die Staatslehranstalten zu besuchen! Als ob die Juden seit dem Entstehen der Schulen durch ihre Steuern und Abgaben, also durch den Ertrag ihrer Arbeit, nicht zu diesen Staats¬ und städtischen Angelegenheiten beigetragen hätten, und man ihnen nicht eben ihr Recht Jahrhunderte lang vorenthalten! Ja, der Herr Minister macht sich sogar ein Verdienst daraus, zwei jüdische Schulen in den annectirten Provinzen, die seit Jahrzehenden bestehen, nicht unterdrückt zu haben. Es giebt aber eine Aus- und Absonderung, zu der nicht direct befohlen, aber indirect geuöthigt wird. Denn wenn eine Schulanstalt so durch und durch katholisch oder evangelisch gemacht wird, daß jeder Athemzug darin katholisch oder evangelisch ist, ja feindselig gegen jede andere Confession, dann sind doch die Juden gezwungen, eine Sonderstellung einzunehmen, und es klingt geradezu an eine Verhöhnung an, wenn man dann noch sagt: man zwingt die Juden zu keiner Sonderstellung, sondern gestattet ihnen nur, die einzunehmen, welche sie selbst wollen. Ist dies nicht, als ob man sagte: wir bauen die Kirchen auch für die Juden, zwingen sie aber nicht, hineinzugehen? Wir hätten allerdings gewünscht, daß Herr Dr. Kosch, da er sich zum thatkräftigen und verdienstvollen Vertheidiger seiner Glaubensgenossenschaft und ihrer Rechte gemacht hat, geradezu eine Resolution des Abgeordnetenhauses beantragt hätte, durch welche jener §. 7 des Reglements über die Prüfung der Schulamtscandidaten, den er ebenfalls angeführt, als der Verfassung widersprechend erklärt werde. Hat nun die Debatte kein greifbares Resultat gehabt, so ist sie doch immer von Bedeutung und Werth. Das Recht darf nicht schweigen; es muß immer wieder an das Licht des Tages treten, die öffentliche Meinung aufklären, die nöthige Pression

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