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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-01-05 · Heft 1 (5.1.1869) · p. Seite 5

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 1 (5.1.1869)
Date
1869-01-05
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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5 Minister zur Genehmigung unterbreitet. Dieselbe erfolgte aber nur mit der Bedingung, daß der Paragraph über die Verwaltung der Schule dahin abgeändert werden müsse, daß er laute: die Mitglieder des Curatoriums muffen der christlichen Religion angehören. Die dortige Stadtverordneten - Versammlung hat zur Zeit diese Bedingung angenommen, weil sie die Eröffnung der Schule nicht hinzögern wollte. Aber, meine Herren, das ist nun eine konfessionslose Schule, sie ist ausdrücklich in ihren Statuten als solche bezeichnet, und doch ist wieder eine solche Abänderung in die Statuten hinein oktroyirt worden. Meine Herren! Ich habe Ihnen noch einen Fall mitzutheilen, der ein bereits vor ein paar Jahren hier von mir besprochenes Berhältniß betrifft. In der Stadt Lippstadt befindet sich auch eine Realschule, die zweifellos evangelischen Characters ist, — was ich hier ausdrücklich hervorhebe. In dieser Schule befinden sich auch katholische und jüdffche Kinder, und zwar diese beiden Confessioneu in fast gleichen Berhältnißzahlen, etwa 40. Die Katholiken haben — und gewiß mit Recht — darauf angetragen, daß für ihre Kinder ein Religionslehrer angestellt werde, der sie in der katholischen Religion unterrichte. Das Curatorium hat dies befürwortet, und es ist ein solcher Lehrer angestellt worden, 9iun haben die Juden in Lippstadt ebenfalls bei dem Curatorium beantragt, daß ein jüdischer Lehrer an gestellt werde, um die jüdischen Kinder in der Religion zu unterrichten. Darauf ist ein sehr strenger abschlägiger Bescheid bereits vor 2 Jahren ergangen, und aus einen wiederholten Antrag des Gemeinde-Vorstandes, welchen das Curatorium früher dringend befürwortet hatte, ist wiederum ein streng ablehnender Bescheid erfolgt. So bleiben also Kinder jüdischer Confession in Lippstadt von dem Religions-Unterricht gewissermaßen ganz ausgeschlossen, da ein großer Theil derselben seine Eltern nicht in der Stadt hat und außerhalb derselben wohnt, und somit die Eltern nicht darauf sehen können, daß ein solcher Unterricht ertheilt werde; von denen aber, die in der Stadt selbst wohnen, nicht füglich erwartet werden kann, daß die wenigen Stunden, die ihnen von dem sonstigen Unterricht übrig bleiben, dafür mit besonderem Eifer benutzt werden. Es -geschieht also im Ganzen wenig, wenn ich nicht sagen soll gar nichts, für die jüdische Confession. Meine Herren, wenn Sie alle diese Umstände näher betrachten, so müssen Sie doch zugeben, daß Alles, was von dem Herrn Minister über die confessionslose Schule gesagt worden ist, nur darauf hinauslaufe, der Schule überall den christlichen Character zu erhalten und auf die Juden keine Rücksicht zu nehmen. Wie verhält sich denn aber die Verfassung dazu? Es ist ganz unzweifelhaft, wenn ich das System, welches der Herr Cultus - Minister in dieser Angelegenheit verfolgt, richtig bezeichnen soll, so kann ich nur sagen, daß er dem System und den Anschauungen, die in dem absoluten Staate geherrscht haben, nachstrebt. Der Staat wird von ihm als ein spezifisch christlicher angesehen. Eine solche Auffassung des Staats ist nicht vereinbar mit dem Artikel 12 der Verfassung. In diesem ist die Gleichberechtigung jedes religiösen Bekenntnisses ausgesprochen, er lautet: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse." Wie kann man da noch behaupten wollen, daß der Preußische Staat als solcher ein christlicher sei in dem Sinne, daß nämlich diese eine Religion die allein herrschende ist, und daß jeder Bereich im Staatsleben von dieser beherrscht werden müsse. Der Begriff ist damit nicht aufrecht zu erhalten. Wenn man mit der B e z e i ch n u n g „christlicher Staat" nur ausdrücken will, daß die übergroße Mehrzahl der Bewohner des Staates Christen sind, nun dagegen wird kein vernünftiger Mensch etwas einzuwenden haben. Daß aber der frühere Begriff des christlichen Staates nicht mehr behauptet werden kann, dafür, meine Herren, kann ich Ihnen einen sehrvollgültigen Zeugen anführen, nämlich den Herrn Abgeordneten Reichensperger, der vor drei oder vier Jahren, als eine ähnliche Angelegenheit zur Sprache kam, ausdrücklich erklärte, daß der Artikel 12 der Berfaffung im striktesten Gegensätze zum christlichen Staate stehe, weil er efcen jedes Bekenntniß für vollkommen gleichberechtigt anerkennt. Meine Herren! Sie werden nach meinen Mittheilungen nicht umhin können zuzugefiehen, daß der Herr Minister, ich will nicht sagen, nur nach Laune verfährt, sondern wie es ihm nun gerade gut scheint. Bald gewährt er etwas, bald verweigert er etwas. Dahinter bleiben noch immer Anordnungen stehen, die Alles wieder in Frage stellen. Ja, meine Herren, mit einer solchen homöopathischen Dosts unseres Rechts ist uns aber gar nicht gedient. Wir wollen unser volles Recht in jeder Beziehung haben, und wenn der Herr Minister vielleicht glaubt, durch irgend eine Gewährung eine besondere Freude irgendwo zu erregen, oder wenn er meint, Be-

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