Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 1 (5.1.1869)
- Date
- 1869-01-05
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 in welchen das Princip der Wissenschaftlichkeit völlig unabhängig von dem confessionellen Character seine vollständige Ausbildung erlangt hat. Wie kommt es aber, daß noch kein Jude, der sich in der Wissenschaft ausgezeichnet hat, und an der Universität angestellt ist, zürn ordentlichen Professor ernannt ist? Es sind Juden immer nur außerordentliche Professoren geblieben. Ich meine, gerade hier in Berlin lebt und wirkt ein Mann, der so ausgezeichnet ist und als Arzt eines so allgemeinen Weltrufs sich erfreut, daß es wohl in der Ordnung gewesen wäre — er ist natürlich seit lange Professor exlraordinarius —, ihn zürn ordentlichen Professor zu ernennen. — In Betreff der confessionslosen Schulen sprach sich der Herr Cultusminister, wie er wohl vermeint, im Jnteresie der Juden aus, wenn er sagt: „Bezieht sich die Confessionslosigkeit in ihren Consequeuzen darauf, daß immer evangelische und katholische Lehrer an derselben Anstalt fungiren kön^ nen? Das ist etwas, was zulässig ist. Bezieht sie sich darauf, daß auch ein jüdischer Lehrer an einer Anstalt fungiren kann? Auch das ist für zulässig angesehen." Der Herr Minister sagt dann weiter: Die Schule kann sich in ihrer Existenz gar nicht losmachen von einer Menge bestimmter religiöser Fragen und Forderungen. Wie soll sich die m\- fessionslose Schule verhalten, in Bezug auf die Feier der Sonn- und Festtage? Soll sie bcu Sonntag feiern und nicht den Sonnabend? Dann wäre sie ungerecht gegen die Juden. Soll sie nur die evangelischen und katholischen und nicht auch die besonderen Feiertage der Juden feiern? Auch vies wäre ein Unrecht gegen die Juden. Ja, meine Herren, ich muß Ihnen gestehen, daß ich nach meiner Kenutniß der Verfassung erstaunt gewesen bin über diese Fragen und Aeußerungen. Giebt es irgend einen Artikel in der Verfassung, der das, was der Herr Minister glaubt voraussetzen zu können, ausschließt, so ist es der Artikel 14 der Verfassung. Ich habe in srühern Jahren wieholt darauf hingewiesen, was dieser Artikel zu bedeuten hat. Er setzt eben fest, daß bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, die christliche Religion zu Grunde gelegt werde. Es ist damals ausdrücklich bei der Revision der Verfassung gesagt worden, es sollte nicht etwa der jüdische Ruhetag, nämlich der Sonnabend, und die jüdischen Festtage oder ihre Kalender maßgebend werden im Staate Preußen, sondern der christliche, und das, meine Herren, finde ich ganz in der Ordnung. Aber wie kann der Herr Minister dann uns sagen, daß er im Zweifel sei, was in dieser Beziehung in den confessionslosen Schulen geschehen soll, mit dem Hinzufügen, da müßte er nicht blos den Sonntag, sondern auch den Sonnabend und die jüdischen Festtage feiern lasten. Nein, meine Herren, das hat Niemand, und das hat noch nie ein Jude gefordert, und Sie, meine Herren, hätten vollkommen recht, es abzulehnen. Es ist einmal im Artikel 14 der Verfassung darüber Bestimmung getroffen, und das, was Verfassung und Gesetz bestimmt haben, ist mir und allen meinen Glaubensgenossen heilig; aber wir wünschen, Gesetz und Verfaffung auch von der andern Seite unverbrüchlich gehalten. Der Herr Minister sagte ferner: Bei den Prüfungen in unfern Schulen ist es üblich, am Schluß das Lied: „Mn danket alle Gott" zu singen, was gewiß keinen exklusiven confessionellen Character trägt; dieses Lied enthält in seinem dritten Verse ein Bekenntniß zu dem dreieinigen Gott! Wenn die Schule nicht mehr christlich, wenn sie konfessionslos sein soll, in dem Sinne, daß auch jedes nicht christliche Bekenntniß volle Gleichberechtigung Mben muß, dann darf auch dieses Lied nicht mehr gesungen werden; Sie berauben also die Jugend dieses Liedes. Meine Herren, ich bin über diese Aenßerung wirklich erstaunt gewesen. Ich denke, das Heilmittel gegen diese Möglichkeit zu erkennen, liegt ja so nahe vor Augen. Die Schüler, die dem jüdischen Glauben angehören, brauchen bloß nicht den Mund zu öffnen und mitzusingen. Denn daß ihnen durch das bloße Anhören in ihrem religiösen jüdischen Glaubensbekenntnisse irgend ein Schaden erwachsen würde, das glaubt doch Niemand. Daß man aber angeblich deshalb, weil das Lied in ihrer Gegenwart nicht gesungen werden könnte, die ganzen Rechte der Juden über den Haufen werfen und nur rein konfessionelle Schulen einrichten muß, das ist mir unbegreiflich. Meine Herren, ich komme ferner zu einem anderen Punkte. In der Stadt Effen existirt eine Realschule erster Ordnung, und die Stadt muß dazu so lange zuschießen, als die Schulgelder für den Unterhalt der Lehrer und der Schule nicht ausreichen. Das ist geschehen. Nun hat die Stadtverordneten-Versammluug bei der Eröffnung der Schule die Statuten derselben dem Herrn Cultus-