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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-01-05 · Heft 1 (5.1.1869) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 1 (5.1.1869)
Date
1869-01-05
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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s würde? Ich kann es mir kaum denken, daß er eine solche Furcht hegt, denn wäre es der Fall, so würde er, meine ich, von Ihrer Seite keinen Dank verdienen, wenn er auf die Treue und Festigkeit in Ihrem Glauben so wenig Vertrauen setzte, daß dieser durch zwei Juden, die gleichzeitig angestellt sind, total erschüttert werden könnte. Es existirt ferner ein bereits früher von mir angeführtes Reglement pro venia docendi. In diesem Reglement heißt es §. 7 folgendermaßen: „Jüdische Schulamtscandidaten, welche sich über ihre Befähigung zum höheren Lehramt das Zeugniß einer wissenschaftlichen Prüfungscommission zu erwerben wünschen, können unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zugelassen werden. Es ist ihnen aber zu eröffnen, daß sie durch Ablegung der Prüfung einen Anspruch auf Zulassung zum Probejahr oder auf Anstellung im Lehrfache an den, dem christlichen Bekenntnisse angehörigen öffentlichen höheren Lehranstalten der Monarchie nicht erwerben. Die Religionslehre wird bei jüdischen Examinanden nicht in den Kreis der Prüfungsgegenstände gezogen." Dieses Reglement, meine Herren, besteht noch heut in voller Kraft. Es ist demnächst von dem Herrn Cultusminister noch eine andere Verfügung erlassen, die sich über den religiösen Character der höheren Unterrichtsanstalten ausspricht. Darin heißt es: „Die über den Bereich der Elementarschulen hinausgehenden Lehranstalten sind zwiefacher Art; sie haben 1) neben der Bestimmung, Kenntnisse und Fertigkeiten mitzutheilen, auch einen pädagogischen Zweck, oder sie sind 2} lediglich auf die Mittheilung von Kenntnissen und Fertigkeiten beschränkte Fachschulen. Zu den Schulen ersterer Art gehören die Gymnasien, die Real- und höheren Bürgerschulen, zu den Schulen zweiter Art die technischen Anstalten, Gewerbeschulen, polytechnische Schulen u. dgl. m. Den Schulen erster Art ist zur Erreichung ihres pädagogischen Zweckes ein religiöser Character unentbehrlich. Die wichtigsten Erziehungsmittel sind von demselben abhängig und können nur wirksam werden, wenn die Lehrer einer solchen Anstalt nach dieser Seite hin den Schülern gegenüber im Wesentlichen eine Einheit bilden. Demgemäß sind die Gymnasien, Real- und höheren Bürgerschulen in den Altpreußischen Provinzen alle entweder evangelisch oder katholisch, oder in einzelnen Fällen si.uultan, wobei dann über dem Unterschiede der beiden Confefsionen die Einheit doch in dem christlichen Character der Schule vorhanden ist. In den neu erworbenen Landestheilen finden sich auch zwei unlängst von mir anerkannte jüdische Realschulen, welche, entsprechend für ihren pädagogischen Zweck, die Grundlage in der jüdischen Religion haben. Von den hieraus erkennbaren, aus der Natur der Sache hervorgehenden Grundsätzen der Organisation höherer Schulen kann nicht abgegangen werden. Meine Herren, es ist hierin also ausdrücklich hervorgehoben und zwar im Allgemeinen, ganz abgesehen davon, ob durch Statuten oder besondere Stiftungen der Character einer höheren Schule, sei es einer Bürgerschule, eines Gymnasiums, oder einer Realschule als evangelischer oder katholischer festgestellt ist, daß alle diese Schulen christliche sind. Ja, wenn man einen solchen Grundsatz im Ministerium des Cultus an die Spitze stellt und in einer allgemeinen Verfügung decretirt, daß davon nicht abgewichen werden kann, so heißt das von vornherein, jeden jüdischen Lehrer von diesen Schulen ausschließen. Nun aber sehen Sie, meine Herren, wieder, daß trotz dieses decretirten Grundsatzes doch ein Schwanken hin und her stattsindet. Ich habe Ihnen bereits mitgetheilt, daß Di\ Jutrosynski in Posen definitiv angestellt ist. Ich kann Ihnen zweitens sagen, daß in Kassel, wie der Herr Abgeordnete aus Kassel schon erwähnte — nach langem Kampf endlich das Statut einer Realschule vom Minister genehmigt worden ist, an welcher nicht blos katholische und evangelische, sondern auch jüdische Lehrer angestellt sind. Sie erblicken in diesen beiden Fällen den Beweis einer besondern Gunst des Herrn Ministers. Andererseits wieder versagt man dem zweiten jüdischen Lehrer in Posen die definitive Anstellung, und über den Dr. Töplitz in Lissa erfahren wir durch unsere Commissäre, daß er, nachdem er 20 Jahre laug dort fungirt, und sich als tüchtiger, wissenschaftlich gebildeter Lehrer bewährt hat, jetzt erst, und zwar als jüngster Lehrer, angestellt ist; nachdem er bereits ein so langes Lehramt für sich hat. In seiner Rede erwähnt der Herr Minister gelegentlich gegenüber der Forderung, daß das höhere Schulwesen ein confessionsloses sein soll, indem er die volle Berechtigung dieses Satzes anerkennt, der U n i v e r s i t ä t e n, 1*

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