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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-12-29 · Heft 53 (29.12.1868) · p. Seite 1053

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 53 (29.12.1868)
Date
1868-12-29
Page
Seite 1053 (sequence 11)
Language
German
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es zu } verb Äa- G. b. rgend leiten, Gott, Angst, t das . von >enken e fein 'e an leiben l den 'ören, b im sein, und rheit, cbaut der nmer laus, iösen nstelintes : vor Was!ononunnden ver- Reuirsch, schon scheu mmt nehvoh- >am- :änkt UKG sichäufJuden, die am Sonnabend kein Geschäft treiben, die andere in Altona von Benjamin Leja, nimmt dreiviertel Christen und einviertel Juden auf. Oe st e rrrr ch isch er Ka i ser st aat. Wien, im December. Die israelitische Kleinkinderbewahranstalt hat jetzt ein viertel Jahrhundert hinter sich und ist unter dem Schutze edler Frauen zu einer Stätte des Segens für die ärmere israelitische Bevölkerung geworden. Wie der uns vorliegende Jahresbericht hervorhebt, hat die tägliche Frequenz des Institutes in den Sommermonaten 186—200 betragen. Von diesen 200 Kindern wurden durchschnittlich 140 täglich auch umsonst verköstigt, während die übrigen einen ganz unbedeutenden Betrag für das Mittagsuud Vesperbrot beisteuerten. Um den 25jährigen Bestand der Kleinkiuder-Bewcchranstalt würdig zu begehen, ist .auf Anregung des Herrn Joseph Ritter v. Wertheimer ein Bildungscurs für Bonnen und Kindergärtnerinnen ins Leben gerufen worden. ohne die von ihm angerichteten Üebel repariren zu wollen. Zu diesem Behufe ließ er den Herrn Armand Levh, einen seiner früheren -Lejdensgenossen zu Paris, von dort' kommen, um ihm die Redaktion eines Blattes anzuvertrauen, das, scheinbar im Interesse der Israeliten, auf Kosten der Regierung erscheine, und die Aufmerksamkeit Europas von der unglücklichen Lage der hies. Juden abwende. Die hiesigen reichen Juden sind von der Regierung meistentheils abhängig, indem sie theils für bereits beendete Unternehmen Geld zu bekommen haben, theils noch rückständige Arbeiten vollenden müssen, theils große Prozesse haben; so daß sie sich immer jeder politischen Manifestation fern halten und öffentlich sogar ihren Bedrückern huldigen müssen. Levh ist ein Abkömmling der Marannen und brachte Empfehlungsbriefe an die besten spanisch-jüdischen Häuser mit. Es wird ihm leicht, eine Subvention von 1000 Dukaten für die Vorspiegelung baldiger Emancipation von ihnen zu erhalten. Er redigirt zugleich das officiöse Blatt Bratianos, l’Etoile d’Orient, wofür er 2000 Dukaten jährlich bezieht. Der Jsraelitulu Romann hat bereits seinen Zweck so ziemlich erreicht, die Aufmerksamkeit Europas für die Lage der hiesigen Juden abzuschwächen, obgleich dieselbe sich durchaus noch nicht geändert hat. Donaufürsten thümer. Bukarest, 9. December lPrivatmitth.) Sie haben ganz recht gesehen, wenn sie den Brief des Rabbiners zu Verlad in Nr. 49 Ihres Blattes mit argwöhnischen Blicken ansahen. Der Mann kann weder deutsch, noch rumänisch, noch französisch lesen und schreiben, sondern nur seinen polnischen Jargon und hat den Vertheidigungsbrief des Jsraelitulu Romann an Sie nur unterschrieben, weil ihm durch die Verwendung des Redakteurs die Erlaubniß für die Juden zu Verlad, koscher Fleisch zu verkaufen, ertheilt und das Landesrabbinat versprochen worden. Ihre Beurtheilung des ged. Blattes war von Beginn an die richtige. Allerdings verdankte Bratiano seine Popularität und damit seine Stellung vorzugsweise seinen Judenverfolgungen. Aber die scharfe Verurtheilung, die er deshalb in den Augen des ganzen Europa erfuhr und die ihm auch den schärfsten Tadel des Prinzen Napoleon bei dessen Anwesenheit allhier eintrug, und die dieser auch gegen den Fürsten Karl ausspräch, machte es Bratiano zum Bedürfniß, sich vor Europa möglichst davon zu reinigen, Schweiz. Bern, 6. December. Bekanntlich werden in mehreren Cantonen der Schweiz neue Verfassungen berathen. Einerder bemerkenswerthesten neuen Artikel der züricher Verfassung ist der über das Verhältniß der Kirche zum Staate. Bei der Debatte über diesen Artikel standen sich zwei Richtungen gegenüber: die eine wollte absolute Trennung der Kirche vom Staate, die andere eine Landeskirche mit Garantie bestimmter Rechte. Als Resultat der Berathung ergab sich jedoch der nachfolgende Beschluß: „Die Cultus- und Lehrfreiheit ist gewährleistet; die bürgerlichen Rechte und Pflichten sind unabhängig vom Glaubensbekenntnisse. Die kirchlichen Gemeinschaften ordnen ihre Cultusverhältnisse selbständig unter Oberaufsicht des Staates. Jeder Zwang gegen Gemeinden, Genossenschaften und Einzelne ist ausgeschlossen. Der Staat übernimmt im Allgemeinen die bisherigen Leistungen für kirchliche Bedürfnisse. Für rein kirchliche Bedürfnisse der 53* B MW

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