Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1868)
- Date
- 1868-12-22
- Page
- Seite 1033 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ist der Zeitpunkt, wo die alte Welt abschließt, und die neue Welt beginnt. Wie kann ein Lehrer der Geschichte über die Geschichte ein wahrhaftes Urtheil fällen, wenn er über die Bedeutung des Erscheinens unseres Herrn und Meisters in der Welt zweifelhaft ist, was sie zu bedeuten habe, oder wenn er sich Schweigen auferlegen muß über die Frage: was ist denn damals in der Welt geschehen? wenn er vor seine Schüler nicht hintreten »kann und in ungesuchter Weise, aber wie es dieser Unterricht von selber* mit sich bringt, doch mit seiner ganzen Person das 'Zeugniß ablegen darf: ja ich bekenne mich zu diesem in die Welt getretenen Herrn!? Ist das nicht möglich, darf er das nicht, so schließt die Geschichte mit dem Kaiser Augustus und über den Kaiser Augustus hinaus kann keine Weltgeschichte mehr gelehrt werden. (Heiterkeit links.) M. H.! Die Sache hat ihre ganz vollkommene Wahrheit/' Geben wir dem Herrn Minister einstweilen Recht; die Juden sollen in christlichen Lehranstalten keine Geschichte lehren können. Aber weshalb nicht Naturgeschichte, Geographie, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch, Französisch, Englisch, Deutsch, Rechnen, Mathematik oder 'Kalligraphie? Aber sogar in der Geschichte hat Herr v. Mühler sich selbst auf das glänzendste widerlegt. Es existiren ja katholisch-evangelische Simultanschulen; wie wird es da mit dem großen Zankapfel der Reformation gehalten? „Wenn wir nun auf das Gebiet der Simultanschule treten, so wird für die Frage über die Bedeutung der Reformation in der Geschichte allerdings eine Zurückhaltung auf beiden Seiten gefordert, die die selbstständige evangelische und die selbständige katholische Schule nicht üben kann. Man ist genöthigt zu dem Auswege, der auch thatsächlich gehandhabt wird, daß der Lehrer der Geschichte in der Simultanschule für die Reformation nur gleichsam die einzelnen Namen und Jahreszahlen nennt, und sich enthalten muß eines Urtheiles über die Bedeutung derselben, weil er, sei er nun evangelisch oder katholisch, der anderen Consession, welche die Schule mitbesucht, in ihren religiösen Empfindungen nicht nahe treten darf. Er würde gegen das Gesetz der Schule handeln." Nun wohl, so kann es mit der Auffassung von Christi Wirken auch geschehen. Die Thatsachen selbst, soweit sie an die Geschichte gehören, nur dürr nack dem Lehrbuche; und was die allgemeine Auffassung von den Wirkungen des Christenthums für die menschheitliche Cultur betrifft, so liegen die im Guten und Schlimmen viel zu sehr zu Tage, als daß irgend ein Unparteiischer sie verkennen könnte. Mit Recht erwiederte der Abg. Grumbrecht dem Minister: „Des Ministers Worte widersprechen dem Satze: Wissenschaft und Lehre ist frei. Ein Leiter des Unterrichts- Ministeriums, der nur evangelische, katholische, reformirte Geschichte kennt, paßt nicht in unsere Zeit. (Widerspruch rechts, Beifall links.)" Wahrlich, die Geschichtswissenschäft muß jetzt unabhängig sein von jeder Religion, und wer sie vom ausschließlich religiösen Standpunkte auffassen will, der mag Theologe werden: im christlichen Religionsunterrichte wird man den Herren ihre betreffende konfessionelle Auffassung und Darstellung ja nicht stören. — Für uns Juden erfließt aber aus den beiden Debatten eine doppelte tröstliche Ueberzeugung: erstens wir wissen unsere Sache tief begründet in dem modernen Volksbewußtsein, und zweitens unsere Gegner sind schon weit zurückgewichen von Positionen, die sie noch vor kurzer Zeit für uneinnehmbar erklärten: noch ein Schritt, und sie haben uns das Kampffeld gänzlich geräumt. Bochum, im December. (Privatmitth). Folgende Mittheilung wird wahrscheinlich für manche jüdische Gemeinde von Wichtigkeit sein. Die hiesige Synagogengemeinde hatte gegen zwei Grenznachbaren ihres früheren Friedhofs einen Proceß zu führen, und wurde in erster Instanz abgewiesen und in die Kosten verurtheilt. Sie trug nun als eine Kirchengemeinde auf Grund des tz. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 auf Kostenfreiheit an, indem der Vorstand eine Bescheinigung beilegte, daß die etatsmäßigen Einnahmen der Gemeinde die etatsmäßigen Ausgaben nicht überschreiten. Allein die erste Instanz wies sie ab und zog die Kosten von ihr ein, weil die Synagogengemeinde nicht in die Kategorie des citirten §. gehöre. Der Vorstand appellirte an das Appellgericht zu Hamm und machte geltend, daß eine Synagogengemeinde so gut wie eine katholische und eine protestantische Kirche als eine Kirchengemeinde zu betrachten sei. Das Appellgericht erkannte dies an, forderte aber obiges Dürftigkeitsattest von der Vorgesetzten Behörde der Gemeinde. Die k. Regierung stand nicht an, das Attest auszustellcn, und somit ist die Proz eßkostenfreiheit der jüd. Gemeinden, im Falle ihre Einnahmen ihre Ausgaben nicht überschreiten, anerkannt. 52*