Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-11-24 · Heft 48 (24.11.1868) · p. Seite 956

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 48 (24.11.1868)
Date
1868-11-24
Page
Seite 956 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226635-3226684--26653-3262205
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

doch wieder in Genossenschaften. Wir haben gewiß nichts gegen diese neue Synagoge einzuwenden; nur wäre es wünschenswerth, daß der Verein jeden politischen Character, nämlich eine gewisse Art Conservativismus in politischer Beziehung, zur Schau zu tragen vermeide. Derartige Dinge haben sich überlebt, und religiöse Vereine haben keine Politik zu treiben. Bonn, 16. Nov. (Privatmitth.) Die jüngsten Tage brachten mehrere interessante Neuigkeiten, welche das preußische Schulwesen betreffen, und die bezeugen, wie schwer wir auf dem Wege abwärts von dem bis jetzt herrschenden Systeme vorwärts kommen. Denn einerseits zwar wird von Kassel vom 14. November gemeldet: „Nach der Hessischen Morgen-Zeitung ist das Statut für die kasseler Realschule, welches evangelische, katholische und israelitische Lehrer zum Unterrichten an dieselbe zuläßt, vom Cultus-Minister nunmehr genehmigt worden." Dieser Präcedenzfall muß günstig aus dieselbe Angelegenheit in Breslau und Danzig wirken und eröffnet jedenfalls den confessionslosen Schulen die Bahnen. — Andererseits wird von Frankfurt am Main berichtet: „Die königliche Regierung hat etwa sechs oder sieben hiesigen Lehranstalten sogenannte Berechtigunsscheine zum einjährigen Militärdienste ertheilt, darunter auch der israelitischen Realschule «Philanthropie), letzterer jedoch mit der Beschränkung, daß die christlichen Zöglinge derselben davon ausgenommen sind. Da die genannte Schule für eine der besten Anstalten der Stadt gilt und durchschnittlich immer von etwa 100 christlichen Kindern besucht wird, und da ferner die jüdischen Zöglinge der lchristlichen) „Musterschule" von der Berechtigung nicht ausgeschlossen sind, so hatte der Stadtverordnete Nolte im Oktober laufenden Jahres folgenden Antrag cingebracht: „In Erwägung, daß weder dem Gymnasium, noch unseren anderen Lehranstalten gegenüber, welchen das königliche Ministerium die Ausstellung des Berechtigungsscheines zum einjährigen Militärdienste bctvilligt hat, irgend eine Beschränkung an die Gewährung dieses Rechtes geknüpft worden ist; in fernerer Erwägung, daß wir die Intoleranz in religiösen Dingen hier glücklich überwunden haben und nicht im mindesten Willens sind, derselben Einfluß in unseren Schulen zu gestatten; in Erwägung endlich, daß diese Beschränkung nicht mit dem Wortlaute der preußischen Verfassung in Einklang steht und schon Friedrich lk. vor einem Jahrhundert den Grundsetz ausgesprochen hat: „in meinem Lande kann Jedermann nach seiner Faxon selig werden"; aus allen diesen Gründen beantrage ich: der Magistrat wolle im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung dahin wirken, daß der Widerruf dieser Beschränkung baldmöglichst erfolge." In der gestrigen Sitzung der Stadtverordneten ist dieser Antrag nun zum Beschlösse erhoben worden." Man wird sich erinnern, daß man dieser israelitischen Realschule zuerst die gedachte Berechtigung unter der Bedingung verleihen wollte, daß sie von ihrem bisherigen Rechte, auch christliche Schüler anzunehmen, abstehen wollte. Da sie dies verweigerte, so sucht man ihr jetzt die christlichen Schüler dadurch zu entziehen, daß sie für diese keine Berechtigungsscheine für den einjährigen Militärdienst ertheilen dürfe. Es ist aber schwerlich zu denken, daß diese Inkonsequenz in der Berechtigung aufrecht bleiben können. — Wichtiger noch als diese Einzelfälle ist der dem preuß. Abgeordnetenhause zugegangene Entwurf eines Volksschulgesetzes. Wir heben folgende Paragraphen daraus hervor: §. 4. Es sind in der Regel nur christliche, und zwar für die evangelischen Kindes evangelische und für die katholischen Kinder katholische öffentliche Volksschulen einzurichten und zu unterhalten. Wo eine ausreichende Zahl von jüdischen Kindern vorhanden ist, können auch jüdische Schulen mit den Rechten öffentlicher Volksschulen errichtet werden. §. 5. Wo wegen zu geringer Zahl der Kinder evangelischen oder katholischen Bekenntnisses, oder wegen Unvermögens der Gemeinden besondere Confessions- Schulen nur mit unvcrhältnißmäßigen Kosten einzurichten oder zu unterhalten sein würden, sind die öffentlichen Volksschulen als gemeinsame für die Kinder der verschiedenen Confessionen einzurichten. 8. 6. An solchen Schulen sind Lehrer derjenigen Confession" anzustellen, welcher zur Zeit der Anstellung die Mehrheit der zur Schule angewiesenen Kinder angehört, tz. 7. Sind einer Schule mehr als 15 Kinder zugewiesen, welche einer anderen Confession als der des Lehrers augehören, so erstreckt sich die Schuluuterhaltungspflicht auch auf die Beschaffung eines geordneten Religions-Unterrichts für diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihrer Confession, so weit das nicht etwa einen unverhältnißmäßigen Aufwand bedingen würde."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.