Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 46 (10.11.1868)
- Date
- 1868-11-10
- Page
- Seite 918 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Juli 1847 im Wesentlichen aufgehoben. Zu den Ueberbleibseln desselben gehört aber u. A. noch der 8- 13, welcher ad 2 verordnet, daß die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, sich fortan als ehelich mit einander verbunden betrachten zu wollen, erforderlich ist. Der vorhergehende 8- 12 bestimmt, daß der ehelichen Verbindung ein Aufgebot vorhergehcn muß und daß dasselbe bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der beiden Richter in Antrag zu bringen und erst dann zu veranlassen ist, wenn sich der Richter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind. Der 8. 15 setzt ferner fest, daß zu den im 8. 13 vorgeschriebenen Erklärungen das persönliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich ist. Da das Gesetz für diejenigen Ortschaften keine Ausnahme zuläßt, in denen ein Richter nicht ansässig ist, so ist es selbstverständlich und auch thatsächlich, daß dasjenige Brautpaar, welches eine Ehe eingehen will, eine Reise nach dem Orte des Gerichts machen muß, und daß dies dort die betreffenden Erklärungen nach 8-13 abzugeben hat. Die Jnconvenienzen und die Kostspieligkeit für den letzteren Fall, dem leider auch unsere Stadt anheim fällt, weil die Stadt Borek zu den unglücklichen Städten gehört, die keinen Gerichtssitz haben, wollen wir hier in Kurzem klar machen. Vorher können wir aber nicht unerwähnt lassen, daß die Königliche Gerichtscommission in Kozmin, der wir überwiesen sind, entgegen dem 8- 15 des allegirten Gesetzes, die betreffenden Bestimmungen noch dahin ausdehnt, daß auch zur Beantragung des ehelichen Aufgebots >8- 12) das persönliche Erscheinen vor dem Richter nothtvendig ist, und zu den Erfordernissen, welche die bürgerliche Gültigkeit einer Ehe bedingen, den Nachweis des Alters der beiden Brautleute und die Beibringung der amtlich beglaubigten Einwillignug der Eltern beider Brautleute verlangt. Nun wollen wir aber die lluaunehmlichkeiten erivähnen, welche ein Brautpaar aus dem hiesigen Orte hat (und so ist es Wohl auch in anderen Städten, wo kein Gericht isti, wenn es eine Ehe den bestehenden Bestimmungen gemäß eingehen tvill. Vorerst sind zivei Reisen nach Kozmin nöchig. Bei einer Entfernung von 2',2 Meilen vom Sitze des Gerichts sind nicht nur 2 Tage Zeitaufwand erforderlich, sondern es kostet jede Reise mindestens 2 Thlr., zusammen 4 Thalcr. Um dem Richter die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind, hat jedes der Brautleute zunächst einen Geburtsschein beizubringen, welche Atteste incl. Stempel-Ausfertigungsgebühren 2 Thlr. kosten. Zu den schriftlichen Einwilligungen der beiderseitigen Eltern wird die amtliche Beglaubigung verlangt. Diese sind ebenfalls stempelpflichtig und verursachen einschließlich der Gebühren für den Bcglaubigungsvermerk einen Kostenbetrag von ebenfalls 2 Thlr. Jedes der Brautleute soll nach 8. 13 lc. bei Eintragung der Ehe in das Register den Nachweis führen/ daß das Aufgebot erfolgt sei, und da auch diese Atteste stempel- und kostenpflichtig sind, so erwachsen dafür ebenfalls circa 2 Thlr. Rechnet man alles dies zusammen, so entstehen einem Brautpaare neben dem Zeitverlust von 2 Tagen noch 10 Thaler Kosten bei Vollziehung einer gesetzlichen Ehe, eine Summe, welche für einen armen Handwerker fast sein ganzes Vermögen ausmacht. Außerdem erklärt sich hieraus der Umstand ganz deutlich, daß durch diesen Druck in den meisten Fällen bei den Unbemittelten die gesetzliche Eheschließung gänzlich unterbleiben muß, was uothwendig die Erzeugung unehelicher Kinder zur Folge hat, obgleich die rituelle Trauung ganz ordnungsmäßig erfolgt, die bei Andersgläubigen ganz allein legitim ist. Da nun aber diese Bestimmungen und Auslegungen mit den Artikeln 4 und 12 der Verfassungsurkunde im schroffsten Widerspruche sind, so wollen wir hiermit bezwecken, daß Maßregeln getroffen werden, durch welche die Staatsbürger jüdischen Glaubens derselben Rechte theilhaftig werden, deren die anderen Unterthanen sich zu erfreuen haben.*) .r. *i Wir haben in d. Bl. auf die Jnconvenienzen und Lasten, welche die oben citirten Bestimmungen für die Juden kleiner Ortschaften mit sich bringen, wiederholt aufmerksam gemacht. Sehen wir davon ab, daß für die Juden allein in den alten Provinzen Preußens die Civilehe eingeführt, also wieder ein Ausnahmegesetz gegeben worden, so mußte billiger Weise das Civilstandsregister wenigstens von der obersten Ortsbehörde geführt werden können, um so die Juden nicht auf entlegene Plätze, wo gerade ein Gerichtssitz ist, zu verweisen. Wir haben Fälle aufgeführt, welche noch eclatantere Uebel- > stände mit sich führten, als die oben angegebenen. In