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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-10-20 · Heft 43 (20.10.1868) · p. Seite 853

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 43 (20.10.1868)
Date
1868-10-20
Page
Seite 853 (sequence 4)
Language
German
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m die Freibeit der Ciutte, wohl aber die vollständige Duldung der Richtkatholiken in den Berfassuugsentwurs auszunehmen. Ein Brief vom 1. Januar, unterzeichnet l)r. D. Tibureio Faraldo, erklärte uns dies als „aus Furcht, den besiegten Parteien eine Fahne für den Bürgerkrieg zu geben, geschehen." Der betreffende §. lautete: „Die Nation verpflichtet sich, den Cultns und die Diener der katholischen Kirche zu unterhalten und zu beschützen, aber kein Spanier und kein Ausländer kann wegen seines religiösen Glaubens irgendwie belästigt werden, falls er nicht öffentlich durch seine Handlungen die Religion beleidigt." Dennoch machten sich bald auch hiergegen maunigfache Jntriguen bemerklich. Die Königin Jsabetla ließ die Minister vor sich bescheiden und erklärte sich ausdrücklich gegen die Cultusfreiheit, und die Minister pflichteten ihr bei. Vom 8. Februar 1855 an währten die heftigsten Debatten über diesen §. in den Cortes, der endlich dennoch mit einer mäßigen Majorität angenommen wurde. Das Nähere theilten wir in dir. 9, 10 und 11 (Jahrgang 1855) mit. Der Königin standen die Geistlichkeit, die Banquiers und Krämer zur Seite (s. Nr. 12. 1855.). Allein, bevor noch der Entwurf wirkliches Gesetz geworden, war Espartero gestürzt, die Cortes nach Hause gesandt und die liberale Verfassung begraben. Seitdem sind dreizehn Jahre vergangen, in denen Spanien viel gelitten, und Leiden klären bekanntlich auf. Jsabella vermag nicht mehr den liberalen Forderungen zu widerstreiten, ihr Anhang ist machtlos geworden. Es erstehen daher neue Hoffnungen und wir sind entschlossen, bei dem Zusammentritt der constituirenden Cortes unser Memoire nochmals drucken zu lassen und als Petition an dieCortes zu richten. Wir bemerken, daß wir schon vor einem Jahre aus Lissabon das Schreiben eines spanischen Flüchtlings erhielten, welches uns ausforderte, wenn die Bewegung den Sieg erlangt habe, unsere Bemühungen zu erneuern. Es war' uns dies wenigstens ein Zeugniß, daß unser Schritt vom Jahre 1854 doch nicht in Vergessenheit gerathen sei. Wir wollen hier nicht mit vielen Worten darauf Hinweisen, daß die spanische Nation eine schwere Schuld an der Menschheit zu sühnen hat. So hat sich unter den Völkern der neueren Zeit keines versündigt wie das spanische. Man sage nicht, daß die Negierung und die Geistlichkeit Spaniens diese. Schuld tragen, die Nation aber frei davon sei. Eine Nation, die solche Scheußlichkeiten duldet, die Hand dazu bietet und au ihnen sich sogar cijicut, theilt vollständig die Schuld. In äußeren Ländern wurde auch der Versuch gemacht, die Ketzergerichte mit Feuer und Schwert einzuführen und zu bethätigen, und der sinstere Geist des Mittelalters ließ sie eine Zeit lang zur Ausführung kommen. Aber es währte nicht lange, und der Geist der Nation verabscheute und beseitigte sie. In England z. B. zündete Heinrich V. (um 1390) für die Anhänger Wiclef's, die Lollarden genannt, zahlreiche Scheiterhaufen an, unt> zwar mit Billigung des Parlaments, ater nur wenige Jahre und diese Flammen waren erloschen. Die „blutige" Königin Maria richtete während ihrer Negierung bis zum Jahre 1558 neue Scheiterhaufen für die Nichtkatholiken auf, aber mit ihrem Tode sielen sie wieder zusammen (s. Ranke, Englische Geschichte, 1859, Dd. I, S. 114. 273.). Es war dies zu einer Zeit, wo in Spanien die Inquisition erst recht erblühete und noch länger als zwei Jahrhunderte wüthete. Hoffen wir, daß auch für Spanien endlich der Tag der Besserung und der gesetzlichen Freiheit gekommen ist! Die gottesdienstliche» Fragen. 3. Der Gottesdienst am Sabbath-Morgen. s (: Unter v ffentlichem G ottesdienst versteht man; den in einem zu diesem Zwecke bestimmten und geweihe- ' ten, Allen zugänglichen Raume vollzogenen Gottesdienst. j Der Sachkundige steht aber leicht, daß diese Definition dem jüdischen Gottesdienste nicht ganz genügt. Denn j wenn auch unsere Synagogen solche, dem Gottesdienste j geweihete und Allen zugängliche Stätten sind, so beginnt ■ der öffentliche Gottesdienst in ihnen doch erst mit der j Anwesenheit von zehn über dreizehn Jahre alten männlichen Personen (Minfau), und ist bis dahin auch in j ihnen nur Privatandacht, und andererseits kann derselbe Gottesdienst mit ganz gleichem Character in jedem anderen beliebigen Raume ftattfinben, sobald ein Minjan versammelt ist. Wir haben daher im jüdischen Cultus } eigentlich den öffentlichen Gottesdienst, den gemeinsamen und die Privatandacht zu unterscheiden, der erste kann nie ohne den zweiten, der zweite aber ohne den erstereu ftattfinben. Unter diesem Vorbehalte werden 43*

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