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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-10-13 · Heft 42 (13.10.1868) · p. Seite 849

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 42 (13.10.1868)
Date
1868-10-13
Page
Seite 849 (sequence 19)
Language
German
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B. bei einigen Fällen des Jncest oder wer levitisch unrein den Tempel vorsätzlich betreten oder levitisch unrein von Opfern gegessen u. s. w., wurden, wenn von zwei Zeugen erwahrt, mit der Geißelstrafe belegt, und galt die göttliche Strafe der Ausrottung durch diese gerichtliche Strafe vereint mit der Buße für abgewendet. „Alle der Ausrottung Schuldigen sind, wenn sie die Geißelstrafe erhalten haben, der göttlichen Strafe der Ausrottung ledig; nachdem er die Geißelstrafe erhalten ist er dein Bruder wieder" (sein Vergehen ist gebüßt). Während die Schrift befiehlt nicht mehr als vierzig Schläge zu geben, begrenzt die Tradition die Zahl derselben auf neun und dreißig. Die Strafe mußte in Gegenwart des Dreimännergerichts vollzogen werden, indem der erste Richter während des Strafvollzugs die Verse 58 und 59 des 28. Capitels des 5. B. M. und V. 38 des 78. Psalms vorlas und wenn er damit vor dem Strafvollzug fertig war, die Vorlesung wiederholte. Der zweite Richter zählt die Zahl der Schläge und der dritte gibt den Befehl zu jedem einzelnen Schlag. Der Büttel, der ein kundiger und nicht starker Mann sein sollte, hatte mit aller Kraft zu schlagen. Der Schuldige ward mit den Händen an eine Säule gebunden und zwar in liegender Stellung; der Büttel öffnet des Schuldigen Rock, um Brust und Rücken zu entblößen. Die Geißel bestand aus einem an einen Stiel befestigten Riemen von Kalbleder, der zweimal doppelt genommen ward! An diesem Riemen waren zwei Riemen von Eselsleder, einer nach unten und einer nach oben. Mit dieser Geißel schlug nun der Büttel ein Drittel der Schläge auf die Brust und zwei Drittel auf den Rücken nach beiden Seiten. Vor dem Strafvollzug mußte der Arzt begutachten, wie viele Geißelhiebe der Schuldige ertragen könne. Mehr als begutachtet wurden, durften nicht geschlagen werden, wohl aber weniger in dem Fall, wenn die begutachtete Zahl nicht durch drei theilbar war; dann ward sie auf eine solche herabgesetzt. Hatte der Büttel einen Schlag mehr ertheilt, so hat er ein der Geißelstrafe unterliegendes Vergehen begangen, wie jeder, der ohne rechtliche Autorisation einen geschlagen. War der Tod erfolgt unter der begutachteten Zahl der Schläge, so war der Büttel schuldlos, hatte er aber einen Schlag über die durch drei theilbare Zahl, die begutachtet war, gegeben, so hatte er, im Falle der Tod erfolgte, sich des Todtschlags schuldig gemacht, und ward in eine Freistadt verbannt. Hatte während des Strafvollzugs sich gezeigt, daß der Schuldige die begutachtete Anzahl Schläge nicht würde ertragen können, so ward dieselbe vermindert. Hatte sich während des Strafvollzugs die ärztliche Schätzung als zu niedrig ergeben, so durfte dennoch das im Anfänge begutachtete Strafmaß nicht überschritten 'werden. War während des Strafvollzugs oder schon vor Beginn desselben, nachdem der Schuldige gebunden war, aus Schreck oder Furcht unwillkürliche Leibesentleerung erfolgt, so galt die Strafe schon dadurch, daß er vor Gericht in eine beschämende Lage gekommen war, für erlitten. Hätte der Arzt erklärt, es werde bei Beginn oder im Verlauf des Strafvollzugs eine solche erfolgen, so galt ebenfalls die Strafe, obwohl nicht vollzogen, für gebüßt. Hatte der Schuldige, nachdem er gebunden war, den Strick zerrissen und war entlaufen, so galt durch seine beschämende Fesselung und Flucht die Strafe für gebüßt. Bei der Geißelstrafe ward kein Unterschied gemacht zwischen Rang und Stand, so daß selbst der Hohepriester unter denselben Verhältnissen dieser Strafe unterlag wie der niedrigste im Volke. Die erhaltene Strafe machte ihn seines Amtes nicht verlustig. Unter dem Patriarchat des Rabbi Juda Nasi machte Simon Ben Lakisch im Lehrhause die Bemerkung: auch der Nasi oder Patriarch unterliege der Geißelung, worauf ein Andrer lehrte: in diesem Falle sei der Nasi abzusetzen, damit er nicht Rache nehme an den Richtern. Der Nasi wollte den Simon Ben Lakisch wegen dieser seiner Aeußerung, daß auch der Nasi der Geißelstrafe unterliege, durch seine Leibwache ergreifen lassen. Dieser rettete sich durch die Flucht. Der Nasi, im Gefühl seines Unrechts, ging mit einem Freunde des Entflohenen an den Ort des Verstecks, um den Flüchtling der Straflosigkeit zu versichern. Simon, gerührt, sprach: „Du kommst selbst mich zu befreien, wie Gott unmittelbar Israel erlöst hat." Auf die Frage des Nasi: warum er seine Lehre über die Strafbarkeit des Nasi vorgetragen, erwiderte Simon: „Glaubst Du denn, daß ich aus Menschenfurcht die Lehre unterdrücken solle?" So ward der Grundsatz, daß vor dem Gesetz Alle gleich seien, aufrecht erhalten. In diesem Ernste der Forschung wurzelt auch zum Theil der dem Geiste der Bibel entsprechende Zug der Gerechtigkeit, Humanität und Achtung der Menschenwürde, der in Ausführung dieses Strafmittels auch dem Gesetzübertreter gegenüber sich zeigte. Und wenn nach dem Ausspruch eines Weisen Wahrheit, Friede und Gerechtigkeit die Grundsäulen der sittlichen Weltordnung sind, so huldigte man doch nicht dem übertreibenden Grundsätze: fiat Justitia, pereat mundus, sondern jede Leidenschaftlichkeit und Grausamkeit beim Strafvollzug ward fern gehalten. Dr. Fürst in Bayreuth.

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