Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 42 (13.10.1868)
- Date
- 1868-10-13
- Page
- Seite 848 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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E Fabel des Midrasch Koheleth 11, 9, die uns den Werth der Freiheit darstellen will und sich durch ihre Gedrungenheit und Durchsichtigkeit als die ursprüngliche Erfindung kennzeichnet. „Ein Vogel flog einst vor einem Käfig vorüber und erblickte seinen Freund, der vollauf mit Speise und Nahrung versorgt war, darin sitzen. Heil Dir mein Freund, rief ihm dieser zu, Du bist mit Nahrung reichlich versorgt! Darauf antwortete der Freund: Thörichtes Glück! Du sckaust auf meine Nahrung und übersiehst mein Gefängniß!"*) Diesen Gedanken finden wir auch bei Phädrus HI. 7, aber so weitläufig behandelt, daß dadurch die Pointe ganz verloren geht, wie dies der Leser aus dem Vergleiche selbst beurtheilen möge. Hund und Wolf. „Wie süß die Freiheit, will ich kurz erzählen. Dem feisten Hund begegnet einst der Wolf, fast zum Geripp verkommen; sich begrüßend stehn still sie: „Sprich, wie kommst Du zu dem Fett Und was hat solchen Wanst Dir angemästet? Ich, der viel stärker, sterbe schier vor Hunger." Treuherzig drauf der Hund: „Kannst's auch so haben, Magst Du dem Herrn die gleichen Dienste leisten." Die sind? fragt er. „Daß Du das Thor bewachst Und Nachts das Haus vor Dieben treu beschützest." „Das thu' ich wahrlich! Jetzt bei Schnee und Regen Schlepp' ich im Wald ein saures Leben hin. Weit mehr behagt mir's unter Dach zu leben Und mühlos mich am reichen Fraß zu sättigen." „So komm mit mir." Im Geh'n erblickt der Wolf Des Hundes Hals berieben von der Kette: „Woher das Freund?" „Ach nichts!" „Sag's dennoch, bitte ich." „Weil ich zu heftig, legt man Tags mich an, Um vann zu ruhn und erst des Nachts zu wachen. Befreit, wenn's dämmert, schweif ich, wo mir's gut dünkt. Man bringt von selbst mir Brod, vom Tisch des Herrn Gibt's Knochen, Bissen wirft mir das Gesinde, Und was von Zutost jeder selbst nicht mag. So füllt sich ohne Arbeit mir der Bauch." „Hör', steht Dir's frei zu gehn, wohin Du Lust hast?" „Nicht völlig!" „Hund, genieße, was Du anpreist: Kein König mag ich sein, bin ich mein Herr nicht." Der ganze Dialog ist, wie Jedermann sieht, gezwungen *) Im Midrasch wird zum Schluffe der Worte: Du schaust auf meine Nahrung und übersiehst mein Gefängniß! noch him zugefügt: Morgen wird man mich vielleicht'schon aus dem Käfig holen und schlachten. Allein dieses Anhängsel scheint von den Agadisten hinzugefügt worden zu sein, um die Fabel der Bibelstelle besser anzupassen, nämlich: Freue Dich Jüngling deiner Jugend u. s. w., doch wisse, daß über alles dieses dich Gott ins Gericht bringen wird. Nicht die Furcht, sondern die Liebe zur Freiheit machte dem Vogel seine Lage verhaßt! und unwahrscheinlich. Hingegen ist die Fabel im Midrasch viel sinnreicher und die Antwort des eingesper.' < Vogels, der am besten den Werth der Freiheit und t scheinbare Glück im Käfig zu würdigen weiß, w schlagender. \ Die körperliche Züchtigung als Strafe, nach I talmudischem Recht. I Die körperliche Züchtigung als Strafmittel dürfte! in einigen Decennien nur noch als Curiosität gelten. Die Darstellung der Anwendung dieses Strafmittels nach talmudischem Recht bezweckt keineswegs dasselbe zur Beibehaltung oder Einführung zu empfehlen, da es in der Art und Weise, wie dasselbe bei uns gehandhabt ward, zu sehr der Willkür der Vollstrecker übergeben! war, um nicht Gerechtigkeit und Menschenwürde in gleicher Weise zu verletzen. Es ist hier der ähnliche Fall wie mit der Todesstrafe, welche man durch das Gebot der Schrift als pflichtmäßig beweisen wollte, während dieselbe thalsächlich mit solchen Kautelen umgeben war, daß sie nur äußerst selten zur Anwendung kam, so zwar daß der Gerichtshof, welcher ein Todesurtheil in sieben Jahren gefällt hätte, den Namen eines mörderischen Gerichts erhielt. Die körperliche Züchtigung als Strafmittel bestand nach talmudischem Recht in der Geißelstrafe. Die Bibel findet dieselbe als bestehend schon vor, und regelt sie nach dem Grundsätze der Humanität und der Schonung der Menschenwürde. Die betreffende Stelle (5. B. M. 25, 1—3) lautet: Wenn Streit ist zwischen Männern und sie treten vor Gericht, daß man sie richte und man erklärt für gerecht den Gerechten unv für schuldig den Schuldigen, und der Schuldige verdient geschlagen zu werden, so lasse ihn der Richter hinlegen und ihn schlagen vor seinem Angesichte nach Verhältniß seiner Schuld in der Zahl. Vierzig soll er ihm schlagen lassen, nicht mehr; daß er ihm nicht mehr schlagen lasse als diese, zu viel Schläge, damit dein Bruder nicht verächtlich werde in deinen Augen. Daraus erhellt zweierlei: 1) daß die Strafe eine scharf begrenzte sei; 2) daß die Menschenwürde auch in dem Strafwürdigen geachtet werden soll; er ist, obgleich strafwürdig, dein Bruder, und darf nicht verächtlich gemacht werden;*) nachdem er seine Strafe erhalten, ist er von dem Richter wieder als Bruder zu betrachten. *) Der Herr Vers, hatte noch weiter gehen sollen; der Zusatz, „damit dein Bruder nicht entwürdigt werde in deinen Augen," enthält ein Princip, welches die Menschenwürde über die Strafpflicht setzt und auch die Beseitigung der Prügelstrafe, wenn diese überhaupt in der Anschauung der enrwickelteren Menschheit als eine „Entwürdigung" erscheint, rechtfertigt. S. unsere Israel. Religionslehre Bd. III. S. 210. Re daktion.