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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-10-06 · Heft 41 (6.10.1868) · p. Seite 828

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 41 (6.10.1868)
Date
1868-10-06
Page
Seite 828 (sequence 18)
Language
German
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Doch, dem sei übrigens, wie ihm wolle, — so viel steht fest, daß Michael Juda einen ritterlichen, d. h. adeligen Geschlechtsnamen geführt hat, der schon durch das Vorwörtchen „von" scharf genug markirt gewesen ist. Die bereits genannten Chronisten Angelus und Haffitius sind es auch, welche ihrem „Michael von Regenstein" sogar den Grafentitel beilegen. Haffitius läßt ihn nicht nur in Frankfurt a. d. Oder, sondern auch in Berlin — in der Klosterstraße — ein „eigenes Haus" besitzen. Wann unser jüdischer Pseudograf aus dem Süden Deutschlands nach dem Norden gekommen, findet man übrigens nirgends genau — oder auch nur annähernd — angegeben; indessen ist stark zu vermuthen, daß dies schon wenige Jahre nach dem Regierungsantritte, des obengedachten Kurfürsten Joachim II. muß geschehen sein. — Hat Michael ja schon 1543 am brandenburgischen Hofe einen — was man sagt — so großen Stern gehabt, daß von dort aus der Frankfurter Magistrat mit seiner, über ihn angebrachten „peinlichen Beschwerde" ab- und zurückgewiesen und in der Sache, um die es sich handelte, Seitens der kurfürstlichen Regierung ganz und gar „zu Gunsten des Juden" entschieden wurde! — Michael war dazumal in Frankfurt a. d. Oder ansässig und soll daselbst, nach Einigen, als „unbesoldeter Rabbi der jüdischen Gemeinde" fungirt, nach Andern aber, einem ansehnlichen Wechseltische in „seinem eigenen Hause am Markte" vorgestanden haben. — Uebrigens kann er ja auch (allzu auffallend wäre dies durchaus nicht) Beides — nämlich „Rabbi" und „Banquier" — zugleich gewesen sein. — Was aber hatte den reichen Juden mit dem Magistrat seines Wohnorts in Const'ikr gebracht? was diese Behörde zur Beschwerdeführung gegen Jenen veranlaßt? Es war nach Spicker*), der auf diesem Gebiete gewiß Glauben und Vertrauen verdient, — die Aussage, resp. Anklage zweier Frankfurter Bürger, welche dahin ging, daß eine Magd ihnen mitgetheilt, von der Ehefrau des Hofdieners Michael Juda „etzlich Gift, das der Mann in einem Kasten mit sich führt", bekommen zu haben, „um damit die Bornin (Brunnen) zu vergiften." — Wäre nun Michael Juda nicht „Hofdiener" — was mit andern Worten heißt: „Schützling des Landesherrn"**) — gewesen, — wer weiß, ob nicht, auf diese bloße Anzeige hin, schon seine, wie seines Weibes Verdammung — wenn nicht gar weit Schlimmeres noch — erfolgt sein würde? — So aber ward zuvörderst ungeordnet, die Magd selber herbeizuschaffen, um aus deren eigenen Munde die „schwere Anklage wider das jüdische Ehepaar" bestätigen zu hören. Allein dieser Schritt war ein vergeblicher, da die Recherchen ergaben, daß an dem¬ *) Verfasser des Werkes „Geschichte der Stadt Frankfurt an der Oder" (1853), **) Gleichbedeutend mit „Schutzjude", wohl aber nicht mit „Kammerknecht". selben Morgen schon „die Magd mit einem Reitknecht war durch- und davongegangen." — Jedenfalls ward nun der Jude mit seinem Weibe festgenommen — vielleicht auch nur überwacht, — die Sache selbst aber dem Kurfürsten angezeigt und zur Entscheidung unterbreitet. — Die letztere ließ nicht lange auf sich warten. Und wie fiel sie aus? — Wie schon gesagt: ganz und gar zu Gunsten des Juden. — „Es müssen" — schrieb Joachim Hector zurück — „ein ganz verwerflich Weibsbild und gar lose Leute gewesen sein, die sich solch' lästerliche Aussagen erlaubt haben." Er fügte hinzu, daß die ganze Sache ihm „gar sehr verdächtig" vorkäme, befahl die sofortige Freigebung der Juden, sowie genaue Untersuchung des Tatbestandes — d. h. der Entstehung der schändlichen Anklage — und schloß das betreffende Rescript folgendermaßen „Und sollte sollich zugemess'ne Böse thatt yn ynsern Diner und liben Getreuen Michel Juden nicht gebracht und wahr gemacht werden, So wollen wir ynß kegen die anstiffter Diser suchen auch Dermaffen so erzeigen, dz sie finden solten, dz wir sollich zugemessene posheit yber ynsern Diner, der yn ynsern sonderlichen schütz, schirm ynd g'leith ist, kein gefallen tragen, ynd hinf'roh mit dergleichen woll'n verschonet bleiben." — Das war aber noch nicht Alles, sondern in einem Postscriptum — und Manche meinen sogar: in einem ganz besondern Schreiben — verbot der Kurfürst dem Rath und Magistrat der Stadt Frankfurt „jede krenkung ynd g'waldthatt kegen den Getreuen Diner oder andre Juden" und drohete mit strengen Strafen „an leib und gutt", wenn jene (nämlich: Michael und dessen Glaubensbrüder) „kegen die angrieffc des Rohen ynd Aufryrschen vollkes nicht nachdricklichst solten geschyrmet und geschyzzet werden." Aus all' diesem ersieht man, in welcher hohen Gunst und Gnade unser Michael bei seinem neuen Souverän gestanden, — eine Erscheinung, über die man sich aber um so weniger verwundern kann, als Michael — wie bereits bemerkt — nicht nur „sehr reich", sondern auch „sehr klug" gewesen und — was Hauptsache ist — beide Vorzüge sehr geschickt hat zu verwenden und zu verwerthen verstanden. — Ein Jahr nach oben berichteter Affaire soll M. I. seinen Wohnsitz von Frankfurt a. O. nach Berlin verlegt haben und hier — in der unmittelbaren Nähe seires gekrönten Freundes und Gönners — erst recht in echt ritterlichem Glanze rc. ausgetreten sein. — Wenn ihn nun Bartholomäus Sastrow noch drei Jahre später (1547) an dem „großen Reichstage von Augsburg" Theil nehmen läßt, so kann er den ritterlichen Zug zu demselben nur von der kurmärkischen Residenz aus und als „Basall der kurbrandenburgischen Krone" — als welcher er auch der Vasall des Kaisers war — unternommen haben. — Ist aber M. I. wirklich zum Reichstage in Augsburg gewesen, so muß er von

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