Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 34 (18.8.1868)
- Date
- 1868-08-18
- Page
- Seite 681 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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und zu enswerth kerwähnauch die Vohlthästets Leder Gcunerourniere, mz dem u Ehren;s Prinein tositwirkte. Ereigniß >eis liesonst so nwand- »e eines iegleitet, Steine >tet der wurden nd verrt solch eit, daß )as sich de Unielle in D. L anzweives sel. > übri-- >nagoge habe, , denn od be-- el In- > Ben un- Gorrefpondenz. Monatsberichte ans Ungarn X.*) Neu-Verbaß, Anfang Juli 1808. 1. Zur Gleichheit und Gleichberechtigung/ Während in den deutsch-slavischen Ländern der Monarchie seit Kurzem auch die confessionelle Gleichheit aller Bürger durch das Gesetz hergestellt wurde, ist hierzulande seit Botirung der Emancipation der Jsraej Uten blos die politische und bürgerliche Gleichberechtigung inaugurirt; die Regelung des Verhältnisses der Confessionen zu einander ist dagegen bisher noch in der Schwebe belassen worden. Nachstehende Interpellation, welche der Abgeordnete Stefan Csanüdi (Mitglied der äußersten Linken) in der Sitzung des Reichstages vom 4. Juni an den Cultusminister Eötvös richtete, hat nun vazu beigetragen, über die Intentionen der Regierung bezüglich dieser hochwichtigen Seite der Gleichheitsfrage einiges, wenn auch noch zweifelhaftes Licht zu verbreiten. Die Interpellation lautet-also: „In Anbetracht dessen, daß die im Art. 20 von 1848 begründete Gleichberechtigung und Reciprocität aller Religionen im Lande thatsächlich noch heute nicht ins Leben getreten ist, vielmehr im Gegensätze zu der erhabenen Idee der Gleichberechtigung und Brüderlichkeit und zum wahrhaften Aergerniß des allgemeinen Gefühls der Billigkeit die herrschende Kirche noch heut zu Tage besteht, insofern als nämlich diese die vor 1848 besessenen Vorrechte und Privilegien thatsächlich auch jetzt noch in vollem aße ausübt; in Anbetracht des Umstandes, daß ein solcher Zustand den Zwecken des Staates widerstreitet und zwischen den Bürgern des Einen Staates den Samen der Zwietracht und des Hasses ausstreut, rufe ich den Herrn Cultus- und Unterrichtsminister zu der Erklärung auf: ob er die Absicht hat, noch im Laufe dieser Session im Sinne des Art. 20 von 1848 einen Gesetzentwurf im Reichstage einzubringen, welcher dem heil. Principe der religiösen Gleichstellung Leben gibt. In der Sitzung vom 24. Juni beantwortete der Cultusminister diese Interpellation in einer Weise, welche wohl darüber beruhiget, daß die Frage der Religions- *) In meinem vorigen Berichte Nr. 25, S. 501 soll es statt „Kosner" — Posner und statt „S. Lederer" A. Lederer heißen. freiheit im Sinne der Gleichheit werde entschieden werden; aber darüber noch im Zweifel läßt, ob diese Entscheidung in möglichst fortschrittlichem Sinne ausfallen werde, was übrigens seitens des ungarischen Reichstages und eines Eötvös kaum anders denkbar ist. Wir entnehmen der weitläufigen Rede des Herrn Ministers in Nachstehendem die wesentlichsten Stellen: „Die Regierung findet ihre Aufgabe darin, daß den Angehörigen aller Confessionen volle Beruhigung geschafft werde. Dazu aber ist es nicht hinreichend, daß blos gewisse Maßregeln im Gesetze ausgesprochen werden und daß selbe auf alle Secten gleichmäßig angewandt werden, sondern, meiner Auffassung nach ist es Pflicht der Regierung, dahin zu wirken, daß das Princip der Gleichheit nicht blos überhaupt, sondern auf eine solche Weite verwirklicht werde, daß dadurch, wenn sich auch nicht jede Secte vollkommen befriedigt fühlt, wenigstens keine einzige Secte sich beleidigt fühle. Diesbezüglich ist es aber nothwendig, daß in den einzelnen Fragen die Ansichten der einzelnen Confessionen der Regierung vollkommen bekannt seien. Gestatten Sie mir, die einzelnen Fragen in Betracht zu ziehen, über welche die Gleichheit noch nicht existirt. So z. B. die Frage des Uebertrittes; diesbezüglich ließ sich bestimmen, daß der Uebertritt Jedermann ohne alle Formalität zu erlauben sei, und wenn dies Gesetz für jede Confession Giltigkeit hat, so ist die Gleichheit zu Staude gebracht; dies könnte jedoch auch so bewerkstelligt werden, wenn gesagt würde, daß dieselben Beschränkungen, welche gegenwärtig von den Katholiken im Falle des Uebertrittes zu anderen Religionen gefordert werden, auch von Bekennern anderer Religionen gefordert werden sollen, wenn diese zur katholischen Religion übertreten. In Hinsicht der gemischten Ehen (hört! hört!), die eine der wichtigsten Fragen bildet, giebt es drei Arten. Die eine ist die in Preußen angewandte, zufolge der die Bestimmung der Religion der Kinder den Eltern anheimgestellt ist und das gesetzliche Verfahren nur dann eiutritt, wenn die Eltern in Hinblick auf die Erziehung der Kinder nicht Übereinkommen können. Ferner ließe sich bestimmen: daß jedes Kind sich zur Religion seines Vaters bekennen müsse; wieder könnte man bestimmen — wie es bei uns in Siebenbürgen Sitte ist — daß die Kinder ihrem Geschlechte gemäß, und d. h. Mädchen die Religion ihrer Mutter und Knaben die ihres Vaters annehmen sollen. 34*