Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 34 (18.8.1868)
- Date
- 1868-08-18
- Page
- Seite 682 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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682 Wenn das Gesetz welche immer dieser Anordnungen, jedoch allgemein, annimmt, so ist das Gesetz von 1848 zu Stande gebracht; doch leugne ich es, daß es im Rechte der Regierung liegt, und glaube auch nicht, daß es die Aufgabe der Regierung wäre, in diesen Fragen zu entscheiden, ohne die Ansichten, Wünsche und Gesinnungen der Betreffenden in Betracht zu nehmen; denn in Religionssragen kann zwar die bloße Majorität entscheiden, aber dieselben nicht lösen; hier ist jedoch die Lösung der Fragen wünschenswerth. Wenn ich also in Betreff jener einzelnen Verhältniffe, in welchen der Artikel 20 — 1848 bisher noch nicht erfüllt ist, dem Hause noch keinen Gesetzentwurf unterbreitet habe, so ist dessen Grund einestheils darin zu suchen, daß die Ansichten einzelner Kirchen, von welchen Notiz zu nehmen meine Pflicht ist, mir erst seit sehr kurzer Zeit bekannt sind. Uebrigens hoffe ich, über einige dieser Fragen, insbesondere über jene, wo der Mangel der Gegenseitigkeit und der Gleichheit die meisten Schwierigkeiten verursacht, noch im Laufe der gegenwärtigen Session der Gesetzgebung einen Gesetzentwurf dem Hause unterbreiten zu können. Dieser Erklärung gemäß ist also im Lause der gegenwärtigen Session noch kein allgemeines Religionsgesetz zu erhoffen. Hierüber äußerte der Herr Cultusminister am Schlüße seiner Rede folgendes: Eines kann ich jedoch meinen geehrten College», wie auch dem ganzen Hause versickern: daß die Regierung in dem Augenblicke, wo die Unterbreitung eines solchen Gesetzes ermöglicht sein wird, mit derselben keine Stunde säumen werde, denn erstens erachtet sie die Erfüllung des Ges. Art. 20 v. I. 1848 für ihre Pflicht, weil sie überzeugt ist, daß in einem Staate, dessen Bürger verschiedenen Religionen angehören, die Einigkeit nur durch die Aufrechthaltung der Unabhängigkeit und Gegenseitigkeit der verschiedenen Confesstonen möglich sei. «Beifall.) Endlich deshalb, weil, gleichwie in letzterer Zeit jede Kirche zur Einsicht gelangte, daß die Aufrechthaltung des religiösen Gefühls und der Religiosität durch nichts so gesichert ist, als durch die freie Kirche im freien Staate, «allgemeiner Beifall), ebenso bietet die Religiosität, mit welcher Einzelne ihrer Kirche anhängen, dem Staate nur dann eine wirkliche Stütze, wenn sich die Bürger des Vaterlandes im Kreise ihrer eigenen Kirche ebenso frei fühlen, wie im Staate, und wenn sie in diesen beiden Freiheiten nicht den Gegensatz zu einander, sondern die Garantie der gemeinsamen Freiheit sehen. «Beifall.) Der oberwähnte Interpellant ist mit der ministeriellen Erklärung nicht zufrieden und behält sich vor, einen Beschlußentwurf in dieser Angelegenheit einzubringen. Wie dringend aber die endgiltige Regelung der confessionellen Verhältnisse ist, beweist auch die in Nr. 27 dieses Bl. mitgetheilte Affaire ä la Radamska, bezüglich deren wir hier nebenbei bemerken, daß der Eperieser Rabb. vr. Austerlitz den Sachverhalt nachträglich in milderem Lichte darzustellen versucht, indem er im „Pester Lloyd" sagt, daß die betreffenden Mädchen nicht im Nonnenkloster, sondern theils in der Wohnung des sie unterrichtenden griech. kath. Cantors, theils in der bischöflichen Residenz «!!) gehalten wurden. Der Zutritt zu ihnen war den Eltern, wie jedem anderen Besucher gestattet, und hat der Bischof selbst, dessen Humanität und menschenfreundliche Gesinnung alldort allgemeine Anerkennung findet, den Schmerz der Eltern wohl gewürdigt; nur, meinte er, verbiete es ihm seine Bischofspflicht, die unter die Fittige seiner Kirche eilenden Kinder abzuweisen. «Fortsetzung folgt.) Anzeigen. Es soll in unserer Gemeinde für verschiedene eultuelle Functionen noch ein Beamter angestellt werden. Derselbe muß die Fähigkeiten besitzen erforderlichenfalls unfern ampi nma yrn zu vertreten, ebenso die nöthigen Dienstleistungen bei der p"n zu übernehmen. Näh. Auskunft ertheilt auf franco Anfragen mit beigefügten Attesten Görlitz den 10. August 1868. Der Synagogeugemeinde-Vorstand. Wieruszowski. Für die am kommenden Neujahrs- und VersöhnungSfeste in den Filialsynagogen dahier abzuhaltenden Gottesdienste werden einige tüchtige Vorsänger oder Choristen, welche nebst liturgischen Kenntnissen zugleich genügende musikalische Bildung besitzen, gegen entsprechendes Honorar und Vergütung der Reisekosten zu engagiren gesucht. Reflectanten wollen ihre Anmeldungen bis Ende August l. I. unter Beilage von Zeugnissen bei den Unterfertigten einreichen. München den 9. August 1868. Administation der isr. Cultusg. Münchens,