Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 32 (4.8.1868)
- Date
- 1868-08-04
- Page
- Seite 636 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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chische Principien zu ihrem Inhalt und ihrer Organisation hatte und tief in die staatliche Gesellschaft eingriff, indem sie Glaubensgericht, Eherecht, Unterrichtswesen u. s. w. als ihren Theil sich aneignete. Hierin beharrte die Kirche zu aller Zeit, und gab nichts davon auf. Erschüttert durch die Reformation, durch die Aufklärung des 18. Jahrhunderts, durch die französische Revolution, wich sie wohl vor dem Drange der Ereignisse dann und wann etwas zurück, aber erhob, sobald sie wieder Raum fand, unverändert ihre Ansprüche immer wieder. Selbst in der protestantischen Kirche hielt sie daran fest, was dem Wesen der letzteren nicht geradezu widersprach. Mehr aber und dauernder als durch jene vorübergehenden Ereignisse werden jene Ansprüche der Kirche durch die seitdem vorsichgehende Umgestaltung der staatlichen Gesellschaft verneint und beseitigt, welche besonders im liberalen Constitutionalismus ihren Aushau findet. Die Grundsätze eines solchen lassen sich mit der Obmacht und jenem großen beanspruchten Terrain der Kirche nicht vereinbaren, und da dieser Constitutionalismus jetzt auch die sg. katholischen Staaten einen nach dem andern, zuletzt auch Oesterreich, sich zugeeignet hat, so ist es natürlich, daß die Kirche sich noch einmal zum äußersten Kampfe gegen ihn, gegen den sg. modernen Staat, gegen den gegenwärtigen Geist der Völker erhebt. Wir brauchen die Akte, durch welche die Kirche in den letzten Jahren diesen Krieg erklärt hat, nicht noch einmal aufzuführen und darauf hinzudeuten, daß das ausgeschriebene ökumenische Concil diesen Kampf durchführen soll. Es wäre unrichtig, diese Kundgebungen allein auf den gegenwärtigen Papst zurückführen zu wollen; vielmehr steht auf seiner Seite der gesammte hohe Klerus mit geringen unwirksamen Ausnahmen, und wir glauben nicht, daß der niedere Klerus, wenn er auch vielleicht viele Andersdenkende in sich schließt, zu einer thatkräftigen Opposition geneigt und geeignet sei. Das Judenthum steht also hierin der Kirche gegenüber, wie wir nachgewiesen haben, nicht blos weil der Sieg der Kirche auf sozial-politischem Gebiete die Juden ihrer errungenen bürgerlichen Rechte wieder berauben würde, sondern weil das Judenthum von Beginn an die entgegengesetzten Grundsätze bekannte und auf ihnen beruhete. Wir stehen hier der Kirche gegenüber wie zur Zeit, als sie mit Constantin d. Gr. sich des Staatsruders bemächtigte. Wir besaßen damals das volle römische Bürgerrecht, und die Kaiser entzogen uns auf dem Wege ihres Despotismus, durch den Einfluß der Geistlichen bewogen, ein bürgerliches Recht «ach dem anderen, während sie in den Dekreten selbst naiv gestanden, daß dies trotz unserer Verdienste und wider unser gutes Recht geschehe. Wie gesagt, die Kirche fordert dies auch heute, aber die Zeiten sind anders geworden, und die Macht steht nicht mehr hinter ihr. Blicken wir auf die Geschichte der Concilien, so können wir daraus ziehen, was wir von dem bevorstehenden zu erwarten hätten. Die Concilien waren es, welche die Scheidewand zwischen Christen und Juden aufrichteten. Schon das Concil von Jlliberis um 320 verbot bei Strafe, von der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen zu werden, gemüthlichen Umgang mit Juden zu pflegen; das zu Bannes (465; verbot den Geistlichen, an jüdischen Gastmählern Theil zu nehmen und das zu Agdes(506) erneuete diesen Beschluß. Das Concil zu Epaone 517 dehnte diesen Beschluß auch auf die Laien aus, und das zu Orleans (533) verbot die Ehen zwischen Juden und Christen, und das dritte und vierte ebendaselbst gehaltene (538 und 545) verboten den Juden, Proselyten anzunehmen und während der Osterfeier sich auf Straßen und Plätzen sehen zu laffeu. Das Concil zu Ma?on (581) verbot, die Juden als Richter und als Steuerpächter zuzulassen, die Juden sollten in Gegenwart von christlichen Priestern nur auf ausdrückliche Erlaubniß sich setzen dürfen. Das Concil zu Narbonne untersagte den Juden, Psalmen bei Leichenbegängnissen zu singen. Gegen die, mit Zwang getauften Juden, welche dennoch jüdische Gebräuche üben würden, richtete das Concil zu Toledo 633 die härtesten Strafen, und das vierte in dieser Stadt tagende verbannte die Juden aus dem westgothischen Reiche 633. Das Concil zu Toledo vom Jahre 694 erklärte sämmtliche Juden Spaniens als Sclaven, die an Herren verschenkt und durch das Land vertheilt werden sollten, und ihre Kinder sollten ihnen entrissen und getauft werden. Andere Concilien der nächsten Jahrhunderte zeigten denselben Fanatismus gegen die Juden und bestätigten die gehässigen Verordnungen der früheren. Die Concilien zu Paris und Montpellier (1214) erließen das Verbot, daß eine christliche Hebeamme einer jüdischen Frau beistehe, eine christliche Amme ein jüdisches Kind nähre. Das ökumenische Concil zu Rom unter Jnnocenz III. war es, welches den Juden in allen christlichen Ländern ein unterscheidendes Zeichen zu tragen auferlegte, und die Concilien in Rouen und bei Tours (1231) bestätigten dies und fügten die Beschränkung