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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-07-28 · Heft 31 (28.7.1868) · p. Seite 617

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 31 (28.7.1868)
Date
1868-07-28
Page
Seite 617 (sequence 7)
Language
German
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617 eine unbekannte Größe, ein Schattenbild geworden! Dies ist Thatsache, und mit Thatsachen läßt sich nicht rechten, sondern nur — rechnen. Laasphe, im Juli. (Privatmitth.) Endlich ist der Prozeß um die Amtstracht des hies. jüdischen Cultusbeamten, Lehrers Simon, worüber wir mehrmals berichtet haben, endgültig entschieden worden. Das Obertribunal in Berlin hat die Anklage des Oberstaatsanwaltes in dritter und letzter Instanz abgewiesen. Wir brauchen nicht darauf hinzuweisen, daß diese Angelegenheit nicht bloß eine örtliche Bedeutung hat. Wiederholt ist an verschiedenen Orten der Versuch gemacht worden, durch polizeiliche Maßnahme die jüdischen Gemeinden in ihrer Selbstbestimmung über die Amtstracht ihrer Cultusbeamten zu beschränken. Es datirt dies bereits aus dem Jahre 1839. Jetzt ist durch richterliche Erkenntniß dieses Recht festgestellt worden. Insofern hat die Sache einen principiellen Werth. Schweiz. Zürich» 4. Juli. Bekanntlich hat das Volk von Zürich beschlossen, die Verfassung zu revidiren. Die desfalls erwählte Commission hat ihre Anträge veröffentlicht, welche in Bezug auf Religion folgendermaßen lauten: Die Glaubens«, Cultus- und Lehrfreiheit ist gewährleistet. Die bürgerlichen Rechte und Pflichten sind unabhängig vom Glaubensbekenntniß. Die kirchlichen Gemeinden, resp. Genossenschaften ordnen ihre Cultusverhältnisse selbstständig unter Oberaufsicht des Staates. Letzterer kann sich bei deren allfälligen Synoden oder Congressen vertreten lassen. Jeder Zwang kirchlicher Autoritäten gegen Gemeinden, Genossenschaften und Einzelne ist ausgeschlossen. Der Staar trägt die bisherigen Leistungen für kirchliche Bedürfnisse. Die Amtsdauer der vom Staate besoldeten Geistlichen beträgt 6 Jahre. Diese Bestimmung ist nicht rückwirkend. Eine Religionsgenossenschaft, welche wenigstens V» der Einwohnerschaft einer Kirchengemeinde umfaßt, hat Anspruch auf Benutzung der Kirchenlokale für ihren Cultus. Gegenseitigen Störungen ist vorzubeugen. Oesterreichtscher Kaiserstaat. Wien, 16. Juli. (Privatmitth.) Für die nächste Zeit kann uns nichts wichtiger sein, als zu beobachten, welche Stellung Regierung und Volk den Feinden der grundrechtlichen Gleichberechtigung und der confessionellcn Gesetze gegenüber einnehmen, und in wieweit die letzteren zur Ausführung kommen. Zwischen beiden Momenten besteht ein innerer Zusammenhang, ein Causalnexus, wie man zu sagen pflegt, und zwar mehr, als man gewöhnlich annimmt. Wenn ein Volk für die Durchführung eines Prinzips von lauer Gesinnung ist, so wird die Regierung, und wenn das Prinzip in den bestimmtesten Gesetzen formulirt ist, in der Durchführung lau sein; ' zeigt sich aber das Volk von dem Princip und dem Gesetze durchdrungen, so kann keine Regierung dessen Ausführung zurückhalten. Ich halte mich überzeugt, daß dies der Schlüssel ist z. B. für die Behandlungsweise der Gleichberechtigung in Preußen. Hat noch erst jüngst das Benehmen des Professors Virchow einen tiefen Blick in die eigentliche Gesinnung vieler solcher Männer, die stets der Liberalismus selbst sein wollen, thun lassen. Bei uns kommt nun hinzu, daß das Gefühl nicht zu verscheuchen ist, als ob hinter all' diesen Vorgängen eine Instanz stehe, die noch immer im Beobachten begriffen ist, um sich dafür zu entscheiden, ob in dem jetzigen Wege fortzugehen, oder zum alten zurückzukehren sei! So wird es um so nothwendiger Entschiedenheit zu zeigen, und doch muß wieder Vorsicht angewendet werden, um jeden übermäßigen Wellenschlag zu vermeiden. Denn die Gegner warten nur darauf, daß.sich gewaltthätige Handlungen, Ueberstürzungen, leidenschaftliche Feindseligkeit u. s. w. äußern, um sagen zu können: Da seht Ihr die Revolution, ein Schritt, und sie ist da, ein Zugeständniß und sie will immer mehr, sie verschlingt Alles. In diesem Dilemma befinden wir uns in Oesterreich; aber alle Anzeichen sind vorhanden, daß wir glücklich darüber hinwegkommen werden. Die von zahllosen Gemeindevertretungen und Vereinen an den Kaiser, das Ministerium und den Wiener Gemeinderath gegen die päpstliche Allokution einlaufenden Adressen, Proteste und Anerkennungsvoten geben den Beweis, daß das Volk in größerer Majorität, als man! voraussetzte, mit dem System der Regierung einver-

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