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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-07-28 · Heft 31 (28.7.1868) · p. Seite 615

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 31 (28.7.1868)
Date
1868-07-28
Page
Seite 615 (sequence 5)
Language
German
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Verfasser folgende, jveift er s° les :8 eines len, die nichtet." chle verstesblitze e n Gen Hlds. Seiger, e gegen Scheingen alle Freunde attischen elcyclns öffentdes I V. i Eöte pädachullehngarns h zuge- :n und Nichtle conlen.— er ui Zeitungsnachrichten. Deutschland. Bonn, 17. Juli. (Privatmitth.) Das „Centralbl. f. d. gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" Iuniheft S. 333 enthält über das Schreiben jüdischer Schulkinder am Sabbath folgende Verfügungen. 110) Dispensation jüdischer Kinder vom Unterricht in öffentlichen Schulen am Sonnabend. Berlin, den 4. April 1868. Auf die Vorstellung vom 18. Februar d. I., die Theilnahme jüd. Kinder am Sonnabendsunterricht in öffentl. Schulen betreffend, erwidere ich dem Magistrat, daß der vom dortigen Königlichen Provinzial- Schulkollegium unter dem 21. Januar d. I. in der Sache erlassene Bescheid «Anlage a.) die Grundsätze genau bezeichnet, nach welchen von der diesseitigen Schulverwaltung in der Angelegenheit überall verfahren wird, und die auch in anderen neuerworbenen Landestheilen bereits zur Anwendung gebracht worden sind. Hienach kann ich mich nicht veranlaßt finden, die gedachte Verfügung des Königlichen Provinzial- Schulcollegiums, wie der Magistrat wünscht, aufzuheben, bemerke jedoch, daß die betreffende Dispensation jedenfalls auf den Sonnabend zu beschränken ist, und nicht schon Freitags Nachmittags anzufangen hat. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, von Wühler. An dm Magistrat zu N U. 5813. a. Hannover, den 21. Januar 1868. Wir haben erhalten, was der Magistrat in dem Berichte vom 8. d. M. in Beziehung auf das Gesuch des israelitischen rc. N. um Dispensation seiner, hiesige höhere Schulen besuchenden Kinder A, Schüler der Realschule, und B und C, Schülerinnen der höheren Töchterschule, vorgetragen hat, sehen uns jedoch außer Stande, dem Antrag des Magistrats entsprechend den Bittsteller abschlägig zu bescheiden. Vielmehr geben wir der Ministerial - Verfügung vom 9. Mai 1859 Anwendung, in deren Gemäßheit die Schulverwaltung den Ansprüchen jüdischer Eltern, :v:ri.'-ä welche aus religiösen Motiven ihre Kinder am Sonnabend ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuch entbunden zu sehen wünschen, die gebührende Berücksichtigung nicht versagen soll. Demgemäß ist bestimmt, daß in den Fällen, wo die Eltern selbst bei dem Königlichen Provinzial-Schulcollegium darum nachsuchen, jüdischen Schülern die gedachte Dispensation ertheilt werde, wobei erstere darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keinerlei Verantwortung für die aus derartigen Schulversäumnissen bei den betheiligten Schülern entstehenden Folgen übernimmt. Wir ersuchen den Magistrat, dem rc. N. in diesem Sinne Eröffnung in unserem Namen auf sein Gesuch vom 6. v. M. zu machen und die Directoren mit Anweisung zu versehen, bemerken übrigens, daß der Direktor N. laut seines Berichtes vom 31. v. M. obige Vorschrift bisher schon im Wesentlichen befolgt hat. Königliches Provinzial - Schul - Collegium. An den Magistrat zu N. Münster, 16. Juli, l Privatmitth.) In der gestern den 15. c. abgehaltenen Sitzung des Curatorii der M.-H. Stiftung, in welcher nicht allein die wirklichen Mitglieder, sondern auch deren Stellvertreter anwesend waren, ist Be. Rosen stock, Religionslehrer an der Realschule zu Posen, einstimmig zum Direktor des jüdischen Lehrerseminars für Rheinland und Westfalen ernannt worden. Paderborn, im Juli. < Privatmitth.) Das von Frl. FannhNathan gegründete israel. Waisenhaus für Knaben und Mädchen hat bereits seinen zehnten Jahresbericht veröffentlicht. Gewiß kann sich diese Anstalt rühmen, einzig in ihrer Art aus dem Gesichtspunkte zu sein, wie sie mit äußerst geringen Mitteln Bedeutendes leistet. Die Anstalt zählt jetzt 32 Zöglinge, nämlich 21 Knaben und 11 Mädchen. Nahrung, Kleidung, Disziplin und Unterricht sind lobenswerth; und doch bestanden die Ausgaben im Jahre 1867 nur in 4073 Thlr. Der Besitzstand des Waisenhauses ist gegenwärtig 4460 Thlr. Da hat man denn wohl das vollste Anrecht, an den Wohlthätigkeitssinn, insonders der beiden Provinzen Westfalcy und Rheinland, für deren Kinder die Anstalt besteht, zu appclliren und ihre Berücksichtigung des

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