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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-07-21 · Heft 30 (21.7.1868) · p. Seite 599

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 30 (21.7.1868)
Date
1868-07-21
Page
Seite 599 (sequence 9)
Language
German
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für den freien Rück-, respektive Uebertritt zum Judenthume ns. Doch nicht blos die Landesstellen, fauch sechs Ordinariate sprachen sich in gleichem Sinne aus. Zu jener Zeit —und wir müssen es wiederholen, wir sprechen von der Zeit Kaiser Franz I. — hatten sich die Regierungs-Behörden noch ein eignes Urtheil in Dingen, die mit der Kirche in Beziehung stehen, gewahrt, und katholische Bischöfe schlossen nicht Conventikel, in welcher Weise sie über die eine oder andere Frage antworten wollen. Sie sprachen ihre eigene lleberzeugung aus. Indem wir den Leser auf die höchst interessante Schrift selbst verweisen müssen, können wir es uns nicht versagen, einige Stellen aus dem Gutachten mitzütheilen: Das Seckauer Ordinariat und das Leobeuer Ordinariats-Officium bemerken: „Es läge nicht im Sinne der katholischen Kirche, Jemanden gegen seinen Willen zu zwingen, in chrem Schooße zu bleiben." Das Leitmeritzer bischöfliche Consistorium spricht sich für die Gestattung des freien Rücktrittes zum jüdischen Ritus aus, „weil in der Wahl der Religion kein äußerer Zwang, der nur Heuchler erzeugt, gebilligt werden könne, und deßhalb auch geborenen Katholiken der Uebertritt zum Judenthume nicht verwehrt sei, da man sonst nur Heuchler und keine wahren Christen erhalten würde." Von großem Interesse ist das Votum der Regierung vom Lande der Glaubenseinheit, aus Tirol. In demselben heißt es: .. Die Kirche dürfte einen derlei Uebertritt insoferne freistellen oder, besser gesagt, geschehen lassen, als sie denjenigen, an dem sie alle ihr zu Gebote stehenden Mittel fruchtlos versucht hat, der ihr aber durchaus nicht angehören will, seinem Schicksale überläßt, und zwar umsomehr, da derselbe kein wahres lebendiges Glied ist und wol zur sichtbaren, aber nicht zur unsichtbaren geistigen Kirche gehört, da es der Kirche nicht daran gelegen sein kann, einen Heuchler oder Spötter ihrer Geheimnisse zu besitzen, und da ihr jeder Physische Zwang, einen solchen Menschen vom förmlichen Austritte aus der christlichen Gemeinschaft zurückzuhalten, nach dem Sinne ihres Stifters durchaus ferne ist. (Matth. X. 14 Pereant errores, vivant homines. Augustinus: Nova et inaudita esl praedicatio, quae verberibus exigit fidem. Gregor I.) Wird die Frage vom Standpunkte des Staates betrachtet, so muß vor Allem der Zweck des Staates, insvferne er als Rechtsanstalt genommen wird, im Auge behalten werden. Der Staat kann eine bestimmte Religion, als seinen Zwecken gefährlich und hinderlich, gänzlich ausschließen; selbst bei den von ihm blos geduldeten ^Religionen kann er im Gegensätze der herrschenden Religion wol einige Bürgerrechte beschränken, die natürlichen Rechte des Menschen müssen durchaus aufrechterhalten werden. Dahin -dürften aber die Rechte der Eltern auf ihre Kinder und das Recht der Erwachsenen, in der ihnen als wahr erscheinenden Religion zu leben und zu sterben, gehören. Daraus dürfte folgen, daß der Staat als solcher kein Interesse habe, ein derlei Zwangmittel anzuwenden, und gaß es vielmehr in seiner Pflicht liege, wahre Gewissensfreiheit zu schützen." In ähnlicher Weise sprach sich die Hofcommission in Justizsachen aus. ,g „Die katholische Kirche hat also nach ihren eigenen Grundsätzen kein Recht, die weltliche Regierung aufzufordern, daß diese ihr hilfreiche Hand biete, einen getauften Juden, der bei reifer Vernunft erklärt, als Jude leben zu wollen, zur Ausübung der katholischen Religion anzuhalten. Noch weniger ist in der bürgerlichen Oberherrschaft, an und für sich betrachtet, das Recht enthalten, einen Menschen zu nöthigcn, in der Kirche zu bleiben, in welche er ohne sein Wissen auf eine unerlaubte Art gebracht worden ist, theils weil das Gewissen außer der Sphäre der Staatsgewalt liegt, theils weil die Rechte aller Staatsherrscher, sie mögen sich zu was immer für einer Religion bekennen, in dieser Hinsicht überall gleich sind und man daher auch einem mohammedanischen Sultan das Recht zusprechen müßte, Kinder christlicher Eltern, welche wie immer einmal zum Islam gebracht worden sind und bei reiferem Verstände wieder zm Religion ihrer Eltern zurückkehren wollen, mit Zwang zur Ausübung der Religion des Propheten anzuhalten, welches Zwangsrecht selbst diejenigen, welche in Ansehung eines christlichen Regenten in einem ähnlichen Falle anders denken, nicht wohl werden einräumen wollen." So sprach man zu den Zeiten Kaiser Franz k. und heute stimmen die Liberalen ein Hosiannah an, daß die confessionellen Gesetze promulgirt wurden, und die Clericalen gerathen außer Rand und Band über dieselben. » 30

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