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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-06-30 · Heft 27 (30.6.1868) · p. Seite 540

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 27 (30.6.1868)
Date
1868-06-30
Page
Seite 540 (sequence 10)
Language
German
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540 ArauirttgS- und Sterbematriken durch die katholischen Seelsorger erstattet der confessionelle Ausschuß durch den Abgeordneten vr. Figuly einen Bericht , in welchem unter Anderm gesagt ist: Nach Ansicht des konfessionellen Ausschusses ist es unvereinbar mit dem Geiste und Buchstaben der durch die Staatsgrundgesetze vom 21. December 1867 ausgesprochenen Gleichberechtigung aller Staatsgläubiger, daß Israeliten, welche vom Staate zur Führung von Matriken bestellt und beeidet sind, nicht den gleichen Anspruch auf Glaubwürdigkeit haben sollten, wie Bürger einer anderen Confession, „daß deßhalb der katholische Seelsorger die Matrikenführung der Israeliten zu überwachen hätte, ja daß bei Verweigerung der Unterschrift von Seite des katholischen Seelsorgers den Matriken-Auszügen der Israeliten die Glaubwürdigkeit vollends mangle." Der confessionelle Ausschuß glaubte, von diesem Standpunkte ausgehend, dem hohen Hause den Entwurf eines Gesetzes zur Annahme Vorschlägen zu sollen, kraft dessen die Controle der israelitischen beeideten Matrikenführer, welche bisher dem katholischen Seelsorger übertragen war, entfalle und die volle Beweiskraft der israelitischen Matrikenbücher und Auszüge ohne die Mitfertigung des katholischen Seelsorgers gesetzlich ausgesprochen werde. Selbstverständlich soll durch dieses Gesetz keine weitere Abänderung der derzeit bestehenden Vorschriften über die Matrikenführung überhaupt ausgesprochen werden, als eben nur die Beseitigung dieser dem katholischen Seelsorger bisher zugewiesenen Controle, Beglaubigung und Vidirung israelitischer Matrikenbücher und Auszüge, welche sich als überflüssig, der Gleichberechtigung aller Confessionen widersprechend und für die israelitischen Matrikenführer kränkend darstellt. Der confessionelle Ausschuß empfiehlt diesen Antrag dem hohen Hause zur Annahme. Gesetz, betreffend die Beweiskraft der Geburts-, Trauungs¬ und Sterbematriken der Israeliten. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt: Art. I. Die Matrikenbücher, welche von den zur Führung derselben obrigkeitlich bestellten und besonders beeideten Israeliten über die Geburten, Trauungen und Sterbefälle der Glaubensgenossen ihres Bezirkes geführt, sowie die Matrikenscheine, welche als Auszüge dieser Bücher von ihnen ausgestellt werden, haben als öffentliche Urkunden volle Beweiskraft. Art. II. Die bisher angeordnete Controle, Beglaubigung und Bidirung der israelitischen Matrikenbücher und der Auszüge aus denselben durch den katholischen Seelsorger hat zu entfallen. Art. III. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen über Matrikenführung bleiben in den durch Art. I. und II. nicht abgeänderten Bestimmungen aufrecht. Art. IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Art. V. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind die Minister des Cultus und des Innern, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt. Wien, im Juni. Die hies. Gemeinde hat den Verlust des sehr ehrenwerthen Rabbiners Horwitz zu beklagen; er wurde am 15. d. Vormittags 9 Uhr feierlich zur Erde bestattet, und die zwei Prediger der Gemeinde sprachen am Sarge und am Grabe. Er war einer der Männer, deren Zahl jetzt immer mehr zusammen schmilzt, und welche ganz auf orthodoxem Standpunkte, sich doch von jedem Fanatismus fernhalten, nicht die Spaltung sondern den Frieden wollen, und den Bedürfnissen der Zeit Rechnung zu tragen da bereit sind, wo ihr Gesichtspunkt sich irgend damit vereinbaren läßt. Deshalb allgemein geachtet, war er nicht selten den Anfeindungen und Verketzerungen der Hyperorthodoxen ausgesetzt. Zweigvereine der Alliance isra61. univ. zu gründen ist vom hiesigen, wie vom ungarischen Ministerium des Innern untersagt worden, weil die Alliance politischer Natur sei und Zweigvereine ausländischer polifischer Vereine ungesetzlich seien. — Man macht es in hies. öffentlichen Blättern dem jetzigen Vorstande der jüdischen Gemeinde zum Vorwurf, daß er in seinem an das Cultusministerium gerichteten Gutachten die Errichtung eines Rabbinerseminars von hier ab- und Prag zuweisen will. Wien, 16. Juni. In Folge Aufforderung der Regierung, ein Votum bezüglich der Errichtung eines israelitischen Rabbinats-Seminars abzugeben, hielten gestern die Vorstände der jüdischen Gemeinden unter Vorsitz des Abgeordneten pr. Kuranda die zweite öffentliche Versamm-

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