Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1868)
- Date
- 1868-06-30
- Page
- Seite 536 (sequence 6)
- Language
- German
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stellung erfordern, ist selbstverständlich. Es handelt sich nicht um Eidesleistungen der Juden im Civil- oder Strafprocesse, sondern z. B. um den Eid der Aerzte und die herabwürdigende Form des Fahneneides. Ist es gerecht, daß den Juden, die alle Siege miterkämpft uud in keiner Weise weniger geleistet haben, wie christliche Soldaten, durch diese Scheidung eine niedere Stellung vindicirt wird? Ich glaube also, daß die Gesetzgebung mit Fug und Recht auch nach dieser Richtung die Eidesleistung der Juden mit der der Christen auf dem Niveau der Gleichstellung der religiösen Bekenntnisse halten soll. Was die Eheschließung zwischen Juden und Christen betrifft, so ist dieselbe in einer Reihe deutscher Bundesländer vollständig unbeschränkt. Ist das aber wohl ein glückliches Verhältniß, wenn im Gebiete des norddeutschen Bundes, um mich so auszudrücken, nur einige Gretna-Green bestehen, Länder, in die sich diejenigen zu begeben haben, die eine solche Ehe schließen wollen, weil sie anderswo Hindernisse finden? Daran knüpfen sich die ferneren wichtigen Fragen über die Aufhebung der Beschränkungen der ehelichen Rechte. In Hinsicht auf die Kindererziehung und das Güterverhältniß liegen eben so große Verschiedenheiten theilweise noch vor, die offenbar hinweggeräumt werden müssen. Ich komme zur Gleichstellung hinsichtlich der öffentlichen Rechte. Daß die Juden an Patronatsrechten und kirchlichen Rechten keinen Theil nehmen wollen, das haben sie hundertmal gesagt. Aber in allen öffentlichen Rechten, die den Staat angehen, soll völlige Gleichheit herrschen. Ueber Wahlrecht und Geschworenenrechte kein Wort weiter. Gewiß aber gebührt Ihnen volle Theilnahme an der ständigen Vertretung. Ich habe ferner hervorheben zu müssen geglaubt die volle Befähigung zu Gemeinde- und Staatsämtern. Principiell ist das in den Verfassungen vollständig anerkannt, praktisch aber sieht es mit dieser Gleichstellung ganz anders aus. Eine ganze Reihe von Aemtern wird noch heute den Juden vollständig verschlossen gehalten; ich brauche nur an die Richterämter und die Aemter der Verwaltung im Allgemeinen zu erinnern; ja ich könnte Ihnen selbst aus den Lehrämtern Beispiele anführen, wie es mit der Gleichstellung der Juden hinsichtlich der Lehrämter an den Universitäten aussieht, wie selbst jüdische Geschichtsprofessoren einer hocherleuchteteten Universität nach wie vor beschränkt werden. Meine Herren! Wenn es so aussieht, halte ich es für sehr rathsam, besonders in einem Gesetze auszusprechen, daß die volle Gleichberechtigung der Juden zu Staats- und Gemeindeämtern vollständig anerkannt ist. Zwar müffen wir die Ausführung immer der Praxis eines Ministers überlassen, aber ich glaube, daß ein solches Gesetz immer die Ausführung fördern wird. Ich habe wohl nicht zu fürchten, daß gegen dieses Gesetz der Einwand der Jncompetenz erhoben werden wird. Ich verweise nur auf den Art. IV. der Verfassung. Hier handelt es sich nur um die Ziehung der Consequenzen aus diesem Artikel, die sich in diesem Falle beziehen auf das Recht des Staatsbürgers mit Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß. Und indem wir die Gleichstellung des religiösen Bekenntnisses in diesem einzelnen Falle aussprechen, nehmen wir diesen Grundsatz zugleich in die Verfassung auf. Nach den heutigen Begriffen kommt es nur darauf an, ob Jemand seinen staatsbürgerlichen Pflichten Genüge leistet, um staatsbürgerliche Rechte beanspruchen zu können. Ich bitte Sie dringend, diesen Grundsatz auch im Norddeutschen Bunde festzustellen. Ich glaube, es wäre einer der schwersten Vorwürfe, die man uns machen könnte, wenn man uns .sagen dürfte, daß im Norddeutschen Bunde noch Mißverhältnisse in der Berechtigung der verschiedenen religiösen Bekenntnisse existiren sollten, die in Frankreich längst überwunden sind, die nach ganz anderen Richtungen — ich erinnere Sie an die zahlreichen Israeliten, die in Oesterreich Offizierrang haben — viel weiter überwunden sind, als bei uns. Ich bitte Sie also, für meinen Antrag zu stimmen. Abg. Frhr. v. Vincke (Olbendorf): Ich muß doch der Behauptung des Herrn Vorredners widersprechen, daß eine besondere, die Juden herabwürdigende Formel des Militäreides für dieselben existire. Bevollmächtigter zum Bundesrath Graf zu Eulenburg: Zufolge des von dem Herrn Referenten erwähnten Beschlusses des Reichstages hat der Bundesrath es sich angelegen sein lassen, eine Sammlung sämmtlicher, der Freizügigkeit entgegenstehender Bestimmungen in der Gesetzgebung der Einzelstaaten zu veranstalten. Dieselbe ist kürzlich geschlossen und vorläufig dem Justizausschuß des Bundesrathes überwiesen worden. Sie werden es deßhalb begreifen, meine Herren, daß ich mich heute jeder Aeußerung darüber enthalte, ob und in wie weit der vorliegende Antrag den Intentionen des Bundesrathes entspricht. Abg. Graf Bassewitz erhebt zunächst den Einwand der Jncompetenz. Die Auffassung des Berichterstatters von der Ehe verdiene schon mehr, nach Analogie der bei der Berathung der Maß- und Gewichtsordnung ge-