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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-06-30 · Heft 27 (30.6.1868) · p. Seite 535

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 27 (30.6.1868)
Date
1868-06-30
Page
Seite 535 (sequence 5)
Language
German
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dies auch dem protestantischen Schweden so. Um dies zu erweisen, wollen wir nicht einmal auf Mecklenburg und Anhalt, sondern nur auf Preußen heute blicken, und einige Differenzpunkte aufführen. In Preußen werden bis jetzt Juden weder zu Offizieren,-noch zu ordentlichen Professoren und Gymnasiallehrern, noch zu Richtern ernannt. In Oesterreich ist das erstere seit einem halben Jahrhundert, das zweite seit zwei Jahrzehenden, das letztere seit Kurzem und zwar nicht blos auf dem Papiere, sondern in Wirklichkeit der Fall. — In Preußen ist der Eid mors judaico trotz hundertfältiger Petitionen und Anträge noch bestehend, in Oesterreich ist er feit fast drei Jahrzehnden gemildert, seit Kurzem abgeschafft. — In Preußen ist für die Juden ausnahmsweise die obligatorische Civilehe eingeführt und die Geburts-, Ehe-und Sterberegister werden ausnahmsweise von Gerichtsseiten geführt, was noch dazu für alle die Juden, welche nicht am Sitze des Gerichts wohnen, mit großem Zeit- und Kostenaufwa nde verbunden ist. In Oesterreich sind hierin die Juden gänzlich auf demselben Fuß und in dieselbe gesetzliche Lage gestellt, wie die anderen Confessionen. — In Preußen find die jüdischen Schulen unter die Jnspection der christlichen Geistlichen gestellt, und kein Jude darf auch nur in einen städtischen Schulvorstand gewählt werden, und während alle Schulen, welche von den Gemeinden und Kirchen instituirt worden, öffentliche Schulen sind, wird den Schulen der jüdischen Gemeinden nur unter besonderen schwierigen Bedingungen der öffentliche Charakter gewährt. In Oesterreich werden jetzt alle vorhandenen Schulen den gesetzlich organisirten Aufsichtsbehörden unterzogen, in welche Juden gewählt werden können, so wie auch in die obersten Landesschulräthe gleich gewissen christlichen Geistlichen auch jüdische einzutreten haben. — In Preußen besteht für uneheliche Kinder, mag der Vater oder die Mutter jüdischen Glaubens sein, der Zwang der Taufe. In Oesterreich ist dieser Zwang beseitigt. — Man wird sich daher nicht wundern, daß die schon so oft ventilirte Judenfrage als ein Erbstück aus dem preußischen Abgeordnetenhause in den norddeutschen Reichstag, übertragen worden ist, und nun auch, in diesem immer und immer wieder zum Vorschein kommt. In der Sitzung des Reichstages vom 16. Juni war der vierte Gegenstand der Tagesordung die Schlußberathung über den Antrag des Abg. M. Wiggers (Berlin): der Reichstag wolle beschließen: „Aus Veranlassung der in der 8. Sitzung des Reichstages vom 16. d. M. ertheilten Antwort des Bundescommiffars auf die Interpellation des Abg.- M. Wiggers (Berlin), Nr. 35, den Bundeskanzler aufzufordern, den in der 27. Sitzung des Reichstages am 23. Oct. 1867 mit großer Majorität gefaßten Beschluß: daß in dieser Session des Reichstages ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, durch welchen alle noch bestehenden, aus den Verschiedenheiten des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden, in Ausführung zu bringen." Berichterstatter Abg. vr. Endemann: Die Angelegenheiten der Juden haben uns schon so oft beschäftigt, daß sie endlich von der Tagesordnung verschwinden müffen. Erst im vorigen Jahre haben wir über Petitionen der Judenschaften zu Schwerin und Strelitz um Gleichstellung mit den Christen berathen. Damals wurde beschlossen: „Die Petitionen dem Bundeskanzler mit der Aufforderung zu überweisen, in nächster Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus den Verschiedenheiten des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden." Die in Folge hiervon in Mecklenburg erlassenen Gesetze genügen dem Bedürfnisse nicht. Auf die in diesem Jahre von den Judenschaften deßwegen an den Bundesrath gerichteten Beschwerden hat dieser — wenige Tage nach der Interpellation des Abg. Wiggers — die Petenten bedeutet, daß von dem Bundesrathe ihre Wünsche nicht weiter erfüllt werden könnten. Aus diesem Grunde haben sich die Judenschaften wiederum an den Reichstag gewandt und den von dem Abg. Wiggers eingebrachten Antrag vorgelegt. Hierzu kommt eine Petition aus dem Herzogthume Anhalt, in der hervorgehoben ist, daß die Judenschaften sich bedrückt fühlen durch die bestehenden Eidesnormen und Eidessolennitäten, ferner dadurch, daß ihre von Regierungs wegen bestätigten Gemeindevorsteher nicht als öffentliche Beamte angesehen werden und bei Beleidigungen keinen officiellen Staatsschutz genießen; ferner, daß den Ehefrauen der Juden die Dotal-Privilegien, welche den Christinnen zustehen, bestritten werden, so wie, daß den jüdischen Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt wird. Es sieht in dieser Beziehung in den einzelnen Staaten bunt genug aus. Daher mußte ich den Antrag erweitern, nämlich ein Gesetz einzubringen, welches eine gänzliche Gleichstellung herbeiführt. Ich will hervorheben: daß die privatrechtlichen Interessen der Juden in Bezug aus materielles Recht und Proceß Gleich-

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