Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 26 (23.6.1868)
- Date
- 1868-06-23
- Page
- Seite 519 (sequence 9)
- Language
- German
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519 itmitth.) d. Bl- >ch auch lan sich nig der mg bellig sein;ne An- Zahr zu c wenig nehmen, ing das ift, daß m nur ß wohl so auch, n Prün hört; rächten, rmeisten t. Wo Schule Lehrer l seiner n neue in seintlichen Wahrnig für uch be-;it Geinzen. t: Die rdlichen zuwant meist a diese rmärkte rsleute henden Gele- , einer ix 100 >nirt. : grieitaats- Rordenburg, im Juni. (Privatmitth.) Bor Kurzem spielte hier ein Trauerspiel ab, wie es, Juden betreffend, selten vorkommt, wenn auch allerdings der Jude nur der passive Theil war. Die Geschichte ist lehrreich nach manchen Seiten hin. Ein jüdischer Handelsmann Daniel Rosenberg von hier hatte vor ungefähr 16 Jahren eine Christin geheirathet, die zum Judenthum übertrat. Die Ehe war anfangs friedlich, >vas sich jedoch nach einigen Jahren änderte. Der Mann lebte streng jüdisch, während die Frau diesem Beispiele nicht folgte. Später traten noch Vorgänge hinzu, welche einen unsittlichen Lebenswandel bekunden. Eine früher eingereichte Scheidungsklage war vom Gerichte zurückgewiesen worden. Eine neue, besser motivirte, wurde vorbereitet. Da überredete die Ehefrau ihre Schwester, die Frau des Losmannes August Korsch in Alt-Gurren, den Rosenberg bei einem Besuche um's Leben zu bringen, wozu der Korsch seine Frau auch aufforderte. Sie vergiftete eine Suppe mit einem Bündchen SchwefelhAzer, aber Rosenberg verzehrte diese nicht, weil sie ihm nach Knoblauch schmeckte. Darauf schlug das Weib den schlafenden Rosenberg mit der Axt todt. Die That wurde entdeckt, die Korsch nebst ihrem Manne und der Ehefrau Rosenberg vor das Schwurgericht gestellt, und alle drei, der That überwiesen, zum Tode verurtheilt. Was noch das Traurigste, ist, daß der Rosenberg drei Kinder, von resp. 17, 9 und 7 Jahren hinterließ. Hieraus entstand eine neue Rechtsfrage. Die Ehe des Rosenberg war nur nach jüdischem Ritus, nicht aber den gesetzlichen Bestimmungen gemäß durch die Civilehe geschlossen. In Folge dessen hat das Gericht die Ehe für ungültig erklärt und die Kinder als uneheliche angesehen. Sie wurden dadurch erblos, und die Kinder einer Schwester des Ermordeten als erbberechtigt in den Besitz der Hinterlassenschaft gesetzt. Nun aber kommt auch die Frage herein, ob die im Judenthume erzogenen Kinder nach dem preußischen Gesetze in unserer Religion werden verbleiben dürfen? Es wird dies davon abhängen, ob der Uebertritt der verurtheilten Mutter zum Judenthume den gesetzlichen Erfordernissen gemäß (Austrittserklärung vor dem zuständigen Gerichte zu Protokoll u. s. w.) geschehen war, weil sonst dieser Uebertrstt gesetzlich nicht anerkannt, die Mutter für eine Christin erklärt und die Kinder der christlichen Kirche angehörig angesehen werden würden. Einstweilen haben sie einen jüdischen Vormund «nd hat sich das jüdische Untcrstützungscomite in Schippenbeil der unglücklichen Kinder angenommen. Wir werden über den Fortgang berichten. Rosenberg, Oberschlesien, 8. Juni. (Privatmitth.) Es ist eine erfreuliche Wahrnehmung, daß nun auch in Regierungskreisen eine mehr und mehr liberale Strömung sich geltend macht und daß man sich daselbst bemüht, den lang gehegten Wünschen des Volkes um endliche Verwirklichung der durch die Verfassung verbürgten Rechte nach und nach Rechnung zu tragen. Zum Beweise hierfür diene die Nachricht, daß der Rathmann Louis Weigert, welcher seit circa 20 Jahren Mitglied der städtischen Schulendeputation ist, nach der vor Kurzem erfolgten Wiederwahl von der Königl. Regierung zu Oppeln ohne Weiteres bestätigt worden ist. Den Lesern Ihres geschätzten Blattes wird es wohl noch erinnerlich sein, daß Herrn Weigert bei der im Jahre 1864 auf ihn gefallenen Wahl für diese Function, die Bestätigung der genannten hohen Behörde, welche ihm vorher ,weil er Jude ist", versagt wurde, erst auf Verwendung des Magisttats, des Kreis-Schulen-Jnspectors und in Folge einer Petition der Lehrer damals nur „ausnahmsweise" ertheilt worden ist. (Siehe A. Z. d. I. v. 25. October 1864, Nr. 44, S. 687.) Diese Thatsache ist nicht ohne principielle Bedeutung, da auch durch sie im Gegensatz zu den früheren Ausnahmen der Gleichberechtigung eine Concession geschaffen ist. NN. Rußland. Bon der polnischen Grenze, im Juni. (Privatmitth.) In Petri kau, einer nicht unbedeutenden Gouvernements-Stadt Russisch-Polens, sollte jüngst das ganze Rabbinatsassessorat bald ein Raub der in Polen schon längst herrschenden Autonomie durch den dortigen Oberpolizeimeister werden; und der vermeintliche Grund hierfür muß in den geehrten Lesern ein um so größeres Interesse erwecken, als er uns theilweise einen Rückblick auf die oft grausamen Ausgänge gewährt, welche in den verwünschten Perioden der jüdischen Geschichte durch entgegengesetzte Glaubensdifferenzen und eingeblldeten Fanatismus hervorgebracht