Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 24 (9.6.1868)
- Date
- 1868-06-09
- Page
- Seite 475 (sequence 5)
- Language
- German
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welche man schon für überwunden gehalten. Hiergegen ist das einzige und beste Mittel, daß das durch die neuen Gesetze Gewährte so schnell wie möglich in's Leben trete und zur Gewöhnung werde! Die Gewöhnung ist es, welche jeden gegnerischen Gedanken ad stumpft, und das I als selbstverständlich und natürlich ansehen läßt, was heute noch als neu, auffällig, antipathisch erscheint. Bon den neuen Gesetzen berührt das erste, das Ehegesetz, unsere Glaubensgenossen nicht, mit Ausnahme des Art. II, welcher für alle Confeffionen die Civilehe gestattet in einem Falle, wo die Staatsgesetze gegen die Eheschließung nichts enthalten, der Geistliche aber die kirchliche Trauung verweigert. —• Von großer Wichtigkeit, auch für die Juden, ist das zweite, das Schulgesetz. Die Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts¬ und Erziehungswesen wird dem Staate und seinen Organen übergeben. In das oberste dieser Organe — die Organisation der anderen Unterrichtsaufsichtsstellen wird der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen — in den „Landesschulrath" werden n. A. „Geistliche aus den im Lande bestehenden Confeffionen" berufen. (Die Juden haben daher daraus zu sehen, daß sie in diesem Punkte nicht übergangen werden.) Außer dem Religionsunterrichte, der jeder Confeffion überlassen bleibt, ist aller Unterricht von dem Einflüsse jeder Kirche unabhängig. Alle vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen sind ohne Unterschied zugänglich, und die Benützung von Confesiionsschulen durch andere Religionsgenoffen ist vom Gesetze nicht untersagt. (Man «innere sich, daß früher man nicht einmal die Benützung jüdischer Privatlehrer für christliche Kinder gestatten wollte.) Die Lehrämter sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Einkommen der Normalschulfonds, des Studienfonds und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in so weit es nicht nachweisbar für gewiffe Glaubensgenosien gewidmet ist. — Aus dem interconfessionellen Gesetze heben wir folgende Bestimmuugen hervor: Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse augehören, der Religion ihrer Eltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religio» des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. — Nach vollendetem > 4. Lebensjahre hat Jedermann, ohne Unterschied des Geschlechtes, die freie Wahl des Religions-Bekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt. Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religions-Genoffenschaft feine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlaffenen Kirche oder Religions-Genossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religions-Genoffenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären. Die Bestimmung des §. 768 lit. a a. b. G. B., vermöge welcher der Abfall vom Christenthume als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des §. 122 lit. c und d St. G., womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthume zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben. Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genoffen einer anderen durch Zwang oder List zum Uebergange zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze Vorbehalten. — Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religions-Genoffenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religions-Genossenschaft zu enthalten. Außer diesen Fällen ist der bezügliche Act als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religions-Genoffenschaft die geeignete Abhilfe zu gewähren. iMortara!!) .Angehörige einer Kirche oder Religions-Genoffenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücher-