Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 23 (2.6.1868)
- Date
- 1868-06-02
- Page
- Seite 460 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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loszutrennen sucht und dem Grundsätze huldigt, daß er Alles, was er für sich in Anspruch nimmt, auch seinen Mitbürgern gönnt, welche die Söhne desselben Staates sind und denselben Schutz genießen, wird sein Ansehen umsomehr steigen und umsomehr werden seine Widersacher verschwinden." (Dies ist freilich eine Ansicht vom Katholicismus, wie wir sie allen Gliedern dieser Kirche wünschen, die aber den Kundgebungen des Papstes und der Bischöfe schnurstracks widerspricht.) Dagegen spricht Fürst Jablonowsky, der eine Mittelpartei vertritt, welche zwar das ganze Gesetz nicht verwirft, doch viele Bestimmungen abschwächen will, weil dadurch der christliche, d. i. der katholische Standpunkt des Staates verrückt werde. Der Cultus- und Unterrichts-Minister Ritter von Hafner tritt für das Gesetz ein, weil es nichts weiter als die Spezialausführung der im Staatsgrundgesetze bereits sanktionirten Grundsätze sei. Der Berichterstatter Professor Miklosich vertheidigt das Gesetz gegen die Anklage, daß es die katholische Kirche schädige, während es nichts weiter thue, als der katholischen Kirche die staatlichen Zwangsmittel zu nehmen, um die Erfüllung der religiösen Pflichten zu erfüllen und andere gesetzlich anerkannte Confessionen zu schädigen. Dadurch gewinne nur die katholische Kirche, von deren Anordnungen direkt keine einzige durch das Gesetz alterirt werde. Zn der Spezialdebatte wird das Gesetz mit den von der Commission vorgeschlagenen Aenderungen, welche jedoch nichts Wesentliches berühren, mit großer Majorität angenommen. Wir heben nur einen Zwischenfall hervor. Art. VII hebt den §. 768 lit. a. b. G. B. auf, vermöge dessen der Abfall vom Christenthume als ein Enterbungsgrund erklärt wird. Fürst Sanguszko: Mein Gewissen sträubt sich gegen diese Bestimmung. Diese Bestimmung ist allerdings eine Consequenz von Art. I V, wonach jeder mit vollendetem 14. Jahre seine Religion wechseln kann; sie ist also vielleicht logisch, aber jedenfalls zu bedauern. (Lachen auf der Gallerie.) Präsident ermahnt zur Ruhe. Fürst Sanguszko: Es soll also einem Vater nicht erlaubt sein, seinem Sohne, der vielleicht leichtsinniger Weise auf einer Reise nach Konstantinopel Türke geworden ist, sein Vermögen zu entziehen, welches seine christlichen Vorfahren zusammengebracht haben? (Heiterkeit.) Das ist die höchste Tyrannei. Das Christenthun ist ja die Religion des Reiches, und wenn man die Gleichberechtigung durchführen will, so habe ich zwar nichts dagegen, aber daß man das Judenth. als solches doch ganz dem Christenthume gleichstellt, das ist doch zu viel. «Heiterkeit.) Alles Gute, was auf der Welt geschieht, ist doch nur die Frucht des Christenthums und nicht des Judenthums. Wir lassen die Nichtchristen diese Früchte mit uns ernten, aber vergessen wir nicht, daß sie sie nicht gesäet haben. Ich sühlemich also verpflichtet, gegen dieses Alinea zu stimmen. Präsident: Dann müßte aber auch Alinea 2 entsprechend umgeändert werden. Fürst Sanguszko: Es kommt ohnedies nicht durch. (Heiterkeit im Hause, Lachen auf der Galerie.) Präsident ermahnt zur Ruhe. Berichterstatter Professor Miklosich vertheidigt den Commissions-Antrag. Derselbe wird bei der Abstimmung angenommen. Selbstverständlich brauchen wir die Auslassungen des genannten Fürsten nicht weiter zu besprechen. Der gute Mann übersieht sogar das Alpha, nämlich, daß das Christenthum erst aus dem Judenthum entstanden ist. Das Abgeordnetenhaus ist, um das Gesetz nicht länger abzuhalten, den Abänderungen des Herrenhauses einfach beigetreten. Nach den neuesten Nachrichten hat der Kaiser bereits den drei konfessionellen Gesetzen die Sanktion ertheilt, und sieht man täglich der Publikation derselben entgegen. Hiermit ist Oesterreich den deutschen Staaten um einen bedeutenden Schritt vorangcgangen. Wien, 3. Mai. (Privatmitth.) Die confessionellen Gesetze gehen sehr langsam voran. Das interconfessionelle Gesetz wird noch im Ausschuß des Herrenhauses berathen, die beiden bereits angenommenen Gesetze ruhen im Cabinet des Kaisers. Unterdeß hat das Abgeordnetenhaus das Ehegesetz in Angriff genommen. Dies berührt aber nur die gemischten Ehen zwischen Katholiken und Protestanten. Die „Neue freie Presse" erhebt daher einen zornigen Angriff auf dasselbe, weil die Ehe zwischen Juden und Christen darin unberührt, also in Oesterreich verboten bleibt. Sie findet im Allgemeinen hierfür wenig Unterstützuug, da man fürchtet, daß die ganze Reihe von antikonkordätlichen Gesetzen nicht sanktionirt würde,' wenn sie gegen die bisherigen allzuwest gingen. Meint, man doch so schon, daß der Reichstag in