Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 23 (2.6.1868)
- Date
- 1868-06-02
- Page
- Seite 459 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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werden, da dies wider die bestehenden Vorschriften verstoßt. Der Unterricht im Hebräischen und ebenso in de« Ceremonien und im'Talmud gehört nicht zu den Gegenständen, in denen in der öffentlichen Schule Unterricht ertheilt wird; sondern ist ein Gegenstand besonderer Sorge für die jüdische Corporation. Dies hindert nicht, daß der Lehrer bei seiner Anstellung gleichzeitig «ngagirt und zur Ertheilung desselben verpflichtet -werde; auch kann das Schullocal dazu verwendet und eine Einrichtung getroffen werden, nach welcher dieser Unterricht sich unmittelbar an den übrigen Unterricht anschließt. Es darf indessen der Lectionsplan nicht auf denselben Rücksicht nehmen, und müssen daher sogenannte Eilftunden für denselben bestimmt werden." Trotzdem hat Schreiber dieses, da auch er der Meinung ist, daß zu einem gediegenen Religionsunterrichte einer confessionell jüdischen Schule das Hebräische als integrirender Thcil desselben gehöre, — Anfangs 6 Stunden in allen drei Klassen zusammen für den Unterricht im Hebräischen festgesetzt, denselben aber nur auf theoretische und praktische Einübung der grammatischen Regeln und Formen beschränkt — von einer copia verborum konnte nicht die Rede sein — und «ttt auch das weibliche Geschlecht nicht von diesem Unterrichte auszuschließen , wurden mit demselben Uebersetzungen hebräischer Gebetstellen verbunden, die auch grammatikalisch zergliedert wurden, und gelang es, die Hebräische Sprache nach der „cheoretisch-practischen Anleitung zum Erlernen des Ebräischen" von Dr. S. Herxheimer einzuübeu. Nachdem aber der Religionsunterricht vom Schulinspector von wöchentlich 6 auf 4 Stunden «educirt wurde und bie dritte Lehrerstelle mit einem christlichen Individuum besetzt werden mußte, blieben für dm Unterricht im Hebräischen wöchentlich nur je eine Stunde für die beiden obere« Klassen, in welche« beiden Stunden neben dem Uebersetzen hebräischer Gebetsteüen nur die Lehre vom Schwa, Dagesch, Ton, Artikel, vom regelmäßigen Zeitworte, vom Nomen und von den Partikeln eingeübt werden können. Doch soll in Schmirgel — .ob mit Einwilligung der Regierung oder nicht, ist Schreiber dieses nicht bekannt — der Elementar-Unterricht auf die Vormittagsstunden beschränkt sein, und die Nachmittage für den Unterricht im Hebräischen verwendet werden, für welchen letzteren Unterricht der Lehrer aber noch ein besonderes Gehalt bezieht. Zu wünschen wäre es, daß das geringe Gehalt der jüdischen Lehrer auf diese Wetze erhöhet würde. Wenn der Wunsch, die Elementarschule in Schtverseuz in eine höhere Bürgerschule umzuwandeln und an Stelle eines Rabbiners einen Mann herbeizurufen, welcher, die Fähigkeit besitzt, dieser Schule als Direktor vorzustehen, außerdem aber auch religiöse Vorträge zu hallen, realisirt werden sollte, wäre darauf zu sehen daß dieser Mann nicht mit Lehrstunden überhäuft werde; denn sonst wird er in beiden Beziehungen nicht genügen können. Mit Recht mißbilligen Sie, geehrter Herr Redacteur! extemporirte religiöse Vorträge.>'. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 16. Mai. Das interkonfessionelle Gesetz hat nun auch das Herrenhaus passirt; die Debatten waren durchaus nicht heftig, da der Kern der ultramontanen Gegner mit dem Cardinal Rauscher und dem Grafen Leo Thun sich vom Hause ferngehalten. Wir heben die wichtigsten Momente hervor. In der Generaldebatte sprach Hofrath Rokitansky gegen den Bestand einer „Staatskirche." Er berief sich dabei auf den Kirchenvater Tertullian und Scarron. Er faßt seine Meinung in den Satz zusammen: „Eine Staatskirche ist schädlich, weil der Kirche überhaupt eine Herrschaft nicht ansteht, weil eine Staatskirche sich ohne Spur von Recht über die anderen Religionen stellt, weil sie einen verderblichen Einfluß auf die eigenen Bekenner übt, indem sie ihren Geist verfinstert, ihr Urtheil über ihre gesellschaftliche und staatliche Stellung verwirrt, weil sie ihr Herz verhärtet und Erscheinungen und Gräuel hervorruft, die jeden unbefangeuen Staatsbürger mit Ekel erfüllen müssen. (Lebhafter Beifall.) Auch Graf Wickenburg erhebt seine Stimme für das Gesetz. Er sagt: „Es weht durch den «ns vorliegenden Gesetzentwurf ein Hauch der Freiheit; die im Staatsgruudgc setze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ausgesprochene Gleichberechtigung findet hier auf dem Felde des Gewissens ihre volle Vexwircklichung. Was sich früher schroff entgegen stand, soll in Zukunft, von dem Geiste der Duldsamkeit umweht, versöhnend sich die Hände reichen, und fürchten wir nicht, daß der Katholicismus in irgend einer Weise dadurch leidet. Zur Gegmtheil, wenn er sich von der strengen Form, die nicht zu den Dogmen gehört und welche grade seinen Feinde« die geistigen Waffen liiert, 23