Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-05-05 · Heft 19 (5.5.1868) · p. Seite 374

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 19 (5.5.1868)
Date
1868-05-05
Page
Seite 374 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226635-3226655--26042-3261565
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

374 mann zum Referenten bestimmt. In der Berathung wird, wenn dieselbe überhaupt einige Ausdehnung gewinnen sollte, von der rechten Seite die Jncompetenz des Reichstages gegenüber den Einzelstaaten behauptet werden. Man sieht übrigens, daß man immer wieder auf gewisse Grundrechte zurückkommt, die einer Lerfassung, wenn sie legalen Boden haben soll, nicht fehlen dürfen. Können allerdings solche prinzipielle Artikel nicht ohne Specialgesetze bleiben und wirksam werden, so schweben Specialgesetze immer in der Luft, so lange sie keine principiellc Unterlage in der Verfassung haben. Die Kämpfe betreffs der preußischen Verfassung haben das erstere bewiesen, und die Verfassung des norddeutschen Bundes scheint bestimmt zu sein, das erstere zu beweisen, und sieht daher noch schweren Kämpfen entgegen. Von größter Wichtigkeit auch für uns ist das Schicksal der bekannten drei Gesetze in Oesterreich, da, sobald dieser Staat sich vorangestellt hat, auch der norddeutsche Bund nicht zurückbleiben kann. Bonn, 26. März. Die „K. Z." enthält folgenden Artikel: „Obschon die Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der Justiz wiederholt und zuletzt vor sieben Jahren die Regierungen angewiesen haben, in ihren Bezirken auf das Gesetz Hinweisen zu lassen — was auch jetzt noch ab und zu geschieht —, wonach Juden und Dissidenten in den alten preußischen Landen eine Ehe mit rechtlicher Wirkung lediglich durch einen Civilact schließen können, so bleibt diese Bestimmung, obschon sie bereits 21 Jahre alt ist, öfters noch unbeachtet, so daß die religiöse Ceremonie allein vorgenommen wird. Daraus entstehen aber die allertraurigsten Folgen, und es ist, da die Sitte doch einmal stärker als das Gesetz ist, in jüngster Session bei dem Hause der Abgeordneten beantragt worden, den jüdischen und dissidcntiscken Geistlichen die Vornahme einer kirchlichen Trauung vor Statt gehabter Civiltranung förmlichst zu untersagen. Da man annahm, daß ein solcher Umstand ein Sondergesetz nicht bedinge, derselbe vielmehr bei der Berathung der Ausdehnung der Civilche Berücksichtigung zu finden habe, so wurde dem Anträge weiter keine Folge gegeben. Es wird nun wahrscheinlich dahin gewirkt werden, daß die Synagogen- und Dissidenten-Gemeinden die Sache selbst in die Hand nehmen, da der Staat auf die Beamten derselben ja ohne alle Einwirkung ist, auch jeder jüdische Schriftgelehrte und jeder Dissidentensprecher zur Vor-I nähme einer Ritual-Trauung berechtigt ist. Man! glaubt übrigens, daß für das gcsammte norddeutsche Bundesgebiet die Feststellung der Civilehe erfolgen dürfte. | Die preußische Gesetzgebung von 1848 hatte sie in Aussicht genommen und die Verfassung des deutschen Rci-1 ches in den Grundrechten ausdrücklich sie sanctionm." Daß auf diesem Gebiete in Preußen Etwas geschehen I müsse, ist einsichtlich. Es war eine That des „vereinigten Landtags", der in dem Gesetze vom 23. Juli^ 1847 der jüdischen Trauung die bürgerliche Rechtsgültigkcit nahm und die Synagoge den eben entstandenen | „freien Gemeinden" glcichstellte. Unsre Leser wissen, daß wir gegen die Einführung der Civilehe von Seiten I des Staates nichts cinwenden mögen, wenn sie eben für alle Confessionen eingeführt wird. Hingegen die kirchliche Trauung für die christlichen Confessionen als rechtsgültig bestehen zu lassen, sie aber der Synagoge allein aufzulegen, war ein Akt jener Versammlung, gegen welchen wir immer protestirten, und welcher einzig in der Gesetzgebung aller Staaten besteht. Die Bestimmungen der preußischen Verfassungen konnten diesen Theil des angeführten Gesetzes nicht aufheben; eindesfallsiger Antrag von unserer Seite wurde abgelehnk, dagegen blieb in den jüngst annektirten Ländern die Berechtigung der jüdischen Trauung bestehen. Wir haben also wieder in Preußen ein Ausnahmegesetz für die Juden und davon sind wieder einige Provinzen ausgenommen. Ja, es gicbt noch eine dritte Ungleichheit. In der Rheinprovinz besteht aus französischer Zeit die Civilehe noch für a l l e Confessionen, und die kirchliche Trauung vor der bürgerlichen vorzunehmcn, ist ausdrücklich vom Gesetze untersagt. Den Gesetzgebern von 1847 schien dies wahrscheinlich für die Inden und Dissidenten noch zu viel Ehre, und sie ertvähnten daher der religiösen Trauung für diese gar nicht, so daß es unbenommen ist, dieselbe vor oder nach der bürgerlichen vorzunehmen. Daher die obenerwähnten Uebelstände. Köln, 24. April. In der hiesigem Gemeinde sind 4000 Thlr. für die nothleidenden Juden in Rußland gesammelt, davon 2000 Thlr. nach Memel, 1000 Thlr. nach Lyck, und 1000 Thlr. nach Tilsit an die desfallsigen Comites geschickt worden. Man erwartet übrigens, daß diese drei Comitös ebenso öffentliche Rechenschaft über die Verwendung der ihnen zugeflossenen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.