Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1868)
- Date
- 1868-04-28
- Page
- Seite 354 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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vorläufig noch davon abweichen. Ich glaube, meine Herren daß vor allen Dingen darauf gehalten werden muß, daß die Gesetze, tote hier gemacht sind, auch zur Ausführung kommen, und da hat ja dann nach unserer Bundesververfassung der Bundeskanzler die Verpflichtung übernommen, für die Ausführung der Gesetze in den einzelnen Staaten zu sorgen, und zwar nach Art. l 7 der Bundesverfassung, und es ist ja nachher noch in der Verordnung vom 12. August 1867, durch welche das Bundeskanzler-Amt eingesetzt wird, diesem die Ober-Aufsicht über die Ausführung der Gesetze beigelegt. Jedenfalls beweist diese Angelegenheit wieder einmal, daß man hier die besten Gesetze machen kann, daß dies aber Alles nichts hilft, wenn sie in den einzelnen Ländern nicht in dem Geiste durchgeführt werden, wie er in den Gesetzen selbst liegt. (Ruf rechts: Sehr richtig!) Unsere Zustände nun, das gestehe ich ein, wie sie im Augenblick noch in Mecklenburg sind, opponiren sich den Anwendungen der Gesetze, wie sie hier gemacht werden, aber, meine Herren, ich denke, der Norddeutsche Bund wird uns nicht bloß in dieser Angelegenheit beistehen, sondern er wird uns überhaupt beistehen, um mittelalterliche Zustände zu beseitigen, die mit der Bundesverfassung und mit der ganzen constitutionellen Entwickelung im übrigen Deutschland vollkommen unvereinbar sind. (Beifall.) BundescommifsarGeh.Regierungsrath Graf Eulenburg: Ich bin beauftragt, die Interpellation in folgender Weise zu beantworten: Die Angelegenheit, welche von dem Herrn Interpellanten hier zur Sprache gebracht ist, ist zur Kenntniß des Bundespräsidiums gelangt durch eine Beschwerde der jüdischen Gemeinde zu Schwerin, welche in demselben Sinne, in dem der Herr Interpellant gesprochen hat, behauptet, daß die erwähnten Verordnungen der mecklenburgischen Regierung mit dem Freizügigkeitsgesetz in Widerspruch stehen, und Abhülfe gegen diese Bestimmungen begehrt. Diese Petition istdemBundesrathe vorgelegt worden, welcher dieselbe einer Berathung unterzogen hat und zu dem Beschlüsse gelangt ist, daß ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Freizügigkeits-Gesetzes in jenen mecklenburgischen Verordnungen nicht zu finden sei. (Widerspruch.) Es liege nämlich die Frage, ob Jemand zur Ausübung öffentlicher Rechte, insbesondere der Landstandschaft, der Jurisdiction, und der Polizei, zugelassen werden könne,- außerhalb desjenigen Gebietes, auf welches sich die Bestimmungen des Freizügigkeits-Gesetzes erstreckten. Diese öffentlichen Rechte haben mehrere Voraussetzungen: dingliche und persönliche, so zu sagen. Die Erlangung der einen Bedingung ihr« Ausübung, des Grundbesitzes, ist gelöst von jeder Ab-I hängigkeit vom religiösen Bekenntnisse durch das Frci-I zügigkeitsgesetz. Damit ist aber nicht gleichzeitig ausgesprochen, daß nicht auch gewisse persönliche Erfordernisse verlangt werden dürften, um zur Ausübung jener Rechte zu gelangen. In ähnlicher Weise, wie der Vollbesitz der bürgerlichen Ehre oder die Dispositionsfähigkeit nothwendig sei, um diese Rechte auszuüben, könne durch die Spezialgesetzgebung der einzelnen Landestheile nach wie vor Erlaß des Freizügigkeitsgesetzes das Glaubensbckenntniß als eine Bedingung der Ausübung jener Rechte aufgestellt werden. Es könne dabei vom Standpunkte des Bundesrathes nicht darauf ankommen, in eine Kritik darüber einzutreten, ob dieses wünschenswerth sei, ob andere Mittel der Abhülfe vorhanden seien oder nicht, oder wie solche geschaffen werden könnten, — jedenfalls könne vom Standpunkte des Freizügigkeitsgesetzes nicht verlangt werden, daß jene Verordnungen beseitigt werden. (Unruhe links.) In diesem Sinne wird den Petenten eine Bescheidung ertheilt werden. — Der Bundesrath scheint uns hiermit ein schlimmes Präjudiz gegeben zu haben, um an die Freizügigkeit lästige Bedingungen zu knüpfen. Was die Mecklenb. Verordnung selbst betrifft, so sieht Jederinann das Ungeheuerliche ein: Jemandem das ihm zustehende Recht zu nehmen, und für diese Beraubung ihn noch zahle» zu lassen! Aber der Bundesrath sagt, dem könne er nicht abhelfen, und doch hat er das Gesetz selbst gegeben! In derselben Sitzung wurde auch das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Ehebeschränkungen votirt, dessen zweiter Art., wie schon gemeldet, die Juden betrifft. Wurde Mecklenburg in jener Interpellation geschont, so hat es durch dieses Gesetz einen tiefen Schlag bekommen, d. h. eine große Wohlthat—denn jeder Schlag auf das feudale Mecklenburg ist eine Wohlthat für das Mecklenburger Volk. Literarischer Wochenbericht. Bonn, 2. April. Wir haben eine kleine Anzahl Schulprogramme vor uns, deren wir hier eine kurze Erwähnung machen wollen. Die Einladungsschrift zu der öffentlichen Prüfung der Bürger- und Realschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main bringt aus der Feder des Herrn v>. Jacob Auerbach: