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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-04-28 · Heft 18 (28.4.1868) · p. Seite 353

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 18 (28.4.1868)
Date
1868-04-28
Page
Seite 353 (sequence 10)
Language
German
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Wäre aber für die gedachten Befugnisse das christliche Bekenntniß eine notwendige Vorbedingung, so müßte es, da positive Bestimmungen fehlen, ebenfalls aus der Natur der Sache, aus dem Wesen ihrer Rechte von selbst sich ergeben. Dann aber wäre die ganze Bestimmung vollkommen unnöthig. Dann würde die Frage überhaupt nicht entstehen können, ob ein Jude jene Rechte ausüben dürfe, da zu der Ausübung dann überall nur ein bestimmter Kreis von Inhabern befugt wäre, von welchen der Jude seiner Persönlichkeit wach von selbst ausgeschlossen bliebe. Folgt hingegen die Ausschließung der Juden nicht aus dem Stoff und Inhalt der Rechte von selbst, so darf sie nach dem Sinne der Bundesgesetzgebung nicht in Particulargesetzen ausgesprochen werden. Das Princip läßt sich folgender Maßen hinstellen: Der Jude hat nach dem Bundesgesetz Anspruch auf die Einräumung aller mit dem Grundbesitz verbundenen privatrechtl. und ösfentl. Befugnisse, welche nicht im inneren nothwendigen Zusammenhang mit der christlichen Religion stehen. Also, meine Herren, ein Zeuguiß von dem mecklenburgischen Landtage selbst, wonach eine solche Gesetzgebung, wie sie in Schwerin und Streiitz geschehen ist, als im Widerspruch mit dem Freizügigkeitsgesetze stehend, aufgefaßt wird. Ich meine nun, daß die Mecklenburg. Regierungen sich um so mehr hätten hüten können, eine solche Separatgesetzgebung noch zu geben nach Publication des Freizügigkeitsgesetzes, weil dieses dem Geiste der ganzen Bundesverfassung ganz entgegen ist. Den jüdischen Glaubensgenossen sind dieselben Pflichten auferlegt, es müssen ihnen also, meiner Ansicht nach, auch dieselben Rechte gewährt werden; und da haben auch noch die Regierungen sich vollständig hinweggesetzt über einen Beschluß des Reichstages vom 23. Oct. v. 3-, wonach die Petition von den jüdischen Glaubensgenossen dem Bundeskanzler mit der Aufforderung überwiesen worden ist, dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses abgeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden. Man hätte also wohl von den mecklenburgischen Negierungen erwarten können, daß" sie erst die weitere Entwickelung im Norddeutschen Bunde abgewartet hätten. Nun, meine Herren, es hat bisher das Freizügigkeitsgesetz auf unserem Lande fast überall keine Wirkung gehabt, wenigstens nicht auf dem platten Laude. Das Freizügigkeitsgesetz konnte nicht wirken, weil die Voraussetzung in demselben ausgesprochen ist, daß Jeder eine Wohnung oder ein Unterkommen habe. Es ist ja natürlich im Ritterschaftlichen jeder Besitzer dort berechtigt Jemanden nicht aufzunehmen und im übrigen Theile des platten Landes, im Dvmanium, hält sich auch der Großherzog befugt, ungeachtet der Publication des Freizügigkeitsgesetzes darüber zu bestimmen, ob Jemandem Wohnung gegeben werden soll, oder nicht. rRuf rechts: aha!) Also in so fern ist für das platte Land das Freizügigkeitsgesetz bisher ganz ohne Wirkung, weil jeder Grundherr, selbst die Städte, die dort Grundbesitz haben, sich berechtigt hält, zu fordern, daß seine Berechtigung zur Erlangung einer Wohnung erst nachgesucht werde. In den Städten kann man freilich eine Wohnung ohne Genehmigung der Obrigkeit erlangen, es sind aber die bestehenden Zunftgesetze, welche der Anwendung und dem Segen des Freizügigkeitsgesetzes entgegen wirken, und überdies sind noch so merkwürdige locale Auslegungen von dem Sinn des Freizügigkeitsgesetzes gewesen, daß damit wenig geholfen wird. Um nur ein Beispiel anzuführen, so hat die rostocker Polizei von einem Arbeitsmann, der von auswärts hat zuziehen wollen, einen fünfzehnjährigen Heimathsscheiu Seitens der Heimathsbehörde verlangt. Jedenfalls ist so viel gewiß, daß jetzt noch immer vorherige Erwerbung des Bürgerrechtes verlangt wird. Nun aber, meine Herren, bitte ich Sie um so mehr, daß wenigstens das Recht, das wir erworben haben, auch factisch geschützt wird. Diese ganze Angelegenheit hat ja auch in so fern eine allgemeine Bedeutung, als sich das nicht bloß auf Mecklenburg bezieht, sondern als alle jüdischen Bundesangehörigen dabei in Betracht kommen, und es hat die Sache in so fern eine principielle Bedeutung, als sich-wirklich die Frage erhebt, ob wir nur Gesetze zum Spaß machen, und ob es dann jeder einzelnen Regierung und jedem einzelnen Landtage noch überlassen ist, zu sagen, ja, dies steht mit unseren sonstigen Angelegenheiten nicht im Connex und wir müssen

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