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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-04-28 · Heft 18 (28.4.1868) · p. Seite 352

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 18 (28.4.1868)
Date
1868-04-28
Page
Seite 352 (sequence 9)
Language
German
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verboten war, Grundbesitz in Mecklenburg zu erwerben. Inzwischen ist nun aber durch das Freizügigkeitsgesetz der mecklenburgischen Regierung unmöglich geworden, die Juden auch ferner von dem Erwerb des Grundbesitzes auszuschließen. Sie haben aber nun Verordnungen oder vielmehr eigentliche Gesetze erlassen, welche das Verbot des Erwerbes an Grundeigenthum für die Juden durch die Hinterthür wieder einführen. Es kommen dabei nämlich zwei Gesetze in Betracht. Das eine ist das Mecklenburg-schwerin'sche Gesetz vom 23. Jan. 1868. Der §. 3 dieses Gesetzes lautet folgender Maßen: „Jüdischen Glaubensgenossen, welche Grundeigenthum erwerben, mit dessen Besitz öffentliche Rechte verbunden sind, steht zwar auch die Ausübung dieser Rechte zu; sie bleiben jedoch von der Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiction, des Patronats, der Aufsicht und Verwaltung von christlichen Schulen und geistlichen Stiftungen und nicht minder von der Ausübung der Polizei, in so weit es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt, ausgeschlossen." Ich will bemerken, daß ich auf die Bestimmung über das Patronat rc. nicht näher eingehen werde, weil ich dieselben nicht zum Gegenstände meiner Interpellation gemacht habe. Es wird dann ferner fortgefahren: „Die Laudstandschaft ruht während der Dauer des Besitzes, die übrigen vorstehend angeführten Rechte werden durch einen besonderen, von uns in jedem einzelnen Falle dauernd zu bestellenden Vertreter ausgeübt. Der jüdische Besitzer bleibt aber zur Tragung aller damit verbundenen Lasten, auch der durch die Vertretung entstehenden Kosten verpflichtet." Die betreffende Strelitz'sche Verordnung ist datirt vom 28. Jan. 1868. Darin heißt es, nachdem einige Bestimmungen über Patronatsrechte rc. getroffen sind, im §. 7: „Deßgleichen bleiben diese (die Juden« ausgeschlossen von Ausübung der Lanvstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei, in so weit es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt. Wir behalten uns vor, wo in solchen Fällen eine Vertretung erforderlich wird, auf Kosten der Vertretenen christliche Stellvertreter zu ernennen." Meine Herren! Diese beiden Verordnungen besagen also, daß die öffentlichen politischen Rechte, die mit dem Grundbesitz sonst verbunden sind,- für den jüdischen Besitzer ruhen sollen; und außerdem wird noch hinzugefügt, daß die Kosten der Stellvertretung von dem jüdischen Besitzer getragen werden sollen. Auf der einen Seite will man also die Juden ausschließen, und auf der andern Seite will man ihr Geld nicht gern missen. Mir scheint es, als wenn dies in diametralem Gegensatz zu dem tz. 1 des Freizügigkeits-Gesetzes des Norddeutschen Bundes stehe. Wenn dort gesagt ist, daß der Grunderwerb Jedem zustehe, welcher Confession er auch augehöre, so folgt daraus, daß alle Rechte, welche in einzelnen Staaten dem Grunderwerb zustehn, auch ihm zustehen müssen, sobald der Erwerber ein jüdischer Glaubensgenosse ist. Außerdem ist da dem Freizügigkeits-Gesetz noch hinzugefügt: „daß der Gruuderwerb auch nicht an lästige Bedingungen geknüpft werden soll." Dann muß man auch beachten, daß bei uns die landstandschaftlichen Rechte mit gewissen materiellen Vortheileu verbunden sind. Wenn nun noch in Betracht kommt, daß die Regierungen berechtigt sind, Stellvertreter für die jüdischen Besitzer zu ernennen und deren Besoldung zu bestimmen, wenn der Stellvertreter mit 1—2000 Thalern mehr bei dem Erwerb angezahlt werden muß, dann ist es für die Juden unmöglich, bei dem Grunderwerb zu concurriren, und es wird das Verbot durch der Hinterthür wieder eingeführt. Auch die strelitz'sche Regierung scheint derselben Ansicht gewesen zu sein, indem sie die Bestimmung wegen der öffentlichen Rechte nicht in ihr Gesetz ausgenommen hat, und es scheint nur der Beredsamkeit der mecklenburg-schwerin'schen Regierung gelungen zu sein, diesen Passus auch mit aufzunehmen. Es kommt hinzu, daß eine Minorität im mecklenburgischen Landtage gewesen ist, welche diese Bestimmung für unzulässig und mit dem Freizügigkeits-Gesetze im Widerspruche stehend gehalten hat. Es ist ein Comito zusammengetreten und hat eine Erklärung von vier Bürgermeistern unterzeichnet, erlassen, in der gesagt ist, daß es nach dem Bundesgesetze unzulässig ist, den Juden die mitdem Grundeigenthume, welches sie enwerben möchten, verbundenen öffentlichen Befugnisse, abgesehen von denen, die sich auf das Patronatswesen und die Aufsicht über christliche Schulen rc. beziehen, zu entziehen und zu schmälern. Sie führen nun zur Begründung desselben noch an, es entscheidet für sie, also für die Minorität der Antragsteller, das einmal vorliegende Bundesgesetz vom 1. Nov. v. I., und halten wir dafür, daß, in richtiger Interpretation desselben, der hohe strelitz'sche Entwurf sich den bezüglichen Vorschriften des schwerin'schen Entwurfs nicht angeschlossen hat. Wie ich vorhin schon gesagt, hat die strelitz'sche Regierung ursprünglich diesen beschränkenden Passus nicht ausgenommen. Nun heißt es weiter zur Motivirung: Das Freizügigkeitsgesetz gestattet dem Juden den Erwerb

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