Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1868)
- Date
- 1868-04-28
- Page
- Seite 351 (sequence 8)
- Language
- German
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351 nicht aufhören, er nicht gesonnen sei, die Jassyer Bürger unter Waffen zu stellen"! In Verlad und Kalarasch das Volk, in Baken die Nationalgarde — der Himmel weiß, welche Hiobsposten uns noch der nächste Tag bringt. Es kommt uns noch im Detail die famose Erwiederung Bratiano's in der Kammersitzung vom 5. d. auf die Interpellation des Deputirten Georgiu zu. Betreffs des Einunddreißiger-Projects drückte er sich folgendermaßen aus: Auch er theile die Ansicht, daß der Krebsschaden (Juden) namentlich jenseits des Milcow eftstire; man müsse aber andere, weniger drastische Mittel, die Eutopa nicht so sehr allarmiren, gegen denselben in Anwendung bringen. Er vergleicht den Gesetzvorschlag Fetus' und Genossen mit einer gar zu überspannten Preisforderung des Verkäufers, welche die Kundschaft abschreckt. Nur durch bescheidenes Fordern gelange man um so eher zum Ziele. Der Minister des Innern zeigt da also seinen Pferdefuß ungescheut dem entrüsteten Europa vor. Mittlerweile wird gewirthschaftet, als ob es bereits die volle legale Kraft hätte. Die Juden werden vom flachen Lande vertrieben; Häuser und Grundstücke dürfen sie selbst in den Städten nicht kaufen; es wird kein Kaufvertrag, selbst wenn Käufer und Verkäufer beide Juden sind, gerichtlich bestätigt. Die Justiz hat in Fällen, in denen ein Jude gegen einen Rumänen als Kläger auftritt, aufgehört zu existiren, und versucht es einmal ein Jude, gegen einen Rumänen eine Wechselvder sonstige Klage anzustrengen, wird er verhöhnt und verspottet. So übt das „freie Rumänien" unter Bratiano Gerechtigkeit! Soeben vor Postschluß verbreitet sich das Gerücht, der regierende Fürst verlasse Mittwoch Bukarest, um sich hieher zu begeben. Sollte er sich wirklich endlich aus eigener Anschauung von all den Greueln überzeugen wollen, welche die Regierung Bratiano's vollbrachte?! — Nach einem weiteren Telegramm ist Fürst Carl nach Baken abgereist. Wir setzen kein großes Vertrauen darauf. Im Oriente sehen die Herrscher, auch wenn sie persönlich erscheinen, nur das, was man sie sehen lassen will. Jedenfalls haben die Bakeuer Vorgänge abermals gezeigt, wie unverschämt verlogen alle Berichte der rumänischen Behörden sind, und Europa wird um so entrüsteter sein, je mehr sich hier der Grausamkeit die Feigheit hinzugesellt, seine An- und Absichten offen einzugestehen. Eine Interpellation im norddeutschen Reichstage. Der norddeutsche Bund wurde aus heterogenen Elementen zusammengesetzt. Aber sie müssen, sollen sie ein Ganzes bilden, homogen werden. Dennoch verschmähte es die Verfassung des norddeutschen Bundes, Grundrechte festzustellen, durch welche diese Gleichartigkeit als Grundlage gegeben worden wäre. Davon ist die Folge, daß ein Gesetz gegeben wird, welches nicht in einzelnen Staaten, namentlich in Mecklenburg, auf die entgegenstehendsten Gesetze stieße, und von diesen mehr oder weniger illusorisch gemacht würde. Es gilt dann wieder, durch neue Gesetze diese Hindernisse und Ausnahmen zu beseitigen, und hierzu erscheint dann der mächtigen conservativen Seite des ganzen Bundes dieser nicht competent. Es wird daher noch lange dauern, bis eine Gleichmäßigkeit für alle Theile des Bundes selbst für die Ausführung der votirten Gesetze vorhanden sein wird. Hierauf bezieht sich die folgende Verhandlung in der Sitzung des Reichstages vom 16. April. Es hatte eine Interpellation eingebracht der Abg. Wiggers (Berlin), die dahin geht: „1) Ist es zur Kenntniß des Bundes-Präsidiums gelangt, daß die Leiden mecklenburgischen Regierungen gesetzliche Bestimmungen erlassen haben, nach welchen jüdische Glaubensgenossen, welche Grundeigenthum erwerben, von den mit dessen Besitz verbundenen Rechten der Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiction und eines wesentlichen Theiles der Polizei ausgeschlossen worden sind? Eventuell 2) ob und welche Schritte gegenüber diesem im Widerspruch mit dem Bundes-Freizügigkeits-Gesetz stehenden Vorgehen der gedachten beiden Regierungen Seitens des Bundes-Präsidiums geschehen sind oder noch beabsichtigt werden." Abg. Wiggers (Berlin): Meine Herren! Nach dem sogenannten landesgrundgesetzlichen Erbvergleiche vom Jahre 1755, der freilich nicht in rechtlicher, doch gegenwärtig noch in factischer Wirksamkeit in Mecklenburg besteht, sind mit dem Besitze von ritterschaftlichen Gütern bestimmte landstandschaftliche Jurisdictions- und obrigkeitliche Rechte verbunden. Man pflegt sonst wohl zu sagen , wem Gott ein Amt giebt, dem gibt er auch Verstand. Bei uns aoer vertritt den Verstand der Erwerb des ritterschaftlichen Grundeigenthums, ganz abgesehen davon, wie die persönliche Qualisication des Besitzers ist. Nur für die jüdischen Glaubensgenossen war eine Ausnahme gemacht worden, indem diesen überall