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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-04-21 · Heft 17 (21.4.1868) · p. Seite 332

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 17 (21.4.1868)
Date
1868-04-21
Page
Seite 332 (sequence 10)
Language
German
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332 her kündigte, obgleich sich der Magistrat weigerte es zn thun, weil ihm laut Contract nicht gekündigt werden könne. Ebenso liegt in dem Umstande, daß ein Jude ein Peer, ein anderer ein preußischer Freiherr, aber kein Kreisrichter und kein Sprach- und Rechenlehrer werden kann, Consequenz- Beruht denn nicht unsere ganze Staatseinrichtung auf Geldaristokratie? Nimmt das Wahlgesetz nach dem 3 Klassensystem, das Institut der Geschworenen des Herrenhauses, selbst der Reichsrag des Norddeutschen Bundes mit seinen Abgeordneten ohne Diäten Rücksicht auf Intelligenz t außer daß die Universitäten Deputirte in's Herrenhaus zu schicken berechtigt sind? Ist also in allem nicht auf die Finanzen Rücksicht genommen? . . . . r Die königliche Regierung zu Posen hat die Wahl des jüdischen Kaufmannes W. H. Wolfsohn in Neustadt bei Pinne zum Krcistags-Deputirten bestätigt. Als Staats-Unterstützungen für die Lehrer der evangelischen Schule in Schneidemühl sind 200 Thlr., für die der katholischen Schule 80 Thlr. eingegangen. Die jüdischen Lehrer gingen auch hier leer aus. Ist das die Gleichheit, welche uns durch die Verfassung zugesichert ist? Zahlt der Jude seine Stenern nicht so gut als der Christ? und vielleicht noch mehr. Warum soll seine Schule nichts von. der Staatsunterstützung erhalten? Meine Bermuthung vom Januar in Nr. 5 Ihres vielgelesenen Blattes, daß, wenn die jüdischen Lehrer in Filehne wegen der Bertheilung der Staatsunterstützung remonstriren werden, man ihnen erwiedern werde, sic wären verhältnißmäßig günstig gestellt, gründet sich auf ein Factum. Ein jüdischer Rector, der Familie hat und dessen Gehalt auf 300 Thlr. festgesetzt ist, hat von der Regierung in Posen diesen Bescheid erhalten, während ein christlicher Rector in derselben Stadt, der keine Familie und 400 Thlr. Gehalt hat, 80 Thlr. Unterstützung erhielt. Eben denselben Bescheid erhielt früher ein jüdischer Lehrer, der nur 150 Thlr. Gehalt hatte. Sie sehen, geehrter Herr Redacteur, daß man dem Juden von dem bewilligten Etat nichts zu Theil werden läßt. Hat der jüdische Lehrer nicht dieselben Bedürfnisse, als der christliche, oder ist die Theuerung für ihn weniger fühlbar als für seinen christlichen Collegen? Am 11. d. M. traf der Oberpräsident unserer Provinz v. Horn in einer unserer Provinzialstädte ein, besuchte die evangelische uild katholische^Pfarrkirche (daß er sich um die Synagoge nicht kümmert, versteht sich von selbst), andere öffentliche Gebäude und die erste evangelische Klasse — aber nicht die katholische und jüdische. Als er vor einigen Jahren in derselben Stadt war, besuchte er alle öffentlichen Gebäude; nur nicht das jüdische Schulhaus, obgleich er bei demselben vorüberging, und dasselbe erst kurze Zeit vorher erbaut worden war und also um so mehr seiner Sorgfalt hätte obliegen müssen. So wird die jüdische Schule von oben herab, obgleich eine öffentliche, behandelt. Der jüdische Armen-Verein in der Stadt Posen welcher die Abschaffung der Hausbettelei sich zur Aufgabe gemacht, hatte im Jahre 1867 eine Einnahme von 4956 Thlr. größtentheils Beiträge wohlhabender Gemeindemitglieder, und eine Ausgabe von 4652 Thlr. An laufenden Unterstützungen wurden 2168 Thlr., an verschämte Arme 1116 Thlr., an Extra-Beihülfen 329 Thlr., an Durchreisende 297 Thlr., an Darlehen 164 Thlr. gewährt. 198 Thlr. flössen zum Reservefonds. Der Verein, dessen zeitiger Vorsteher Herr Mendel Cohn ist, hat auch im v. I. eine erfolgreiche Wirksamkeit geübt. ..... r. Neustadt, in Meckl. den 12. März. (Privatmitth.) Das von der großh. strelitzschen Regierung publicirte Gesetz, betr. die Ausführungsbestimmungen des Freizügigkeitsgesetzcs in Bezug auf Juden, weicht wesentlich von der ursprünglichen (demLandtage unterbreiteten) Vorlage ab. Es hat sich den Schweriner weitergehenden Beschränkungen angepaßt und lautet jetzt im §. 7, „Patronatrechte über christliche Kirchen und Schulen Aufsicht und Verwaltung solcher Schulen und geistlichen Stiftungen können auch, wo dieselben mit Grundbesitz oder städtischen Aemtern verbunden sind, von Juden nicht ausgeübt werden: desgleichen bleiben diese ausgeschlossenvon Ausübung der Landstandschaft, der Jurisdiction und der Polizei, insoweit es sich hier um die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen handelt. Wir behalten uns vor, wo in solchen Fällen eine Vertretung erforderlich wird, auf Kosten der Vertretenen christliche Stellvertreter zu ernennen. Die durch gesperrten Satz ausgezeichneten Stellen des Paragraphen enthalten die von der Landtags-Vorlage abweichenden Zusätze. Bekar Regierung schwerinsc daß sie i! große ab mungen Soga in diesen Juden lc Bundesv> Aegypten' nung füc >vie das Wahl in diesen die meckle bekomme! Oes Wiei Beförder Jsraelite >m Druc wurden die Lehr Genossen Schluffe 166 am Vereines Zöglings hat. In Vorstand Moment in steter 279, so« Ziffer dt fl. 3550 möglicher fl. 266.8 nöthigt s Er s gcrnde \ ffr ntestei rettende! Beweis

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