Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 17 (21.4.1868)
- Date
- 1868-04-21
- Page
- Seite 329 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Dieses, meine Herren, ist daS wahre Motto des Staates; der Staat, der die Religion schätzt, ehrt die Ueberzeugungen der verschiedenen Religions-Genossen, die er umfaßt: er erklärt: „Ich habe keine ausschließliche Confession"— „und warum?" — „Aus Religion!" (Bravo! Bravo! links.)" Von den Paragraphendes Gesetzes, welche das Abgeordnetenhaus angenommen hat, nehmen wir folgende heraus. Art. L. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern. Bei gemischten Ehen folgen Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Im Falle keine der obigen Bestimmungen platzgreift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religions-Bekenntniß für solches zu bestimmen. Reverse.an Vorsteher oder Diener einer Kirche oder Religions-Genossenschaft, oder an andere Personen über das Religions-Bekenntnitz, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos." „Art. 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religions-Bekenntniß darf in der Regel so lange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Art. 1 das Religions-Bekenntniß der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt habeu. Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Elterntheile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden. Wird ein Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre legitimirt, so ist es in Betreff des Religionsbekenntnisses nach Artikel 2 zu.behandeln. Art. 3. Die Eltern und Boriystnder, sowie.-die- Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich. Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen- und Religionsgenoffenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben" — werden ohne Debatte angenommen. Art. 4. „Nach, vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt." Art. 6. Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder. Religionsgenossenschaft feine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neugewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären. „Art. 7. Die Bestimmung des §. 768!n. u. allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, vermöge welcher der Abfall vom Christenthume als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des §. 122 lit. c. und cl. St. G., womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens — und des §. 304 St. G., wodurch derjenige, welcher zur Begründung oder Verbreitung einer Religionsgesellschaft (Seele), deren Anerkennung von der Staatsverwaltung für unzulässig erklärt wurde, Versammlungen veranstaltet, Vorträge hält oder veröffentlicht, Bekenner anwirbt oder waS immer für eine zu diesem Zwecke abzielende Handlung unternimmt, eines Vergehens schuldig erklärt wird — sind aufgehoben. Es ist. jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder Lift zum Uebergange zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hiegegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze Vorbehalten."