Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 17 (21.4.1868)
- Date
- 1868-04-21
- Page
- Seite 328 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3226635-3226653--25994-3261515- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
rakter der' Volksschulen für einen didaktisch und pädagogisch unrichtigen Standpunkt ansähe." Er hält es daher für nothwendig, daß in der Volksschule, abgesehen von allen fachmäßig gebildeten Lehrern, die Lehrer die Confession der Mehrzahl der Schüler haberi. Dies zu bestimmen, müffe der Spezialgesetzgebung übergeben sein, und darum habe das Herrenhaus „gesetzlich" hinzugefügt. Berichterstatter Dr. Figuly: Er bleibe bei seiner Ansicht, daß mit Rücksicht auf das Staatsgrundgesetz kein Unterschied bezüglich der Confession gemacht werden könne. Was man in einem speziellen Falle für Rücksichten nehme, gehöre nicht hieher, aber in dem allgemeinen Gesetze könne eine solche nicht gelten. Er halte die Fassung des Paragraphs für unbedenklich und empfehle daher die Annahme desselben aus den von ihm entwickelten Gründen, l Bravo!) (Angenommen.) Abgesehen von diesem Zwischenfall ertheilt das Schulgesetz völlige Gleichberechtigung für das Lehramt, für die Aufsichtsorgane, für die Unterrichtsmittel und für die Zulässigkeit der Schüler. Das interconfessionelle Gesetz führte im Abgeörvnetenhause eine sehr bewegte Generaldebatte herbei. In derselben zeichnete sich eine Rede unseres Glaubensgenossen Kuranda aus, so daß dieselbe von der, „Neuen freien Presse" wörtlich mitgetheilt wurde. Sie wendete sich besonders gegen die Behauptungen, daß Oesterreich immer ein katholischer Staat gewesen und eine katholische Politik betrieben. Wir stellen den Anfang dieser Rede hierher: „Meine Herren! Würde es sich wirklich darum handeln, wie ein geehrter Vorredner, der heute Morgens die General-Debatte eröffnet hat, sagte, mit diesem Gesetze einen Stein aus dem Baue der katholischen Kirche zu reißen, oder würde es sich gar darum handeln, wie mein unmittelbarer Vorredner soeben gesagt hat, sie zu verfolgen, dann, meine Herren, würde ich sicher nicht das Wort in dieser Debatte ergreifen, aus jenen delicaten Gründen, welchen ich bereits Worte geliehen habe, als ich erklärte, warum ich mich von den großen Debatten über das Concordat persönlich, auf meine eonfessionelle Stellung hinblickend, zurückgehalten habe. Allein, meine Herren, um das Alles handelt es sich heute nicht; heute handelt es sich durchaus nicht um das Concordat. Das Gesetz, welches wir heute zu berathen haben und das wir hoffentlich auch beschließen werden, geht neben dem Concordate her, es berührt seinen Inhalt nicht; es ist ein Gesetz, welches nicht die internen religiösen Jnieressen der Katholiken behandelt, sondern ihr Verhältniß zu den anderen Religions-Genossen dieses Staates oder vielmehr zu dem Rechte der anderen. Der Herr Abgeordnete Jäger hat heute Morgens gesagt, die katholische Kirche sei kein Findelkind in Oesterreich. Das ist sie ganz gewiß nicht. Aber es handelt sich darum, Coufessionen, die bisher als Findelkinder betrachtet wurden, zu jenen Sohnesrechten zu verhelfen, welche die katholische Kirche bisher ausschließlich sür sich in Anspruch nahm. (Bravo! links.) Es handelt sich nicht darum, die katholische Kirche von ihrem Piedestal herabzuzerren, es handelt sich darum,;• die anderen Gleichberechtigten auf die gleiche Stufe neben ihr zu erheben. < Aber wir hörten soeben die Behauptung: Wenn man aufhört, zu sagen, Oesterreich sei ein katholischer Staat, dann ist Oesterreich ein confessionsloser Staat! Und das Schreckbild eines confessionslosen Staates wurde von dem Herrn Vorredner mit den schwärzesten! Farben ausgemalt. Meine Herren? Die Kunstwendungen, welche man in dieser Debatte seit einer Reihe von Monaten und wohl noch länger anwendet, wollen gehörig geprüft werden. Wir Anderen, die wir der liberalen Partei , angehören, erschrecken nicht vor dem Worte „confessionsloser Staat"; allein man stellt gegnerischerseits die Sache so \ dar: der Staat ist ohne Confession, folglich ist er ohne * Religion; der Staat ohne Religion ist ohne Sittlichkeit, > der Staat ohne Sittlichkeit ein Staat ohne Gott! Aus dem einzelnen Worte „confessionslos" entwickelt man eine Reihe von Begriffen, gegen welche die Majo- < rität dieses Hauses gewiß protestirend sich wehren würde, wenn man sie auf den österreichischen Staat anwenden sollte. Allein, meine Herren, ich erinnere mich an ein Distichon von Schiller — und gerade eine Aeußerung des Herrn Vorredners hat es mir ins Gedächtniß gerufen; Schiller, dem man gewiß nicht Sittenlosigkeit und Religionslosigkeit vorwerfen kann, hat ein Distichon, welches lautet: „Mein Glaube. Welche Religion ich bekenne? Keine von allen, Die du mir nennst. — Und warum keine? Aus Religion." Dieses tes; der L zeugungen umfaßt: e fession" — Bravo! li Von \ geordneten heraus. Art. I Kinder fol angehören .Ehen folg ter der R nach Absü mngekehrt Kinder de folgen so! der Mutt« platzgreift ung bezü kenntniß oder ®iei oder an < nitz, in n sollen, sin „Art. ein Kind Regel so aus eigen nimmt, das Reli, bestimmer ändern, : rückgelegt Im \ Elternthe jedoch die jahr noch bekenntnil Wechsel c wären st beziehung Wird ein timirt, s nach Art Art.