Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 16 (14.4.1868)
- Date
- 1868-04-14
- Page
- Seite 309 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226635-3226652--25974-3261494- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
309 Ich kann nur sagen, würde ein Advokat eine solche Beweisführung versucht haben, wie der Regierungs-Commisfar, dann glaube ich, würden wir im gewöhnlichen Sprachgebrauch wohl eine ganz richtige Bezeichnung für das Verfahren eines solchen Advokaten finden. Ich weiß aber nicht, meine Herren, ich bin wenigstens nicht ganz sicher, ob diese Bezeichnung eine ganz parlamentarische sein würde, und was der Herr Präsident dazu sagen möchte, wenn ich sie brauchte. Ich stelle es dahin und gebrauche den bezeichnenden Ausdruck nicht, überlasse das Ihrem eigenen Urtheile. (Unruhe.) Ich komme nun zur Auslegung des Artikels 14. Dieser Artikel 14 ist der eigentliche Helfer in der Noch, wenn es sich darum handelt, Maßregeln, die gegen den Sinn des Artikel 4 (Gleichheit vor dem Gesetze», gegen Artikel 12 (der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse) verstoßen, mit dem Mäntelchen der Legalität zn umhüllen. Was steht denn in dem Artikel 14: Wenn der Sinn desselben nicht an sich klar wäre — er ist es auch nach der Meinung Vieler von Ihnen oder fast aller — wenn der Sinn noch nicht ganz klar wäre, so denke ich, wäre es die Aufgabe, sich doch darnach umzusehen, was der Gesetzgeber, der diesen Artikel in die Verfassung brachte, darunter verstanden hat, welche Motive dafür angeführt und acceptirr worden sind. Meine Herren! ich will diese Motive mittheilen. Der Art. 14 hat nicht in der octroyirten Verfassung gestanden, er ist in den Jahren 1849 bis 1850 bei der Revision der Verfassung hineinrevidirt worden. Während die ehemalige erste Kammer alles Mögliche in Bewegung setzte, um durch Amendements Dogmatisches, Hierarchisches in die Verfassung hineiuzubringen, namentlich den Preußischen Staat als einen specifisch-christlichen hinzustellcn, wies die zweite Kammer alle diese Begriffsbestimmungen und einzelne Vorschläge der ersten Kammer entschieden ab und nahm nur den Art. 14 nach dem Anträge des damaligen Abgeordneten v. Biebahn an. Was verstand denn aber der Herr Abgeordnete Biebahn und mit ihm die zweite und nachträglich auch die erste Kammer unter diesem Artikel, welchen Begriff, welche Bedeutung erhielt der Artikel? Die Motive sind folgende: Die gemeinsame Religionsübung macht es nothwendig, daß die obrigkeitlichen Handlungen und öffentlichen Arbeiten an gewissen Tagen, so weit nicht Nachtheile im Verzüge liegen, ruhen. Es erscheint eine Bestimmung darüber nothwendig, daß bei der Festsetzung dieser Tage das Interesse der Bekenner der christlichen Religion und nicht das davon verschiedene Interesse der Bekenner der jüdischen oder anderer Religionen maßgebend sein solle. Auch bei der Führung der Civilstandsregister und bei anderen Einrichtungen des Staats wird nach wie vor eine Berücksichtigung der christlichen Religionsübung stattfindcn müssen. Es ist wünschenswerth, daß die Verfassung eine Bestimmung enthalte, welche eine solche Berücksichtigung rechtfertigt, ohne eine Besorgniß vor einem Ueb er greifen der Staatsgewalt in das Gebier der Religionsfreiheit zu begründen. Also es ist in dem Artikel davon die Rede, daß für die Ruhetage, die Festtage, die Kalenderberechnung, also für die Staatseinrichtungen, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12. gewährleisteten Religionsfreiheit, die christliche Religion zu Grunde gelegt werden soll. Weiter steht nichts drin. Wenden Sie nun das auf die Schule an, so heißt das: An Sonntagen, an christlichen Festtagen müssen die Schulen geschlossen bleiben, und ich setze hinzu, obgleich das eigentlich nicht in der Fassung liegt: auch die jüdischen Schulen müssen dann geschlossen werden. Bon einer solchen Ausdehnung des Begriffs des Art. 14, wie sie jetzt geltend gemacht wird, ist darin gar nicht die Rede, und ich bin erstaunt gewesen, daß gerade der Herr Regierungs-Commissarius, der Geheime Rath Stiehl, den wir die Ehre haben, vor uns zu sehen, daß er auf eine solche Interpretation eingegangen ist, da er bei der Redaktion gerade dieser Verfügungsartikel über Kirche und Schule mit thätig gewesen ist. Er hätte, meine ich, am besten wissen müssen, daß in dem Art. 14 nichts von alle dem enthalten ist, was er jetzt hinein zu interpretiren sucht. Es gilt hier wieder der alte Spruch: „Im Auslegen seid frisch und munter, legt ihr's nicht aus, so legt was unter." (Heiterkeit.) Dem Vorredner habe ich noch zu erwiedern. Wir haben in der Petitions-Eommission zwei Petitionen, und ich habe hier noch einen darauf bezüglichen Brief in der Hand, eine aus Rakel, die andere aus Samter. Und was enthalten diese? Es ist darin nicht etwa von einem solchen Vorstands-Mitgliede, wie bei dem der Elbinger Töchterschule, die Rede, sondern von christ-