Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 16 (14.4.1868)
- Date
- 1868-04-14
- Page
- Seite 308 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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bücher bezogen wird. Meine Herren! Ich hoffe, Sie werden durch Ähr Votum diese unberechtigte Regiersucht in Bezug auf unser Unterrichtswesen zurückweisen, Sie werden erklären, daß solche Regiersucht für unser Schulwesen schädlich wirkt, sie den Communen alle Lust und Liebe für ihr Schulwesen nehmen muß, indem sie denselben zwar das Recht und die Pflicht zur Bezahlung läßt, ihnen aber nicht das verfassungsmäßige Recht der Miteinwirkung auf das Schulwesen gestattet. Nun aber, meine Herren, bereiten Sie durch Ihr Votum dieser Praxis, welche ebensowohl der gesunden Aufklärung in's Gesicht schlägt — so darf ich es bezeichnen — als auch dem gesunden Rechtssinne des Volks auf's Entschiedenste widerspricht, meine Herren, bereiten Sie dieser Praxis durch ihr Votum wenigstens moralisch, — ich muß das sagen, denn wir wissen ja leider aus Erfahrung, welche Macht und welchen Einfluß namentlich in Petitions-Angelegenheiten wir üben können; bleibt uns ja meistentheils nur das Reden und das Nachsehen! — also, meine Herren, ich bitte Sie, bereiten Sie wenigstens moralisch durch Ähr Votum dieser Praxis eine eklatante Niederlage!" Der Abg. Dr. Wantrup replizirte in seiner bekannten Weise; er hielt aufrecht, daß der Name Schulvorstand genüge, um einen Juden nicht hineinzulassen, und der Art. 14 der Verf. hier anwendbar sei. Als Hauptredner in dieser Debatte trat der Abg. Dr. Kos ch auf und Nur heben hier die bedeutendsten Momente seiner Rede hervor. „Meine Herren, als bei der Vorberathung, und zwar bei der Position über die Gymnasien und Realschulen, ich das Wort nahm, bemühte ich mich, Ihnen klar zu machen, in welcher Weise das Cultus-Ministerium verfährt, wenn es sich darum handelt, meine jüdischen Glaubensgenossen als Lehrer an Realschulen anzustellen. Ich habe Ihnen nachzuweisen gesucht, und ich glaube nicht ohne Erfolg, daß das Cultus- Ministerium dabei nicht nur mit den Art. 4 und 12 der Verfassung, sondern auch mit seinen eigenen wiederholten Erklärungen in Widerspruch geräth. Nun, meine Herren, damals handelte es sich um das Recht eines Juden als Bürger einer Gemeinde. Es hat der Herr Berichterstatter bereits es ausgesprochen, und ich muß ihm darum beipflichten, nach beiden Richtungen scheint das Cultus - Ministerium dem Grundsatz zu huldigen: der Jude muß — wenn auch nicht verbrannt, aber — von jeder amtlichen Stellung zurückgewiesen werden. Meine Herren, welche Künste dabei angewendet, welche Wege eingeschlagen werden, um zu einem solchen Resultate zu gelangen, das ist hier durch ein ganz characteristisches Beispiel angedeutet. Man scheut sich nicht, in die Selbstständigkeit und Selbstverwaltung einer Commune einzugreifen,. wenn man nur den Zweck erreichen kann, einen Juden auch von einem Communalamte zu entfernen. Die Wege, die dazu eingeschlagen werden, sind die bekannten Jnterpretationskünste, diese geschraubten und gewundenen Auslegungen an sich ganz klarer Gesetze. Meine Herren, es ist hier von einem Vorstande der Töchterschule die Rede; seine Aufgabe ist in §. 2 der Instruction des Magistrats von Elbing ganz genau normirt — der Herr Berichterstatter hat dies bereits hervorgehoben — es handelt sich blos um die Verwaltung und Beaufsichtigung des Hauses der Schule und um die Kassenrevision. Darin lediglich bestehen die Befugnisse dieses Vorstandes. Diese Befugnisse bilden also den Begriff, den man unter dem Vorstande der höheren Töchterschule in Elbing zu verstehen hat. Was sagt nun der Herr Regierungs- Commissar. Er muß, will er anders seine Absicht erreichen, über diese Schwierigkeit hinwegzukommen suchen, denn er kann nicht in Abrede stellen, daß dies wirklich der Begriff des Vorstandes ist, von dem hier die Rede ist. Er ignorirt also diese Begriffsbestimmung gänzlich und huldigt dem Grundsätze: „da eben, wo Begriffe fehlen, stellt ein Wort zu rechter Zeit sich ein." Nur wenn man den Begriff dieses Vorstandes, der so klar expressis verbis ausgedrückt ist, vollständig ignorirt, kann man, wie dies der Herr Commissar in der Commission gethan hat, sagen: ja, Vorstand ist Vorstand, das Wort ist allein entscheidend. Es steht nun einmal das Wort Vorstand, also geht es nicht, daß ein Jude in diesen Vorstand treten könne, denn der Art. 14 der Verfassung steht dem entgegen, worin es heißt: die christliche Religion ist maßgebend bei allen Staats- Einrichtungen, die mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen. Meine Herren, es ist dies in der That eine Art Interpretation, die Sie alle, welcher Ansicht in confessioneller Beziehung Sie auch sein mögen, gewiß überraschend finden werden, daß man ein Wort zu pressen sucht, dessen bestimmter Begriff so klar ausgesprochen ist. Ja, meine Herren, ich befinde mich in einer gewissen Verlegenheit wie ich diese Art der Jnterpretationskunst bezeichnen soll.