Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 15 (7.4.1868)
- Date
- 1868-04-07
- Page
- Seite 290 (sequence 8)
- Language
- German
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2M einen schönen Chorgesang eingeführt, welcher auch deutsche Lieder vorträgt, zu welchem Zwecke Ihr „kleines israelitisches Gesangbuch" eingeführt worden. Cöln, 10. März. (Privatrnitth.) In der jüngsten Sitzung unserer Stadtverordneten ist endlich die vollständige Parität unserer Gemeindeschule mit den übrigen städtischen Elementarschulen ausgesprochen worden, ein Resultat, das wir dem unermüdlichen, jahrelangen Kampfe unseres zeitigen Vorstandes für diesen Sieg des Rechts zu verdanken haben. Demnach hat die Stadt auch für die Schulgebäude unserer Gemeinde zu sorgen und außerdem Kostenbeiträge im Verhältniß der Schülerzahl zu leisten. Vorläufig bis zum Bau eines eigenen Schulhauses wird eine Miethsentschädigung von 800 Thr. pro Jahr und als Kostenbeitrag 774 Thr. bezahlt. Dem Grundsätze der Parität gemäß ist den israel. Lehrern auch die Pensionsberechtigung gleich den übrigen städtischen Lehrern zuerkannt. — Laasphe, 16. Febr. (Privatrnitth.) Die Leser d. Bl. werden sich der Anklage errinnern, welche gegen den hies. Cantor und Lehrer V. Simon auf Veranlassung der hies. evangelischen Geistlichen wegen Tragung einer der ihrigen ähnlichen Amtstracht erhoben worden, und welche durch ein freisprechendes Erkenntniß der ersten richterlichen Instanz beseitigt worden. Der Staatsanwalt beruhigte sich bei dieser Entscheidung nicht und reichte bei dem Appellationsgerichte zu Arnsberg die Appellation ein. Durch Erkenntniß des letzteren vom 16. Januar wurde die Freisprechung bestätigt. Das Erkenntniß stützt sich namentlich auf das Gutachten des Dr. Philipps on, welches vor. I. S. 917 dieser Zeitung mitgetheilt worden, und auf das Attest des hies. Gemeindevorstandes, daß dem Lehrer diese Amtstracht von Gemeindewegen zuertheilt worden. Es frägt sich nun, ob die Anklage auch noch an die 3. Instanz, das Obertribunal in Berlin, gehen werde. Diese Angelegenheit hat, wie man leicht sieht, ein bedeutendes prinzipielles Interesse, denn es fragt sich dabei, ob die Synagoge innerhalb ihrer eigenen Kreise die von der Verfassung verbürgte Selbständigkeit und Freiheit, welche selbst schon das Judengesetz vom 23. Juni 1847 §. 51 aussprach, besitzen solle oder nicht. Denn ebenso gut könnte einmal irgend eine Choralmelodie oder gar die deutsche Predigt von einem christlichen Geistlichen als seiner Kirche gehörig beansprucht werden. Denn da am Ende jede Neuerung und wenn sie auch nichts als eine Modifikation uralter Institutionen der Synagoge ist, nach dem Geschmacke unserer Zeit eingerichtet wird, immer einige Aehnlichkeit mit Einrichtungen anderer Confessioneu haben wird, so könnte von letzteren das Eigenthumsrecht beansprucht werden, und wenn auch der Kern noch so alt im Judenthume wäre. Osterode, am Harz, 16. Febr. (Privatmitth.) Es ist in der That von einem bedeutsamen Interesse, den gegenwärtigen Kampf gegen allen Glaubenszwang in Oesterreich zu beobachten und und die raschen Fortschritte, die daselbst gemacht worden, und diese Vorgänge mit ähnlichen in Preußen zu vergleichen. Der Leitartikel in Nr. 7 Ihres Blattes über die Anstellung jüdischer Lehrer in Preußen kam mir zu gleicher Zeit mit Nr. 13 des hiesigen allgemeinen Anzeigers zu. In der letzteren sind die genehmigten Statuten für die aus dem hiesigen Proghmnasium zu einer Realschule erster Ordnung umzuwandelnde Schule enthalten und § 2 dieses Statuts lautet wörtlich wie folgt: „Die höhere Bürger- resp. Realschule hat den Charactcr einer evangelisch-lutherischen Anstalt, ohne daß deshalb Schülern anderer Confessioneu oder Söhnen jüdischer Glaubensgenossen der Besuch der Schule versagt würde." Da ich die Mitglieder der hies. städtischen Behörde genau kenne, und weiß, daß sie von aller confessionellcn Engherzigkeit fern sind, so forschte ich bei ihnen nach der Quelle dieses tz. und erfuhr, daß derselbe von Seiten der Staatsregierung zur Bedingung für die Bestätigung des Statuts gemacht worden. Nach der bekannten Interpretation wird dadurch die Anstellung eines Juden als Lehrers unmöglich gemacht und man führt dieses Princip bei allen neuen Unterrichtsanstalten durch, um eine solche Anstellung für alle Zeiten unmöglich zu machen. Für alle Zeiten! In keiner Zeit stellten sich derartige Bollwerke als unsicherer heraus wie in der unsrigen! Es erinnerte mich dieser Umstand lebhaft an den Kampf des Wiener Gemeinderathes bei Gründung eines Lehrerpädagogiums gegen das frühere österreichische Ministerium, das einen gleichen 8. selbstverständlich zu Gunsten der katholischen Confession verlangte — aber nicht zugestanden erhielt. In Oesterreich kann jetzt freilich dieser Fall nicht mehr Vorkommen.