Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 15 (7.4.1868)
- Date
- 1868-04-07
- Page
- Seite 284 (sequence 2)
- Language
- German
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284 Art. V. Die Juden dürfen keine Güter, Schankhäuser, Brennereien, Mühlen, Stallungen, Hotels und die an der Landstraße liegenden Wirthshäuser in Pacht halten. Ebenso sollen ste zur Concurrenz bei Licitationsarbeiten öffentlicher Natur unter keiner Bedingung zugelaffen werden. Art. VI. Die Gerichtsbehörden sollen keine Reclamation eines Juden bezüglich Compagnie-Verrechnungen mit einem Christen, — bei einer in Gemeinschaft unternommenen off. Arbeit — entgegennehmen. Ebensowenig bei gemeinschaftlicher Uebernahme der übrigen in Art. Verwähnten Geschäfte. Art. VII. Ein Jude, der Handel treiben will, ist verpflichtet die Autorisation der resp. Communalbehörde dazu einzuholen, widrigenfalls wird er mit einer Geldstrafe von 60 bis 300 Franks bestraft. Die Gerichtsbehörden sollen Petitionen und Reclamationen jener Juden, die nicht im Besitze einer solchen Autorisation sind, unberücksichtigt kaffen. Art. VIII. Es soll ihnen nicht gestattet sein Eß- und Trinkbares an Christen zu verkaufen, nur an Juden. Sollte aber ein Jude derartiges verkauft haben, so wird er mit einer Geldstrafe von 100 bis 600 Francs bestraft, und im Wiederholungsfälle soll ihm die Autorisation entzogen werden. Art. IX. Sämmtliche jüdische Gemeinde-Institutionen und autvrisirte Vereine, die bis dato im Lande lolerirt worden, sind und bleiben vom Tage der Publicirung aufgehoben. Art. X. Alle früher» Anordnungen und Dispositionen, die dieser Gesetzordnung widersprechen, sind und bleiben aufgehoben. Dieser Gesetzentwurf ist mit folgenden Unterschriften versehen: Dr. Foto, Präsident, B. P. Hajdeu, A. D. Holban, I. Negura, D. Prunka, N. Woinov, I. G. Lecca, P. Sutschu, I. Braiesku, I. Stresesku, K. Korsesku D. Taku, I. Agaricz, A. Hareta, A. I. Gheorghiu, I. Leresku, W. Wedraschku, T. Latesch, M. Rufu, Cassian Lecca, I. T. Robesku, C. Morzun, D. Tschoresku, A. Tschelebidak, D. Kristi, I. Seteschesku, K. Dimonissie, P. Kenwiu, L. Eraclide, A. Lasaresku, I. Kodresku — Total 31 Unterschriften. Wenn wir diese Namen hier wiedergeben, so geschieht eS aus dem Grunde um die Leser zu überzeugen, daß sie es wirklich mit einem faktischen Anträge von 31 Volksvertretern, und nicht etwa mit einem fingirte», sei es zum Scherz oder zu bitterem Spott erdachtenASchriftstück zu thun haben. Denn da die rumänische Regierung und ihre auswärtigen Agenten stets versichert haben, daß die Verfolgung der Juden nichts als Vorspiegelungen einer feindlichen Presse seien, so kommt man zuerst zu der Voraussetzung, daß das Ganze wiederum eine Erdichtung einer böswilligen Feder sein müffe. Denn wer könnte die Möglichkeit eines solchen Gesetzentwurfes an und für sich begreifen! Nunmehr aber kann kein Zweifel über die Richtigkeit der Thatsache herrschen. Die Maske ist also gefallen; man giebt die Verstellung und alle Ausreden auf, man tritt nackt und in seiner ganzen Blöße hervor. Denn auch das wird man nicht mehr einwenden können, es handle sich um eine besondere, fanatische Partei. Unter den Namen der Unterschriften steht der Name des Präsidenten der Kammer voran; dieser Präsident ist eine Kreatur Bratianv's; der Entwurf ist demnach mit Wissen und Einverständniß der Negierung eingebracht. Diese Logik ist unerbittlich, wird aber auch von der Regierung gar nicht angefochten werden. Der Minister hat vor einigen Tagen einer Deputation der unglücklichen Israeliten geradezu erklärt: er könne der aufgeregten Strömung des Volkes nicht mehr widerstehen — das heißt mit anderen Worten: die Regierung hat ihr erstes Ziel, diese fanatische Strömung hervorzubringen, erreicht, und geht nun zum zweiten über, ihr den Charakter und die Festigkeit des Gesetzes zu geben. Es versteht sich, daß wir eine solche fanatische Strömung in Rumänien nicht wegleugnen; sie hat sich in Thatsachen bereits zu fürchterlich fühlbar gemacht und gipfelt jetzt in dem vorliegenden Entwürfe, um sie nicht als wirklich vorhanden anerkennen zu müssen. Aber wir dürfen niemals vergessen, daß sie von der Regierung selbst hervorgerufen, von den Regierungsorganen bis jetzt bethätigt und von der Regierungspartei nunmehr als Gesetzentwurf eingebracht worden. Ja, wir gehen noch weiter, und behaupten auch heute noch, daß das rumänische Volk im großen Ganzen bis jetzt noch nicht dabei betheiligt ist. Denn mit einigen wenigen Ausnahmen, wie bei der Synagogenzerstörung in Bukarest und in Berlad, sind die Mißhandlungen der Juden immer von den Behörden ausgegangen und vollstreckt worden. Würde die Volksmasse selbst dermaßen fantasirt sein, so hätten bei dieser Begünstigung seitens der Regierung gewiß viel mehr und viel stärkere Pöbelaufstände stattfinden müffen.*) Warum aber dieses ganze *) Ein anderer Beweis hierfür liegt darin, daß,