Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1868)
- Date
- 1868-03-31
- Page
- Seite 268 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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268 sammlung vertreten, welche aus den Vertretern der zur Comitatsgemeinde gehörenden einzelnen Localgemeinden immer auf die Dauer von drei Jahren gebildet wird. Jede Localgemeinde wählt mindestens einen Vertreter. Wenn in einer Gemeinde die Anzahl der Mitglieder 100 übersteigt, sind zwei Vertreter; von 200 bis 500 drei, von 500 bis 1000 vier, und für jedes weitere Tausend ein Vertreter mehr zu wählen. §. 21. Die Wahl der Vertreter zur Comitatsgemeinde wird von den Generalversammlungen der einzelnen Localgemeinden vorgenommen. §. 25. In der israel. Comitatsgemeinde führt der Comitatscurator den Vorsitz und kommen folgende Gegenstände zur Berathung und Beschlußfassung: 1. Berichte über alle Verfügungen des Comitatsausschulses und über den Stand fämmtlicher Gemeindeschulen des Comitates; 2. Berathung und Feststellung des Budgets; 3. Prüfung der Rechnungen des Comitatsausschusses; 4. die Eingaben der Gemeindevorstände der zu dem betreffenden Comitate gehörenden israel. Localgemeinden; 5. die Wahl der Vertreter zur Landesgemeinde, sowie der etwa nothwendigeu Ausschüsse; 6. die Unterstützung Hilfe bedürftiger Rabbiner, Lehrer und Schüler. §. 26. Zur Bestreitung der von der Comitatsgemeinde budgetmäßig normirten Ausgaben müssen alle im Comitate befindlichen einzelnen israel. Localgemeinden im Verhältnisse ihrer Leistungsfähigkeit beitragen. Bon der Landesgemeinde: §. 29. Die Gesammtheit der israel. Bewohner von Ungarn und Siebenbürgen bildet die ungarische israelitische Landesgemeinde und wird durch die israel. Landesgeneralversammlung vertreten. §. 30. Die Generalversammlung der israel. Landesgemeinde besteht aus den auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Vertretern der Comitatsgemeinden, und zwar wählen Comitatsgemeinden mit einer Bevölkerung unter 5000 einen, die von 5 bis 10,000 zwei und von je weiteren 5000 je einen Vertreter mehr in die Generalversammlung der Landesgemeinde. §. 31. Die Wahl der Vertreter wird durch die Generalversammlung der israel. Comitatsgemeinden vorgenommen. §. 32. In der Generalversammlung der isr. Landesgemeinde führt der isr. Landescurator den Vorsitz und kommen folgende Gegenstände zur Verhandlung, Berathung und Beschlußfaffung: 1. Generalbericht über sämmtliche seit der letzten Landesgeneralversammlung getroffenen Verfügungen des isr. Landesausschuffes und über sämmtliche isr. Schulanstalten des Landes. 2. Berathung und Feststellung des ungarischen israelitischen Landesbudgets. 3. Prüfung der Rechnungen des Landesausschusses. 4. Die Eingaben und Anträge der Comitatsgemeinden, beziehungsweise der Generalversammlungen derselben. §. 33. Die isr. Landesgeneral-Versammlung wird in Pest in der Regel ollc drei Jahre abgehalten. Auf Beschluß des israel. Landesausschusses. 'wer auf das bei dem isr. Landescurator schriftlich eingebrachte Verlangen der Generalversammlungen von mindestens drei Comitaten sind auch außerordentliche Landes-Getteralversammlungen einzuberufen. §. 39. Die Staatsbehörden verkehren mit den isr. confessionellen Organen lediglich im Wege des isr. Landesausschusses; dieselben richten alle Anfragen, Verfügungen und Verordnungen an den Landesausschuß, der solche wieder an die betreffenden Organe leitet. Die Local- und Comitatsgemeinden verkehren mit den Staatsbehörden gleichfalls ausschließlich im Wege des Landesausschusses. K. 40. Der isr. Landesausschuß hat über Beschwerden gegen die Verfügungen der Comitatsgemeinden, sowie gegen Wahlacte in denselben, ferner in Streitigkeiten zwischen Localgemeinden, die sich nicht in einer und derselben Comitatsgemeinde befinden, zu entscheiden. Gegen Entscheidungen des ungarischen israelitischen Landesausschusses ist kein Recurs zulässig. , Aus dem Entwürfe des Schulstatuts heben wir Folgendes hervor: Aus der ersten Abtheilung über die Gemeindeschulen: §. 2. Eine..jede isr. Gemeinde, die nach §§. 3 und 4 des isr. organischen Gemeindestatutes sich als solche zu konstituiren verpflichtet ist, hat auch die Pflicht eine öffentliche Gemeindeschule zu errichten und zu erhalten. §. 3. Diese in §. 2 ausgesprochene Pflicht erstreckt sich in Gemeinden bei 200 Familien auf 2 Normal-Klaffen — von 2 bis 400 Familien auf drei Klassen, von 400 weiter auf eine 4klassige Volksschule, in welchen die für derartige Volksschulen vorgeschriebenen Lehrgegenstände vorgetragen werden müssen. K. 5. Alle Kinder beiderlei Geschlechtes sind, sobald sie das sechste Jahr zurückgelegt haben — schulpflichtig, und sind Eltern und Vormünder für die Aufrechthaltung dieser Bestiinmung verantwortlich. Kinver männlichen Geschlechtes, die Privatunterricht genießen, sind verpflichtet, nach Ablauf des Schuljahres an der zunächst gelegenen Gemeindeschule Prüfung abzulegen. §. 6. Bemittelte Eltern sind zur Entrichtung des vorgeschriebenen Schulgeldes für ihre Kinder verpflichtet, unbemittelten Kindern wird der Schulunterricht unentgeltlich ertheilt. §. 8. Sind in einem Orte christ-