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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-31 · Heft 14 (31.3.1868) · p. Seite 269

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 14 (31.3.1868)
Date
1868-03-31
Page
Seite 269 (sequence 7)
Language
German
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269 "che Volksschulen, Gymnasien, christliche oder concessionirte jüdische Privatlehranstalten, welche auch von Schulzöglingen mosaischen Glaubens besucht werden, so hat die betreffende isr. Gemeinde — eventuell die isr. Comi- Lats-Gemeinde die Pflicht, für den Religionsunterricht solcher Zöglinge zu sorgen, und zu diesem Zwecke einen oder mehrere Religionslehrer zu bestellen und zu besolden. Die Bemittelten haben die diesfälligen Unterrichtstagen an die betreffende Gemeinde zu entrichten. Unbemittelten wird auch dieser Religionsunterricht unentgeltlich ertheilt. §. 9. Das Recht Lehrer anzustellen und ihren Gehalt zu normiren, steht der Gemeindevertretung zu. Die Entlassung derselben kann jedoch nur aus wichtigen Gründen u. zw. wegen Unfähigkeit, unmoralischen Betragens oder Insubordination einverständlich mit dem Comitats-Schuleninspectorate verfügt werden. Die zweite Abtheilung handelt über die Talmudthoraschulen. §. 12. Die Talmudthoraschule hat die Bestimmung als Vorbereitungs- und Fortbildungsschule für die Rabbiner- und Lehrerbildungs-Anstalt zu dienen und müssen in derselben dw diesem Zwecke entsprechenden Lehrgegenstände vorgetragen werden. §. 14. Schüler der Talmudthora müssen zugleich ein Gymnasium oder eine Realschule frequentiren; mithin sollen Talmudthoraschulen nur an solchen Orten errichtet werden, an denen sich ein Gymnasium oder eine Realschule befindet. Die dritte Abtheilung über das Schulinspectorat: §. 17. Die Organisation der allgemeinen Schulaufsicht richtet sich nach der in dem organischen Gemeindestatut enthaltenen diesfälligen Eintheilung. Das Schulinspectorat besteht demnach: a) Aus der Localschulcommission, welche aus ihrer Mitte einen als Localschulinspector wählt; b) aus dem isr. Comitats-Schulinspector; e) aus dem isr. Landesschulinspector. Die vierte Abtheilung behandelt die Rabbiner- und Lehrerbildungsanstalt: §. 23. Da die bisher zur Bildung von Rabbinern in Ungarn bestehenden Jeschivos einem Theile der Gemeinden nicht genügen und diese in vorkommenden Fällen gezwungen sind, ihre Rabbiner und Prediger aus dem Auslande zu berufen — so soll für Ungarn und Siebenbürgen eine Rabbiner- und Lehrerbildungsanstalt aus den Mitteln des isr. Landesschulfonds errichtet werden. §. 24. Durch die im vorstehenden §.23 ausgesprochene Bestimmung zur Errichtung einer Rabbiner- und Lehrerbildungsanstalt sollen die bereits im Lande bestehenden oder neu hinzukommenden Jeschivos in ihrer bisherigen selbstständigen Lehrfreiheit und ihren erworbenen Rechten unbeirrt weiter belassen und nicht gestört werden, vielmehr §. 25. sollen zwei dieser Hauptjeschivos, deren Sitz der einzuberufende Congreß bestimmen wird, eine entsprechende Subvention aus den Mitteln des isr. Landesschulenfondes beziehen. §. 28. Zweck der Rabbiner- und Lebrerbildungsanstalten ist es, unter steter Berücksichtigung der specifisch ungarischen Verhältnisse theologisch und allgemein wissenschaftlich gebildete, von religiösem Geiste durchdrungene Rabbiner herauszubilden. Soll dieser Zweck erreicht werden, müssen vor Allem: a) anerkannte wissenschaftliche Autoritäten von reinem Character und religiösem Lebenswandel gewonnen werden; b) muß die Bildungsanstalt eine bedeutende jüdisch-theologische Bibliothek besitzen; e) an einem Orte errichtet werden, wo die Zöglinge Gelegenheit haben, in den letztern Jahrgängen auch akademische und liturgische Studien zu machen. Der Ort, an welchem die Rabbinerbildungsanstalt errichtet werden wird, soll seinerzeit vom Congresse bestimmt werden. §. 29. Mit der Rabbinerbildungsanstalt steht in Verbindung: a) Eine Lehrerpräparandie; b) eine eigene Synagoge zum Gebrauche des Lehrkörpers und der Zöglinge der Anstalt. §. 30. Die Zöglinge der Anstalt erhalten den Unterricht, sowie alle Zeugnisse unentgeltlich, für Prüfungen bestehen keinerlei Gebühren, für Wohnung und Beköstigung jedoch haben sie selbst Sorge zu tragen. §. 34. Die innere Organisation unv der ganze Lehrplan für die Rabbiner-Bildungsanstalt und Präparandie wird durch ein von dem einzuberufenden Congresse beauftragtes und aus Fachmännern zusammengesetztes Comit6 ausgearbeitet und systemisirt werden. §. 35. Die Lehrerbildungsanstalt als mit der Rabbinerbildnngsanstalt im Zusammenhänge stehend, hat mit der Rabbinerbildungsanstalt, soweit als thunlich, einen und denselben Lehrkörper. §. 38. Bei der Errichtung der Lehrerbildungsanstalt ist auf die Ausbildung der Zöglinge zur Leistung von Cantorsdiensten nach Thunlichkeit Rücksicht zu nehmen.

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