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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-31 · Heft 14 (31.3.1868) · p. Seite 267

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 14 (31.3.1868)
Date
1868-03-31
Page
Seite 267 (sequence 5)
Language
German
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267 anerkannt, wenn in demselben folgende Grundsätze zur Geltung gebracht sind: I. Daß jedes Gemeindemitglied gleichmäßig berechtigt sei, an den rituellen Unterrichts¬ und Wohlthätigkeitsanstalten theilzunehmen. II. Daß das Recht der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu allen Berwaltungs- und Ehrenstellen jedem Großjährigen, weder unter väterlicher »der vormundschaftlicher Lewalt noch in einem Dienstbotenverhältnisse stehenden, oder vom Tagelohn sich ernährenden Gemeindemitgliede gleichmäßig zugesichert sei — mit Ausnahme der besoldeten Gemeindebeamten — ferner Derjenigen, die wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Verbrechens unter Strafe oder in strafgerichtlicher Untersuchung stehen, nicht minder der Kridatare, so lange der Concurs nicht aufgehoben ist, dann Derjenigen, die mit einem einjährigen Cultussteuerbetrag im Rückstände sind, endlich Derjenigen, die im letzten Jahre aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden sind und der notorischen Bettler. III. Daß jedes Gemeindemitglied verpflichtet werde zu sämmtlichen Ausgaben der Gemeinde seinen verhältnißmäßigen Antheil beizutragen. IV. Daß sämmtliche administrative Angelegenheiten der Gemeinde durch die Generalversammlung und durch den von derselben freigewählten Vorstand nach den in den speciellen Statuten enthaltenen Bestimmungen geleitet und verwaltet werden. V. Daß in solchen Gemeinden, wo die Anzahl der Mitglieder 50 nicht übersteigt, die sämmtlichen cultussteuerbeitragenden Mitglieder berufen sind, an der Generalversammlung mit gleicher Stimmberechtigung theilzunehmen; in jenen Gemeinden aber, welche mehr als 50 Mitglieder zählen, die Generalversammlung aus mittelst Urwahl gewählten Vertretern (Repräsentanten) zu bilden sei, in der Weise, daß außer der Zahl von 50 Repräsentanten noch auf je fünf Mitglieder ein Repräsentant mehr entfalle, und mit der Bestimmung, daß die Anzahl sämmtlicher Repräsentanten in welcher Gemeinde immer 150 nicht übersteigen darf. Der auf solche Weise constituirte Repräsentantenkörper bildet das oberste Organ der ganzen Gemeinde in Bezug auf sämmtliche Rechte und Pflichten derselben und wird auch die Urwahl dort, wo sie eingeführt ist, immer von drei zu drei Jahren vorgenommen. VI. Daß die Generalversammlung alljährlich mindestens einmal zusammenzutreten habe, und daß die Vorstände und Verwaltungsorgane gehalten seien, der Generalversammlung alljährlich über ihre Verwaltung Bericht zu erstatten, Rechnung über ihre Vermögensgebarung zu legen und den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde (Budget) für das nächste Jahr vorzulegen. tz. 9. An einem und demselben Orte kann und darf nur eine einzige israel. Localgemeinde bestehen. §. 10. Bei der Wahl eines Rabbiners oder Predigers ist der Beschluß der Generalversammlung einer allgemeinen Abstimmung der gesammten wahlberechtigten Gemeindemitglieder zu unterbreiten. Dieselben ertheilen oder versagen ihre Genehmigung zu dem Beschlüsse der Generalversammlung durch Abgabe von Stimmzetteln, welche ein einfaches „Ja" oder „Nein" enthalten, tz.1l. Die gottesdienstlichen Einrichtungen.in jeder Gemeinde sind nach den von der Majorität der Generalversaminlung gefaßten Beschlüssen zu regeln. Jnvolvirt ein solcher Beschluß eine Aenderung der bisherigen gottesdienstlichen Einrichtungen, so ist derselbe der Genehmigung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder in derselben Weise zu unterziehen , wie dies bei der Rabbiner- und Predigerwahl, tz. 10, vorgesehen ist. tz. 12. Wünscht eine Fraetion der Gemeindemitglieder eine abweichende rituelle Einrichtung für sich ins Leben zu rufen, so ist sie nur dazu berechtigt, wenn sie mindestens den zehnten Theil der wahlberechtigten Gemeindemitglieder ausmachen und wenigstens aus 20 Jnduviduen bestehen. Diese Einrichtungen sind gleichfalls Institute der untheilbaren Gemeinde, welche aber nur die Pflicht hat, zur Verwaltung und Erhaltung derselben einen den Bermögensverhältnissen der Gemeinde, sowie der Anzahl und Beitragsleistung der dissentirenden Gemeindemitglieder entsprechenden Betrag aus der Gemeindecasse zu leisten; den unbedeckten Theil der Kosten hat die Fraetion aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Gabvim und sonstigen unbesoldeten Bethausfunctionäre wählt die Fraetion selbst aus eigener Mitte. — Insbesondere wird bestimmt, daß die Localgemeinde die Pflicht hat, wenn die Mitglieder der dissentirenden Fraetion es wünschen, zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse einen Rabbinatsassessor oder Prediger, der sich ihres Vertrauens und ihrer Zustimmung zu erfreuen hat, anzustellen. Ueber die Comitatsgemeinde: tz. 19. Die israel. Comitatsgemeinde besteht aus sämmtlichen, in einem und demselben Comitate befindlichen Localgemeinden. Wenn in einem Comitate die israel. Bevölkerung die Zahl von 5000 nicht erreicht, so haben die Localgemeinden zweier oder mehrerer Nachbarcomitate, welche diese Bevölkerung enthalten, sich zu einer israel. Comitatsgemeinde zu vereinigen, tz. 20. Die israel. Comitatsgemeinde wird durchihre Generalver-

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