Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1868)
- Date
- 1868-03-31
- Page
- Seite 266 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226635-3226650--25929-3261447- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
266 weder abstrahirl der Staat von allen Religionsgenossenschaften wie in Nordamerika, dann hat er keine zu berücksichtigen. Oder aber er erkennt die bestehenden Religionsgenossenschaften an, betrachtet sie von gewisser Seite als dem Staate eingegliederte Institutionen, und stattet sie nach Bedürfniß und Verhältniß aus. Dann fordert das Princip der Gleichberechtigung, daß sie alle mit demselben Maße gemessen werden, da sie dem Staate alle in gleicher Weise angehören, steuern und dienen. Dieser Forderung der Gleichberechtigung wird in Preußen bezüglich der Religion des Judenthums nicht genügt, . der Staat weist jede Unterstützung des jüdischen Cultus und der jüdischen Schule ab. Hinsichtlich der letzteren kommt er in das Dilemma, das Anrecht derselben an die städtischen Mittel anzuerkennen, an die Staatsmittel aber nicht. Freilich wird auch dieses Anrecht an die städtischen Mittel durch die Bedingungen, unter welchen die jüdische Schule als eine öffentliche und damit auf die Unterstützung auf städtischen Mitteln berechtigte, anerkannt wird, äußerst beschränkt, und selbst der Graf Schwerin als Minister des Innern erließ ein Reskript an die städtischen Behörden, jene Unterstützung auf das Minimum zu beschränken. Dabei wird streng darauf gehalten, wie jüngst der Fall in Liegnitz erwies, daß jede Salarirung von jüdischem Unterricht niemals auf eine Schulkasse, sondern nur auf die allgemeine städtische Kasse übernommen werde. Jenes Ägnoriren des Judenthums zeigt sich vorzugsweise darin, daß von Amtswegen der Religionsunterricht im Judenthume durchaus ignorirt wird. Während auf Gymnasien und Realschulen für die katholische und protestantische Jugend, für den confessionellen Religionsunterricht gesorgt, und derselbe als obligatorischer Unterrichtsgegenstand ausgenommen ist, überläßt man die jüdische Jugend sich selbst, und läßt den jüdischen Religionsunterricht nicht zu, obgleich es Gymnasien und Realschulen giebt, in welchen die jüdische Schülerzahl bis zu einem Drittel der gesummten gestiegen. Wer diese übersichtliche Darstellung durchlieft, wird zu folgendem Schluffe kommen. Nach dem Aufschwünge der preußischen Gesetzgebung von 1808, wo die Städteordnung, vas Militairwesen, die Besteuerung u. s. w. auf der Basis der Gleichberechtigung erstanden, konnte dieses Princip auch auf dem confessionellen Gebiete nicht umgangen werden. Aber man beschränkte es gesetzgeberisch für die Juden auf jede mögliche Weise, und was davon noch übrig blieb, wurde in der Exekutive beseitigt, bis das Princip völlig entstellt war; mit jedem Fortschritt der Gesetzgebung mußte man jenem Principe größeren Spielraum gewähren, was aber nicht abhielt, alsbald das Zugeständniß in der Executive, so viel es nun noch möglich war, wieder zu beschränken. Man wurde hierbei von Position zu Position zurückgedrängt, gab aber mit Widerstreben die eine auf und hielt mit Zähigkeit die andere fest. Den Patrioten thut es dabei wehe, daß hierin ins Kleinliche gegangen, ein kleinliches Verfahren eingehalten wurde. Dies ist der Gang der Entwickelung gewesen; aber wir können daraus nur den Muth schöpfen, mit gleicher Zähigkeit unser Ziel zu verfolgen. Ungarisch-jüdische Uotablenversammlung. VIII. Neu-Verbaß, Anfang März. Aus dem Gemeindestatut heben wir die bedeutendsten Bestimmungen hervor. K. I. Das mosaische Glaubensgesetz ist eine gesetzlich den übrigen Glaubensbekenntnissen in Ungarn und Siebenbürgen gleichberechtigte Confession. §. 2. Die Staatsbürger mosaischen Bekenntnisses verwalten ihre sämmtlichen Cultusgemeinde- und Schulangelegenheiten autonom nach den in diesem Statute enthaltenen Grundbestimmungen. §. 3. Sämmtliche israelitische Bewohner Ungarns und Siebenbürgens ordnen sich in Localgemeinden. Eine Gruppe von Localgemeinden bildet eine Comitatsgemeinde. Die Gesammtheit der israel. Bewohner von Ungarn und Siebenbürgen bildet die ungarische israel. Langesgemeinde. Ueber die Localgemeinde stellen wir folgende §§• her. §. 5. Jeder israel. Staatsbürger besitzt das Rech- und hat die Pflicht, sich derjenigen israel. Localgemeinde als Mitglied einzuverleiben, in deren Mitte er dauernd ansässig ist. Wenn die Anzahl der in irgend welchem Orte wohnhaften Israeliten zu gering ist, um aus eigenen Mitteln einen Rabbiner, Lehrer und andere zum Ritus nöthige Institutionen zu erhalten, so haben die Betreffenden das Recht und die Pflicht, sich vereint in die zunächstgelegene israel. Localgemeinde als Mitglieder incorporiren zu lassen. §. 8. Das Statut der israel. Localgemeinde wird nur dann als gesetzlich bestehend