Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1868)
- Date
- 1868-03-31
- Page
- Seite 265 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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In den neu erworbenenen Provinzen sollte die Lage der Dinge erhalten werden, wie sie vorgefunden worden — jedoch geschah dies eigentlich nur in den Provinzen, in welchen die Juden beschränkt oder gar ausgewiesen waren; in den ehemals französischen und westfälischen Landestheilen wurde den Juden der Staatsdienst verschlossen und zum Theil statt des Consistoriums, das aus Juden bestand, die Provinzialregierung als geistliche Behörde der Juden eingesetzt; ebenso wurden die Barrieren zwischen den einzelnen Provinzen für die Juden aufrecht erhalten. Für die Provinz Posen wurde im Jahre 18^3 noch ein anderer Weg eingeschlagen: man gab ihren Gemeinden Corporationsrechte, man organisirte ihre Schulen als öffentliche, man nahm beide in strenge staatliche Aufsicht, gewährte ihnen aber keinerlei Subvention aus Staatsmitteln, und ertheilte den Vorständen Rechte und Pflichten, welche in das Privatrecht der Individuen eingriffen, und schied die Juden in verschiedene bürgerliche Classen. Dieser ungeheuerliche Wirrwarr konnte sich vor der ersten Regung eines neuen gesetzgeberischen Geistes nicht erhalten. Das Judenwesen in Preußen war gegen alle anderen Staaten — Oesterreich, Rußland und Mecklenburg ausgenommen — völlig veraltet, und der Staat, der nach allen Richtungen hin nach Unification strebte und absolutistisch centralisirte, hatte 22 verschiedene Judengesetze; alle jedoch mit dem Principe möglicher Beschränkungen der Juden und möglichen Jgnorirens des Judenthums. Das Judengesetz vom 23. Juli 184 7 verfolgte daher das Princip der Einheitlichkeit, und hob daher alle verschiedenen Judengesetze auf, konnte sich aber dennoch nicht überwinden, für die Juden in der Provinz Posen noch besondere Bestimmungen, die in das Privatrecht eingreifen, festzustellen; es trug ebenfalls das Princip der Gleichberechtigung an der Stirn, schloß die Juden aber dennoch von allen Staatsämtern aus und eröffnete ihnen nur einige Lehrstellen, so daß nur die Freizügigkeit und oie Gewerbefreiheit ihnen unbedingt gewährt wurden; es gab den Gemeinden Corporationsrechte, stellte sie aber dafür in völlige Abhängigkeit, unterwarf z. B. die Wahl der Vorsteher der Bestätigung der Regierung, ebenso ihre ganze financielle Gebahrung, legte die Entscheidung in allen streitigen Fragen der Regierung bei u. s. w. Demuugeachtet hielt das Gesetz auch das Princip des Jgnorirens des Judenthums fest, und führte dies sogar weiter aus als sein Vorgänger, indem es für die Juden die obligatorische Civilehe einführte, für die christliche Bevölkerung aber nicht. Mit der Verfassung sielen alle diese voraufgegangenen Judengesetze. Die Verfassung erkennt das Princip der Gleichberechtigung an; sie erklärt alle Preußen vor dem Gesetze gleich, alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten von dem Glaubensbekenntniß unabhängig. Wie verhält es sich nun mit der Ausführung dieses Principes? Das Ministerium Ladenberg erklärte die früheren Judengesetze durch die Verfassung siir aufgehoben; ebenso das Obertribunal; das Ministerium Manteuffel das Gegentheil: die Specialgesetze müßten erst aufgehoben werden — obschon dies die Verfassung ausdrücklich thut. Jndeß konnte dies seit 1859 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Man mußte den Weg der Interpretation beschreiten und fand im Justizministerium den Anhaltspunkt, daß ein Christ seinen Eid vor einem jüdischen Richter nicht schwören könne, im Unterrichtsministerium, daß an einer christlichen Schule ein Jude nicht lehren dürfe. Damit war das Princip der Verfassung, daß die Rechte des Preußen vom Glaubensbekenntniß nicht abhangen sollen, verletzt, da Art. 14., daß die Staatseinrichtungen, welche die Religion berühren, nach der christlichen hergestellt sein sollen, die erwähnten Punkte nicht berührt, da sicherlich der Unterricht in profanen Gegenständen die Religion nicht berührt. Hinsichtlich der Gemeinden hielt man die Bestimmungen des Judengesetzes von 1847 aufrecht, und nach wie vor sind jene in den oben gedachten Punkten von der Provinzialregierung in Abhängigkeit gehalten, also die Selbstverwaltung, welche die Verfassung den Religionsgenossenschaften vindicirt, nicht hergestellt. Hierin ift das Princip der Gleichberechtigung wiederum nicht realisirt, da z. B. die katholische Kirche sich einer viel vollständigeren Selbstständigkeit erfreut. Heben wir z. B. einen Punkt hervor. Durch § 36 des gedachten Gesetzes erfolgt die Bildung von Synagogenbezirken durch die Provinzialregieruug. Es sind dadurch bisweilen Gemeinden zu einem Bezirke vereinigt, z. B. Dorfgemeinden mit einer Stadtgemeinde, die keine gemeinsamen Interessen haben und wobei die Stadtgemeinde durch die Vertreter der Dorfgemeiu den majorisirt wird. Andererseits hingegen bleibt inan dem Principe des Jgnorirens getreu. Was kann das Princip der Gleichberechtigung fordern? Ent- 14*