Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1868)
- Date
- 1868-03-31
- Page
- Seite 264 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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264 jüngsten Zeit erinnert, welche zugleich die ganze Sachlage aufs charakteristischeste bezeichnen. Wir erinnern einerseits daran, daß auch der neue 'Justizminister die Verweigerung, Juden als Richter anzustellen, nicht zurückgenommen hat, und daß der Unterrichtsminister seine Interpretation, nach welcher ein Jude an einer christlichen Lehranstalt auch in profanen Unterrichtszweigen nicht angestellt werden könne, christliche Lehranstalten aber alle seien, an welchen bis jetzt Direktor und Lehrer Christen waren, also alle, die nicht confessionell jüdisch sind, daß er dieses Princip nicht blos auf die Staatslehranstalten, sondern auch aus die städtischen ausdehnt, darum auch jüdischen Lehramtskandidaten die Abhaltung des Probejahrs an einer öffentlichen Lehranstalt verweigert — daher auch vor Kurzem nur ausnahmsweise auf dem Wege der Dispensation für einen jüdischen Lehrer, der sieben Jahre als Hülfslehrer an einer städtischen Realschule fungirte, wegen seiner vorzüglichen Leistungen die definitive Anstellung und für einen anderen ebenfalls wegen seiner ausgezeichneten Gaben die Abhaltung des Probejahres zuließ, wobei er jedoch fürsorglich bemerkte daß das letztere nicht an derselben Schule geschehe, „damit der christliche Charakter nicht verwischt werde." Andererseits steht noch die Verhandlung im Abgeordnetenhause über die Petition aus Elbing in der Erinnerung, daß der Unterrichtsminister die Wahl eines Arztes jüdischen Glaubens in den Schulvorstand der höheren Töchterschule zurückzunehmen befahl, obschon dieser Schulvorstand nur diesen Namen trug und lediglich mit dem Schulgebäude und dem Etat sich zu befassen hatte, also nur eine magistratliche Commission ist, dererp Wahl nach der Städteordnung einer höheren Bestätigung garnicht unterliegt; die Ausschließung jenes Arztes geschah also blos, weil jene Commission irrthümlich den Titel Schulvorstand führt. Im Gegentheil werden aber den jüdischen öffentlichen Schulen die Pfarrer des Ortes zu Schulinspeetoren eingesetzt. Noch ein anderes Faktum liegt uns vor. Unsere Leser erinnern sich, daß in einem westfälischen Städtchen der jüdische Borbeter, weil er bei dem Gottesdienste einen Ornat trägt, den der dortige evangelische Geistliche für dem seinigen ähnlich hält, obgleich jener durch einen Gürtel um den Leib fest angeschlossen wird, des Mißbrauchs einer Amtstracht und sogar der Verspottung derselben angeklagt wurde. Der Richter erster Instanz sprach den Cantor frei; der Staatsanwalt appellirte und das Appellgericht zu Arnsberg sprach den jüdischen Cantor ebenfalls frei. Demungeachtet legte nunmehr der Oberstaatsanwalt — die Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal ein. Unwillkürlich werden wir bei Betrachtung solcher Vorgänge von dem unbehaglichen Gefühle ergriffen: wie? geschieht dies in Preußen, in einem Staate, der jüngst einen so großen Aufschwung genommen und so Bedeutendes vollbracht hat? welcher die Führerschaft der großen deutschen Nation von mehr als 40 Millionen Seelen nicht blos beansprucht, sondern faktisch einnimmt? Hat dieser wirklich seinen großen, seinen überaus schwierigen Aufgaben noch die Sorge um die Verwaltungscommission einer städtischen Schule und um den Schnitt des Kleides eines jüdischen Vorbeters hinzuzufügeu? Doch mehr kommt es hierbei darauf an, das Princip sich deutlich zu machen. Bekanntlich datirt sich die Umgestaltung der Verhältnisse der Juden in Preußen vom Edikt vom 11. März 1812 an. Das Princip dieses Ediktes können wir jedoch nicht beurtheilen, ohne das zu vergleichen, welches damals anderweitig herrschend war. Frankreich beherrschte damals Italien, Belgien und Holland und durch das westfälische Königreich einen großen Theil Deutschlands. In allen diesen Staaten waren die Juden völlig emancipirt, und namhafte Männer dieses Glaubens standen bereits in Militair- und Civilämtern; die Cultusangelegenheiten hatte der Staat durch eine Consistorialverfassung hierarchisch geregelt, und dadurch allerdings in seine Hand genommen. Dagegen hatte er dem jüdischen Cultus, den 'er seiner Verfassung nach dem katholischen und protestantischen völlig gleichgestellt hatte, noch keinen Etat bewilligt, was erst von der Juliwonarchie geschah. Das preußische Edikt erklärte zwar die Juden für preußische Staatsbürger, machte jedoch noch einige gewerbliche Ausnahmen, und verschloß ihnen mit einigen geringen Ausnahmen jedes Staatsamt, und selbst diese Ausnahmen wurden bald wieder zurückgenommen. Was das Judenthum selbst betrifft, so stellte das Edikt das Princip auf, das Judenthum gänzlich zu ignoriren; die Gemeinden waren vollständig sich selbst überlassen, hatten keine Corporationsrechte, und ihre Beamteten waren Privatdiener. Allerdings hatte dieses Princip zwei Löcher, denn bei dem Eide verlangte man die Gegenwart eines Rabbinen, und die jüdische Trauung erkannte man als bürgerlich rechtsgültig an, indem man dem Trauenden für diesen Akt die Pflichten und Rechte des christlichen Geistlichen zuschrieb. Dieses Princip der völligen Nichtberücksichtigung verhinderte aber nicht, später in den jüdischen Cultus einzugreifen r ihm jede Veränderung zu